Urlaub wird vorgeschrieben! Rechtens
Hallo liebe Kollegen,
ich habe hier einen Fall der nicht ganz eindeutig ist: Eine neue Mitarbeiterin (seit 01.01.22) ist Sekretärin von der GL und hatte gestern einen Anfrage wegen Ihrem Urlaub gestellt. Sie ist in diesem Jahr noch nicht im Urlaub gewesen. Nun hatte Sie für Mitte/Ende April`22 gefragt, ob Sie Urlaub bekommen könnte.
Hier ist der Inhaber nun dagegen und schreibt Ihr Tage vor, die Sie zu nehmen hat.
Das Problem ist da, dass Ihre Stellvertreter selbst im Urlaub sind.
Außer 2 Tage im Mai22 kann Sie erst wieder im August22 nehmen.
In der BV "Urlaubsplanung" steht: "Nah Möglichkeit sollte den Urlaubswünschen des Mitarbeiters entsprochen werden. Es kann aber betriebliche durchaus notwendig sein, dass auch der Arbeitgeber (vertreten durch die Abteilungsführung) eine Urlaubszeit zuweist." u.s.w.
--> Eine Betriebliche Notwendigkeit ist in dem Fall nicht, laut der Kollegin, da alle Stellvertreter von Ihr in dem Zeitraum zu Gegend sind und der Arbeitsaufwand recht gering ist.
Ebenso muss man erwähnen, dass die Kollegin Ihren Job als Sekretärin tauscht, da Sie mit dem Inhaber nicht gut kann. Dies könnte der Grund sein für den nichtgenehmigten Urlaub.
Bitte um Hilfe.
Gruß Hansen
Community-Antworten (8)
29.03.2022 um 12:08 Uhr
Ich bin mir nicht mal sicher, ob Eure Formulierung in der BV nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz kollidiert. Welcher Anwalt hat euch denn beraten?
29.03.2022 um 12:19 Uhr
Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese BV mit dem Bundesurlaubsgesetz kollidiert ;-) es stellt den AN schlechter und ist meiner Ansicht nach unzulässig.
29.03.2022 um 12:24 Uhr
Urlaub zuweisen und damit anordnen ist nicht rechtens, man kann nur Urlaubzeiträume festlegen bzw. Zeiträume für Urlaub sperren. Aber auch dafür reicht so eine allgemeine Formulierung nicht aus und das ist immer genau zu prüfen, ob das gerechtfertigt ist.
Die BV wird sicher keine gerichtlichen Prüfung standhalten.
29.03.2022 um 12:42 Uhr
"Zwangsurlaub: Wann der Arbeitgeber Urlaub anordnen darf
Ansonsten darf der Arbeitgeber Urlaub nur unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 BurlG einseitig anordnen. Dafür müssen dringende betriebliche Belange, die auch in der Festlegung von Betriebsferien liegen können, vorliegen. Grundsätzlich sind es Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Nicht ausreichend für die Anordnung von Zwangsurlaub sind nach allgemeiner Auffassung ein kurzfristiger Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Das sogenannte Betriebsrisiko soll nicht durch einseitige Urlaubsanordnung auf Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen." Haufe
29.03.2022 um 12:45 Uhr
Hat die Kollegin nicht ohnehin erst nach einem halben Jahr Anspruch auf Urlaub?
29.03.2022 um 12:53 Uhr
Enigmathika nach einen halben Jahr hat jemand den vollen Urlaubsanspruch der Teilurlaub den man beanspruchen kann entsteht mit jedem gearbeiteten Monat
29.03.2022 um 15:30 Uhr
"Das Problem ist da, dass Ihre Stellvertreter selbst im Urlaub sind."
"Eine Betriebliche Notwendigkeit ist in dem Fall nicht, laut der Kollegin, da alle Stellvertreter von Ihr in dem Zeitraum zu Gegend sind und der Arbeitsaufwand recht gering ist."
Ja was denn nun?!
Grundsätzlich schreibt der AG mal gar nix vor, ohne dass der BR mitbestimmt. (Ob die Klausel in der BV wirksam ist, wurde ja schon in Frage gestellt. Dort steht allerdings "Urlaubszeit", was in der Interpretation einen allgemeinen Zeitraum für Urlaub - z.B. Juli/August - bedeuten kann und nicht mit einem festgelegten Urlaub - z.B. 01.08.-10.08.2022 - gleichbedeutend sein muss.) Der AG kann den Urlaubsantrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange gegen den Urlaub sprechen (§7 Abs. 1 BUrlG). Die AN kann dann
- für einen anderen Zeitraum Urlaub beantragen
- beim ArbG beantragen festzustellen, dass die Ablehnungsgründe nicht existieren oder keine "dringenden betrieblichen Belange" darstellen
- zum BR gehen und um Hilfe bitten
Im Zweifel kann der BR schauen, ob er §87 Abs.1 Pkt. 5 BetrVG zur Anwendung bringt:
"(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [..] 5. [..] sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; [..] (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."
Dann ist zwar vielleicht der Wunschzeitraum schon vorbei, aber welcher AG geht schon wegen einem Urlaubsanspruch vor die Einigungsstelle? (Okay, unser AG würde das vielleicht sogar machen...). Darüber hinaus würde ich die BV kündigen und mithilfe eines Anwalts neu verhandeln.
30.03.2022 um 16:39 Uhr
Zitat : In der BV "Urlaubsplanung" steht: "Nah Möglichkeit sollte den Urlaubswünschen des Mitarbeiters entsprochen werden. Es kann aber betriebliche durchaus notwendig sein, dass auch der Arbeitgeber (vertreten durch die Abteilungsführung) eine Urlaubszeit zuweist." u.s.w.
Eher schlecht als recht. Der BR sollte, sofern möglich, die BV schnellstmöglich kündigen und die unklaren Formulierungen und ggf unter zurhilfenahme eines Sachverständigen/Anwalt, nachbessern.
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