Betriebsruhe
Unser Betrieb hatte Betriebsruhe bis 02.01.2012, Mitarbeiter sollten am 03.01.2012 ihre Arbeit wieder aufnehmen. Jetzt wurden Mitarbeiter angerufen das sie erst am 04.01.2012 wieder arbeiten sollen, da noch kein Material bereit steht. Wie sollen sich diese Mitarbeiter verhalten und wie wird es bezahlt? Kann der Betrieb so einfach über unseren Urlaub oder über unsere Überstunden verfügen?
Community-Antworten (11)
07.01.2012 um 15:30 Uhr
Hier hat der AG das Problem. Es ist ein wohl klarer Fall des Annahmeverzuges § 615 BGB war heute schon einmal Thema.
Also, AG muss AN zahlen. AN müssen aber in die Firma dazu, nur dann gerät der AG in Annahmeverzug. Wenn also die AN dem Anruf gefolgt waren und zu Hause geblieben sind, ist ein (1) Tag Urlaub weg und die AN haben Pech gehabt. Denn JEDER betroffene AN MUSS seine Arbeitskraft anbieten, also auch in die Firma fahren. Solche Fakten sollte ein BR kennen. Es wäre ein Thema mit welchem man sich als BR auch beim Verhandeln der Betriebsruhe befassen sollte.
http://www.rechtslexikon-online.de/Betriebsrisiko.html
Kein Zwangsurlaub bei Auftragsmangel oder Folgen des Betriebsrisikos http://www.praxis-fortbildung.de/aktuelles/default.asp?IdAktuelles=257
§615 BGB oder Zwangsurlaub http://www.betriebsrat.com/br-forum?qid=42248&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
PS: Das einem BR SCHON am 07.01.12 eine solche Frage welche den 04.01. betrifft einfällt ist schon bemerkenswert. Denn nun ist es zu spät AN aufzuklären.
07.01.2012 um 18:00 Uhr
@kunzundhinz Wobei das natürlich mit dem Abfeiern von Überstunden nur gilt wenn es keine anders lautende BV geben sollte. Im Übrigen ist der BR kein Hellseher und kann manchmal auch nur dann reagieren, wenn ihm ein Tatbestand bekannt wird. Der Böse hier ist einzig und alleine der AG:
07.01.2012 um 18:10 Uhr
rainerw
betreffend Überstunden volle Zustimmung! Aber auch hier, selbst wenn es eine BV gibt gilt erst einmal Annahmeverzung § 615 BGB. Ich gehe einmal davon aus, dass KEIN BR in einer BV dem AG hier eine Möglichkeit schafft den § 615 BGB auszuhebeln. Also dem AG ermöglicht bei Auftrags- 0der Materialproblemen die AN zwingend in Überstundenabbau zu schicken. Wenn dann nur freiwillig.
Zu der anderen Anmerkung. Hier wurden dann ja wohl auch BRM angerufen. Da hätten diese dann sofort reagieren MÜSSEN und den AG auf den § 615 BGB hinweisen und auch darauf, dass er daher sofort Anrufe zu unterlassen hat und die ggf. schon angerufenen erneut über den richtigen Sachstand informiert bzw. diesen Tag nicht als genommenen Urlaubstag oder Ü-Abbau wertet.
Ggf. dem AG erklärt, dass man ggf. sonst im Nachgang einen möglichen Rechtsweg prüft, damit AN hier nicht benachteiligt werden. Also auch ggf. ein Musterprozess eines BRM
Auch wäre es nicht übel, dass wenn dieses Themen einfach einmal als BR z.B. in einer BR-Info den AN darlegt. Also aufklärt.
07.01.2012 um 19:46 Uhr
Da ich nur ein Ersatzmitglied bin, konnte ich mich auch nicht darum kümmern. Aber unsere BRV hätte es tun müssen, aber auf die ist eh kein Verlass die denk nur an ihre Vorteile.
07.01.2012 um 20:02 Uhr
Amanda
auch als EBRM kann man das Gesetz kennen, also § BGB 615 und den AG darauf hinweisen und dann die BRM anrufen. Es muss ja nicht immer der BRV sein. Diese, also seine Rechte sollte jeder AN kennen. Istr heute bei dem Web-Angebot auch kein Problem.
