Wie oft zusammenhängender Urlaub?
Ich habe mich informiert, daß ich ein anrecht auf 10 urlaubstage am stück habe (5 Arbeitstage in der Woche). Die bekomme ich auch, allerdings nur einmal im Jahr. Ist das korrekt, daß mir mein Chef nur einmal im Jahr die 10 Tage zusammenhängenden Urlaub gewähren muss?
zum Hintergrund Ich habe noch 15 Tage Resturlaub von 2018, deshalb wollte ich mehrmals dieses Jahr 2- oder 3 Wochen Urlaub nehmen, was aber nicht genemigt wird. Wenn ich nun von dieser Situation ausgehe, dann werde ich vorraussichtich anfang nächsten Jahres noch 24 Tage alten Urlaub haben.
Community-Antworten (5)
14.04.2019 um 00:22 Uhr
Im Gesetz steht, dass der Urlaub zusammenhängend zu genehmigen ist. Im Falle der Teilung mindestens einmal im Jahr zwei Wochen am Stück- und eben nicht: höchstens einmal zwei Wochen.....
14.04.2019 um 02:06 Uhr
"Ich habe noch 15 Tage Resturlaub von 2018,"
sollten keine besonderen Gründe vorliegen, wäre der Resturlaub aus 2018 am 01.04.2019 verfallen.
15.04.2019 um 12:54 Uhr
Um es mal ganz klar zu sagen:
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Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren.
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Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen.
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Eine Begrenzung der Urlaubsdauer durch den Arbeitgeber ist nur AUSNAHMSWEISE möglich wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder betriebliche Gründe diese Teilung ERFORDERLICH machen.
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Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr! Eine Übertragung in das kommende Jahr ist die AUSNAHME.
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Ist Urlaub in das Folgejahr übertragen, so verfällt er in der Regel am 31.03. des Folgejahres.
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Der Arbeitgeber ist nicht befugt, die Urlaubsnahme übertragenen Urlaubs zu verweigern.
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Der EuGH hat die Rechte der Arbeitnehmer hier gerade gestärkt, wie das dann in der Praxis aussieht bleibt abzuwarten.
15.04.2019 um 17:31 Uhr
Vielen dank für die Antworten. Der Resturlaub vefällt bei Uns nicht, leider fällt meinem Chef immer irgendwelche betrieblichen Gründe ein, weshalb ich ich nur einmal im Jahr höchstens 2 Wochen Urlaub am Stück bekomme. Einen Betriebsrat haben Wir leider nicht.
15.04.2019 um 17:51 Uhr
"Einen Betriebsrat haben Wir leider nicht."
ändert nichts an den genannten Dingen. ;-)))
"leider fällt meinem Chef immer irgendwelche betrieblichen Gründe ein, weshalb ich ich nur einmal im Jahr höchstens 2 Wochen Urlaub am Stück bekomme."
Zitat: "§7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."
und ich würde drauf wetten, daß Dein Chef bislang noch nicht einmal einen Grund hatte, den ein Gericht als "dringender betrieblicher Grund" gelten lassen würde. Aber solange Du Dich davon "beeindrucken" läßt, wird sich nichts ändern.
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