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§615 BGB oder Zwangsurlaub

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Trixi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, und erst einmal ein gesundes neues Jahr Euch Allen. In unseren Betrieb gibt es im Moment ein Problem mit der Produktion,wir sind an einen anderen Betriebsstandort umgezogen und einige Maschienen laufen noch nicht so wie sie sollten.Deshalb sollen einige Mitarbeiter neuen Urlaub nehmen. Der BR wurde nicht gefragt und die MA auch nicht. Fällt so etwas nicht unter dem §615 BGB ?oder sehe ich das falsch?

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Community-Antworten (9)

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Kölner

06.01.2012 um 22:09 Uhr

@trixi Das siehst Du richtig: Betriebsrisiko des AG.

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kunzundhinz

06.01.2012 um 22:15 Uhr

Der AG könnte mit dem BR Betriebs- oder Teilbetriebsruhe vereinbaren. Ob der BR dieses dann mitmacht und ab wann dann dieses möglich wäre sind die anderen Fragen. Denn es geht auf KEINEN Fall von heute auf morgen.

Hier hätte der AG halt besser planen können. Was ggf. möglich wäre, wäre u.U. ein Abbau von Mehrarbeit oder Gleitzeitkonten. Doch auch hier käme es auf ggf. zu diesen Themen vorhandenen BV an.

Hier hat er als AG das Betriebsrisiko durch den Umzug http://www.rechtslexikon-online.de/Betriebsrisiko.html

Kein Zwangsurlaub bei Auftragsmangel oder Folgen des Betriebsrisikos http://www.praxis-fortbildung.de/aktuelles/default.asp?IdAktuelles=257

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Irmgard

06.01.2012 um 22:22 Uhr

@hinzundkunz Welcher BR, der seinem Auftrag nachkommt, sollte sich auf so etwas einlassen?

T
Trixi

07.01.2012 um 00:17 Uhr

@hinzundkunz das schlimme ist die kollegen wehren sich nicht dagegen.Ich bin BR,aber zur zeit krank und habe dieses heute so nebenbei erfahren und festgestellt das der restliche Br anscheinend auch nichts davon zu wissen scheint.

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rainerw

07.01.2012 um 00:39 Uhr

@trixi Hast Du keinen Stellvertreter? und bist Du so sehr krank das Du nicht als BR weiter dein Ehrenamt nachgehen könntest in der Sache?

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Peanuts

07.01.2012 um 09:13 Uhr

"und bist Du so sehr krank das Du nicht als BR weiter dein Ehrenamt nachgehen könntest in der Sache?"

Was soll so eine Frage? Krank ist krank und das sollte explizit auch für BRM gelten.

"das schlimme ist die kollegen wehren sich nicht dagegen."

Das wirklich Schlimme ist, das der BR nicht zu reagieren scheint. Das Gremium sollte umgehend tagen und ganz laut über eine einstweilige Verfügung nachdenken ...

K
kunzundhinz

07.01.2012 um 09:45 Uhr

peanuts

....."und bist Du so sehr krank das Du nicht als BR weiter dein Ehrenamt nachgehen könntest in der Sache?"

Was soll so eine Frage? Krank ist krank und das sollte explizit auch für BRM gelten.

!! Was rainerw hier aussagen will ist doch klar und Du sprischt es dann im weiteren Deiner Antwort an. Das Gremium ..anscheinend auch nichts davon zu wissen scheint.....

AU bedeutet ja nicht Suspendierung vom Mandat. Da könnte es dann in diesem Falle hilfreich sein, das Mandat wahrzunehmen und den BR hier "auf die Spur bringen".

Es wird doch gerade auch hier stest zu Recht darauf hingewiesen, dass man auch bei AU sein Mandat wahrnehmen darf. Nur die Gesundung darf nicht beeinträchtigt werden.

Aber hier reicht ja vielleicht auch ANRUFEN bei den BRM

P
Peanuts

07.01.2012 um 10:31 Uhr

Ich habe noch NIE befürwortet, dass ein BRM während einer AU offiziell aktiv wird, z.B. an Sitzungen teilnimmt.

Dass man durch eine AU nicht zwingend an der Wahrnehmung seines Ehrenamtes gehindert ist, entspricht der Rechtsprechung. Da werde ich auch künftig nichts anderes behaupten.

Im Hintergrund zu recherchieren und das Gremium mit Informationen zu füttern, hat überhaupt nichts mit der offiziellen Funktion als BRM zu tun. Reines Freizeitvergnügen ...

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gironimo

07.01.2012 um 10:41 Uhr

Du könntest - auch wenn Du zur Zeit wegen AU nicht kannst - doch wenigstens die BR-Kollegen zum Handeln bewegen. Hier besteht doch die Mitbestimmung in Urlaubsfragen (§ 87 BetrVG) und der BR könnte den AG auffordern es zu unterlassen einseitig (Teil-)Betriebsurlaub anzuordnen.

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