Erstellt am 03.01.2012 um 14:47 Uhr von kunzundhinz
Die Zuschläge beruhen ja sofern es keinen gesetzlichen Anspruch gibt auf Verträgen. Diese können nicht einseitig und dann auch noch rückwirkend geändert werden.
Also, klagen. Wenn die Grundlage ein TV ist die Gewerkschaft anrufen sofern man Mitglied ist.
Ist es im ArbV geregekt müsste der AG eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung aussprechen. Da hat das BAG aber große Hürden gestellt. Geht also nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen.
http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-ratgeber/aenderungskuendigung-zur-kuerzung-des-gehalts.html
Erstellt am 03.01.2012 um 14:56 Uhr von schreiber
Die Zuschläge wurde wohl versehentlich gezahlt. Hier ist er von einem Feiertag ausgegangen.
Es gibt keinen TV. Oder ähnlichen wo diese Tage erwähnt sind.
Ist es nicht auch schon zu lange her (mehr als 6 Monate)??
In einem anderen Fall hatte er vergessen Zuschläge für Schichtarbeit zu zahlen. Dieses wurde ebenfalls korrigiert. Hier beruft er sich aber auf eine "Verjährung" nach 6 Monaten. D.h. es gab nur für 6 Monate rückwirkend etwas
Erstellt am 03.01.2012 um 15:06 Uhr von kunzundhinz
lese mal hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zahlungsverzug.html
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Verjaehrung.html
http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/05/14/ruckzahlung-von-zuviel-gezahlten-arbeitslohn-an-den-arbeitgeber/
Erstellt am 03.01.2012 um 18:44 Uhr von gironimo
Also wenn schon Verjährung, dann gilt sie in beiden Richtungen gleich lang. Und wenn keine tariflichen Ausschlußfristen bestehen, dann schon 3 Jahre und nicht 6 Monate.
Erstellt am 03.01.2012 um 20:14 Uhr von peanuts
"Unser Personalchef hat rückwirkend die Zuschläge für Feiertagsarbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag per Lohnabrechnung stillschweigend gestrichen.
Ist so etwas rechtens? "
Nein, nein und nochmals NEIN. Selbstbedienung ist nicht!
Wenn schon, müsste der etwaige Anspruch rechtlich geltend gemacht werden. In einem solchen Fall darf man getrost davon ausgehen, dass für den AG nichts mehr zu holen ist .
Erstellt am 03.01.2012 um 20:19 Uhr von kassenwart
Wenn der AG der Meinung ist, dass er in den vergangenen Monaten zuviel gezahlt hat, wird er selbstverständlich dieses bei der aktuellen Abrechnung korrigieren. Also erverrechnet Ansprüche, so ist es üblich. Ob es dann rechtens ist, ist eine andere Sache. Dann muss der AN seine Ansprüche gektend machen und ggf. klagen.
Wie soll es sonst wohl gehen.
Erstellt am 05.01.2012 um 08:40 Uhr von sejana
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind doch gar keine Feiertage......
oder???