Obskure Probezeitkündigung
Hallo Kollegen,
ein Bekannter hat in einer Firma einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit 6-monatiger Probezeit erhalten. Betriebsrat gibt es nicht und er ist auch nicht Mitglied einer Gewerkschaft.
Folgende Situation: Er durfte zwei Wochen "Probearbeiten" und bekam dann den Arbeitsvertrag Mitte Juli. Danach hätte er am 15.08. seinen ersten Lohn bekommen müssen. Angeblich war der Lohnsteuerberater im Urlaub, so dass das Entgelt erst am 15.09 (einschliesslich Überstundenentgelt - er durfte die ganze Zeit 10 Stunden am Tag arbeiten) gezahlt wird.
Tja, heute kam die Kündigung. Dabei sollen die erworbenen Urlaubsansprüche sowie die Überstunden bei der Arbeitsfreistellung angerechnet werden.
Obwohl im Arbeitsvertrag kein Wort zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe stand, wird sich nunmehr auf die sehr kurze Kündigungspflicht berufen.
Liege ich da so ganz verkehrt, wenn ich meine:
Die Geltung des BRTV ist zu bestreiten, da dieser nicht arbeitsvertraglich geregelt ist. Mithin gelten offensichtlich die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 3 BGB.
Da mit Zustellung am 08.09.2010 zum 14.08.2010 gekündigt und gleichwohl die Arbeitsleistung darüber hinaus anerkannt wurde , ist nach § 625 BGB ein unbefristetes Arbeisverhältnis begründet worden.
Können die Rechte aus § 615 BGB sowie § 628 BGB geltend gemacht werden? (Es sind erhebliche Fahrtkosten und sogar Kosten für die PSA entstanden)
Für eine Meinungsäußerung wäre ich dankbar, auch wenn mir grundsätzlich klar ist, dass es hier ein Fall für den Fachanwalt für Arbeitsrecht ist.
Mit kollegialen Grüßen Joachim
Community-Antworten (1)
09.09.2010 um 10:35 Uhr
Hi, das was Du da hast ist echt Fall für den Anwalt. Aber Du hast nach einer Meinung gefragt. Die Sache mit dem Gehalt, welches erst am 15.09. gezahlt wird, ist so schon mal nicht korrekt. Das Arbeitsentgelt ist bis spätestens zum 15ten des Folgemonats zu leisten. Das ergibt Dir/Deinem Bekannten einen privatrechtlichen Schuldanspruch. Eine Mahnung (Mahnbescheid) ist nicht nötig, da durch die gesetzliche Terminierung der AG automatisch im verzug ist. Zur Kündigung selbst, diese ist m. E. nichtig, da sie rückwirkend ausgesprochen wurde (heute zum 14.08.). Ob dadurch, dass über den (rechtsunwirksam) ausgesprochenen Kündigungstermin hinaus eine Arbeitsleistung anerkannt wurde, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde, wage ich zu bezweifeln. Es wird wohl eher so sein, die Kündigung ist unwirksam und der geschlossene Vertrag wird fortgesetzt. Da dieser Vertrag ja die Probezeit enthält, wird der AG wohl dann eine Probezeitkündigung mit richtiger Frist aussprechen.
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