Erstellt am 21.12.2011 um 09:02 Uhr von rkoch
Grundsätzlich ist es nicht verboten AN unterschiedlich zu behandeln, es sei denn die Ungleichbehandlung wäre sittenwidrig. Gewährt ein AG allerdings eine "grundsätzliche" Lohnerhöhung (also quasi für alle ohne sachlichen Vorbehalt) kann er einzelne AN nicht davon ausschließen.
Bekommen in Eurer Firma also nur diese 2 AN eine Lohnerhöhung so KANN das in Ordnung sein.
So weit es sich allerdings bei dieser "Lohnerhöhung" um eine leistungsbezogene Zulage oder "freiwillige" Zulage oder um eine auf einen Entgeltgrundsatz zurückzuführende Lohnerhöhung handelt wäre der BR in der MB nach §87 (1) Nr. 10 bzw. 11. Diesen Weg würde ich im Zweifelsfall auf jeden Fall mal anstoßen, soll doch der AG argumentieren warum er kein MBR des BR sieht, am Ende entscheidet die Einigungsstelle (auch bzgl. der Frage einer potentiellen Nichtzuständigkeit wegen fehlendem MBR des BR).
Erstellt am 21.12.2011 um 09:32 Uhr von gironimo
Der AG wird es schwer haben zu argumentieren, das er nur aus einer gerade entstandenen guten Laune den beiden mehr Geld gegeben hat.
Ich würde als BR daher immer von mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätzen ausgehen und den AG auffordern sich zu erklären (mit der alternativen Forderung alle zu erhöhen oder mit dem BR Beurteilungsgrundsätze zur Lohngestaltung auszuhandeln).
Aber AG kann ja dann darlegen, dass sich die Erhöhung ggf. auf andere nachvollziehbare Gründe stützt.
Den drei anderen könnte man raten, sich offiziell beim BR zu beschweren. Der Effekt: Würde man erkennen, dass keine rechtlichen Möglichkeiten bestehen, hätte der BR über die Beschwerde eine Ansatzmöglichkeit.(§ 85 BetrVG)
Erstellt am 21.12.2011 um 09:39 Uhr von inday
Für mich ist das nicht nachvollziebar wenn fünf Personen nebeneinander in einem Raum eine identische Tätigkeit verrichten unterschiedlich zu bezahlen. D.h. nur bei zwei der fünf Kollegen den Lohn anzuheben.
Ein Kollege aus dieser Gruppe, BR-Mitglied, 35 Jahre Betriebszugehörigkeit und Gdb 90, der keine Lohnerhöhung bekommen hat verdient jetzt weniger als ein Kollege der erst 10 Jahre im Unternehmen arbeitet.
Erstellt am 21.12.2011 um 10:24 Uhr von rkoch
Würdest Du es als gerecht empfinden, wenn diese 5 Kollegen zwar die gleiche Tätigkeit ausführen, einige davon aber besser, schneller und fehlerfreier und trotzdem alle exakt den gleichen Lohn erhielten? Insbesondere solltest Du Dich von der Denkweise lösen das lange Betriebszugehörigkeit einen besonderen Anspruch auf eine höhere Bezahlung begründet! Wenn der 10 Jahre beschäftigte Kollege seinen Job genausogut oder sogar besser macht als der 35 Jahre beschäftigte Kollege, so hat er auch ein Recht darauf genauso oder sogar besser bezahlt zu werden als der Kollege mit 35 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Einen ABSOLUTEN Gleichheitsanspruch gibt es nicht, allein schon weil eben nicht alle Menschen ABSOLUT gleich sind.
Man muss nur lernen zwischen einer ungerechtfertigten und gerechtfertigten Ungleichbehandlungen zu unterscheiden. Gerechtfertigt sind alle die sich sachlich begründen lassen oder aus der Freiheit aller Menschen ergeben (z.B. Vertragsfreiheit). Ungerechtfertigt sind alle die per Gesetz verboten sind (z.B. AGG) oder gewisse Grenzen überschreiten (z.B. Sittenwidrigkeit), darin findet die Freiheit aller Menschen ihre Grenzen.
z.B.
>GdB 90%.
Der Kollege bekommt 5 Tage mehr Urlaub als die anderen! Das ist eine Ungleichbehandlung die nach einem ABSOLUTEN Gleichbehandlungsanspruch verdammenswert ist!
Findest Du es gerecht, das der Kollege 5 Tage mehr Urlaub hat als die anderen? Ja, natürlich, das ist ein Ausgleich für die zusätzliche Belastung durch seine Behinderung. Also ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.
Auf der anderen Seite hat dieser Kollege nach dem AGG einen besonderen Anspruch auf eine spezielle Gleichbehandlung! Daraus ließe sich hier u.U. tatsächlich ableiten das auch er einen Anspruch auf diese Erhöhung hat (übrigens auch wegen des speziellen Gleichbehandlungsgrundsatzes als BRM!), wenn diese Ungleichbehandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist.
Mit den zitierten § hat der BR eine gewisse Macht um Willkür bei der Entlohnung Schranken aufzuzeigen. Das eine wirklich gute Regelung zur Gleichbehandlung am Ende aber auch hier kaum möglich ist steht auf einem anderen Blatt. Wie schwierig dieser Balanceakt ist wird sich im Rahmen der Verhandlungen zu so einer BV schnell aufzeigen.....
Erstellt am 21.12.2011 um 12:01 Uhr von inday
Wenn man unbedingt die womöglich bessere Arbeit honorieren will kann man diesen Auserwählten immer noch eine zusätzliche Prämie bezahlen.
Eine Gehaltserhöhung sollte, in diesem Fall 5 Personen, bei allen durchgeführt werden und nicht nur bei Auserwählten.
Im Bezug auf die Gehaltserhöhung wären dann alle gleichbehandelt.
Das ist doch bestimmt nicht abwegig
Erstellt am 21.12.2011 um 12:48 Uhr von rkoch
Nein, aber es kommt auf das System an. Wenn ihr eine strikte Trennung zwischen Grundlohn und Leistungszuschlag habt, dann ist das was Du sagst nicht verkehrt. Aber so lange ihr kein Eingruppierungsschema habt (was IMHO aber überhaupt die Basis für eine sinnvolle Trennung in Grundlohn/Leistungszulage ist) kann letztendlich der AG machen was er will, ob das gut ist steht auf einem anderen Blatt.
Erstellt am 23.12.2011 um 07:54 Uhr von dinoli
Kommt da Neid von 3 Kollegen auf? Dieser Neid verhindert unter umständen die Lohnerhöhung aller 5 Kollegen. Als BR würde ich der Lohnerhöhung zustimmen und wenn diese vollzogen ist die anderen nachziehen.