Hast DU also NEIN gesagt und auf den § 615 BGB hingewisen??
Jezt bitte nicht, wusste ich nicht, denn wie hättest Du dann ggf. wenn du in BR nachgrückt wärst z.B. auch im Rahmen einer Vertreung eines verhonderten BRM dann dort für die Koll. handeln wollen. Also bitte nicht immer die Schuld bei anderen suchen und dort Vorwürfe wie "eigene Vorteile" machen.
07.01.2012 um 20:47 Uhr
"auch als EBRM kann man das Gesetz kennen,..."
Wer mit seinen Antworten so oft völlig daneben liegt, sollte sich Kommentare dieser Art tunlichst verkneifen ...
"JEDER betroffene AN MUSS seine Arbeitskraft anbieten, also auch in die Firma fahren. "
Die AN mussten in o.g. Fall eines NICHT tun, nämlich in die Firma fahren ...
"Kann der Betrieb so einfach über unseren Urlaub oder über unsere Überstunden verfügen? "
Nein. Überstundenabbau kann zwar grundsätzlich vom AG angeordnet werden, aber erstens nicht so kurzfristig und zweitens nicht, um sein Betriebsrisiko auf AN abzuwälzen.
Wenn der AG nicht einsichtig ist, kann jeder betroffene AN klagen. Vor allem sollte aber der BR tätig werden und dem AG auf die Füße treten.
08.01.2012 um 11:09 Uhr
sicher könnte jeder AN klagen - wird wohl in der Realität kaum dazu kommen. Vielleicht schon eher ein betroffenes BR-Mitglied.
Der BR hat ja auch genügend Punkte, die er aufgreifen kann. Schließlich haben wir ja auch eine Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage der Arbeitszeitz und der vorübergehenden Verlängerung und Verkürzung der selben. Und natürlich auch Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen.
Die Frage klingt ja so, dass man noch nicht wissen wird, ob der AG zahlt. Vierlleicht tut er es ja. Ich würde jedenfalls sofort das Gespräch suchen, um eventuellen Streit abzuwenden.
09.01.2012 um 11:19 Uhr
@ Amanda
es wäre auch wichtig zu wissen, ob bei euch ein Tarifvertrag besteht.
In den meisten Tairfverträgen gibt es einen § "Ausfall der Arbeit."
In unserem steht z.B. "Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, so ist den Beschäftigten für die ausgefallenen Arbeitsstunden das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterzuzahlen."
"Ist eine Schicht oder sind mehrere Schichten durch einen Beauftragten des Arbeitgebers so rechtzeitig abgesagt, dass der/die Beschäftigte vor Antritt des Weges zur Arbeitsstelle weiß, dass die Schicht nicht verfahren wird, so besteht Anspruch auf Bezahlung, wenn nicht Gelegnheit gegeben wird, die Ausfallstunden nachzuarbeiten. Der Zeitpunkt für das Nachholen der Schicht ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Diese Nachholschichten gelten als Mehrarbeit."----Solltet ihr keinen Tarifvertrag haben, wäre das eventuell ein Lösungsansatz mit dem AG darüber zusprechen.
09.01.2012 um 13:49 Uhr
@ peanuts
bezüglich des nicht in die Firma fahren müssens, hast du da zufällig ein Urteil zur Hand? Das ist auch die mir bekannte Vorgehensweise schon wegen der Beweisführung. Bei Nichterscheinen - jedenfalls ging ich bis eben noch davon aus - würde jeder Richter ein Einvernehmen unterstellen.
09.01.2012 um 14:01 Uhr
Frosch, ergibt sich aus § 295 Satz 1 BGB. ...der Arbeitgeber stellt von ihm zu beschaffende Werkzeuge oder Materialien nicht zur Verfügung.
09.01.2012 um 15:11 Uhr
Was auf Grundlage eines Telefonats schwer zu beweisen wäre. Darauf hatte ich ja hingewiesen. Wenigstens bin ich bisher davon ausgegangen. Es geht ja vermutlich nur um den Streitfall und da stünde Aussage gegen Aussage. Ist nicht so, als würde ich mich da nicht gerne eines besseren belehren lassen. Für Außenstehende wäre einzig nachvollziehbar das es ein Telefonat gab. Weitehrhin wäre nachweisbar, dass der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz war. Oder seh ich das so falsch?
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