Erstellt am 13.04.2019 um 22:22 Uhr von Kratzbürste
Im Gesetz steht, dass der Urlaub zusammenhängend zu genehmigen ist. Im Falle der Teilung mindestens einmal im Jahr zwei Wochen am Stück- und eben nicht: höchstens einmal zwei Wochen.....
Erstellt am 14.04.2019 um 00:06 Uhr von celestro
"Ich habe noch 15 Tage Resturlaub von 2018,"
sollten keine besonderen Gründe vorliegen, wäre der Resturlaub aus 2018 am 01.04.2019 verfallen.
Erstellt am 15.04.2019 um 10:54 Uhr von Pjöööng
Um es mal ganz klar zu sagen:
1) Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren.
2) Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen.
3) Eine Begrenzung der Urlaubsdauer durch den Arbeitgeber ist nur AUSNAHMSWEISE möglich wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder betriebliche Gründe diese Teilung ERFORDERLICH machen.
4) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr! Eine Übertragung in das kommende Jahr ist die AUSNAHME.
5) Ist Urlaub in das Folgejahr übertragen, so verfällt er in der Regel am 31.03. des Folgejahres.
6) Der Arbeitgeber ist nicht befugt, die Urlaubsnahme übertragenen Urlaubs zu verweigern.
7) Der EuGH hat die Rechte der Arbeitnehmer hier gerade gestärkt, wie das dann in der Praxis aussieht bleibt abzuwarten.
Erstellt am 15.04.2019 um 15:31 Uhr von olimanu
Vielen dank für die Antworten.
Der Resturlaub vefällt bei Uns nicht, leider fällt meinem Chef immer irgendwelche betrieblichen Gründe ein, weshalb ich ich nur einmal im Jahr höchstens 2 Wochen Urlaub am Stück bekomme. Einen Betriebsrat haben Wir leider nicht.
Erstellt am 15.04.2019 um 15:51 Uhr von celestro
"Einen Betriebsrat haben Wir leider nicht."
ändert nichts an den genannten Dingen. ;-)))
"leider fällt meinem Chef immer irgendwelche betrieblichen Gründe ein, weshalb ich ich nur einmal im Jahr höchstens 2 Wochen Urlaub am Stück bekomme."
Zitat:
"§7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG:
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."
und ich würde drauf wetten, daß Dein Chef bislang noch nicht einmal einen Grund hatte, den ein Gericht als "dringender betrieblicher Grund" gelten lassen würde. Aber solange Du Dich davon "beeindrucken" läßt, wird sich nichts ändern.