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Bezahlung nach zwei Lohngruppen

A
Agostinho
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe BR Kollegen.

In unserem Betrieb ist es üblich unsere gewerblichen Mitarbeiter in zwei Lohngruppen, je nach Tätigkeit, einzugruppieren. (Beispiel LG 4 bei komplexen Maschinenarbeiten, LG 2 bei einfachen Arbeitsabläufen) Allerdings stößt es mir bitter auf, das bei Schulungen, BR Versammlungen und ähnlichen Anlässen die Bezahlung nach der niedrigeren Lohngruppe erfolgt. Ich habe mal ein Grundsatzurteil des BAG gelesen in dem es meiner Meinung nach lautet das die Bezahlung in solchen Fällen nach der Lohngruppe erfolgen muß in der die überwiegende Tätigkeit ausgeübt wird, ähnlich wie bei der Eingruppierung. Ich kann allerdings dieses Urteil nicht mehr finden und weiß auch nicht mehr wo ich dies gelesen habe.

Hier nun meine Fragen:

  1. Wer kennt dieses Urteil des BAG?
  2. Wenn es dieses Urteil gibt, ist es dann nicht sowieso ein Widerspruch in sich, bzw. nicht sogar sittenwidrig die gewerblichen Mitarbeiter in zwei Lohngruppen einzustufen?
  3. Bei wem von euch wird es ähnlich gehandhabt und wie reagiert ihr darauf?

Erst mal einen lieben Dank im Vorraus für eure Hilfe und einen kollegialen Gruß in die Runde,

Glück auf, Agostinho.

98304

Community-Antworten (4)

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Peanuts

17.12.2011 um 14:25 Uhr

Betriebsversammlung: BAG 01. 10.1974 AZ: 1 AZR 394/73

"2. Wenn es dieses Urteil gibt, ist es dann nicht sowieso ein Widerspruch in sich, bzw. nicht sogar sittenwidrig die gewerblichen Mitarbeiter in zwei Lohngruppen einzustufen?"

Warum sollte es unzulässig oder sittenwidrig sein, für gewerbliche MA zwei Lohngruppen zu haben? Und welchen Einfluss darauf sollte ein Urteil haben, dass Lohnkürzungen verbietet, wenn ein MA von seinem verbrieften Recht Gebrauch macht, an einer BV teilzunehmen?

Um was für Schulungen handelt es sich?

A
Agostinho

17.12.2011 um 14:36 Uhr

Betriebliche Schulungen. z.B. Qualitätsverbesserung, Hygiene oder Maschinenspezifische Schulungen. Also interne betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen.

P
Peanuts

17.12.2011 um 17:45 Uhr

Klingt nach Pflichtveranstaltungen, hier hilft das ArbSchG weiter.

Was die Lohnkürzungen betrifft, sollte man auf den § 3 Abs.3 abheben.

G
gironimo

17.12.2011 um 18:36 Uhr

verstehe ich Dich richtig? Ein und der selbe AN ist in zwei Gruppen eingruppiert und wird je nach Arbeit wechselnd mal so und mal so bezahlt??

Lohngruppen klingt nach Tarif und da gibt es bestimmt Regeln zur Eingruppierung im Tarifvertrag. Würde mich wundern, wenn Eure Regeln darunter fallen.

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