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GBR oder örtlicher BR zuständig bei Lohnerhöhungsgrundsätzen

A
Arkalus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Allerseits,

ich hoffe das es wen gibt, der mir einen Tipp geben kann, wo genau ich zu felgender Frage Urteile oder Gesetzestexte finde:

In unserem Unternehmen (2 Betriebsräte, mehrere Standorte, ein GBR) ist die GF auf die idee gekommen zukünftige Gehaltserhöhungen an ein Leistungsbewertungssystem (das es noch nicht gibt) zu koppeln.

Es herrscht nun unklarheit darüber, ob dies eine Aufgabe (verteilung der Gehaltserhöhung) des GBR oder der beiden örtlichen BR's ist.

Zwischen den vertretenen Betrieben gibt es deutliche Unterschiede (Gehaltsstruktur, Art der Arbeiten, große Entfernung).

Die örtlichen wollen es "lieber" selbst regeln, die GF wünscht sich (natürlich) nur einen Ansprechpartner und eine Regelungen für das ganze Unternehmen.

Sie stellen sich auf den Standpunkt §50 Betriebsverfassungsgesetzt, das es ja alle Betriebe betreffen würde und somit den GBR...

Ist dem so?

Es geht hier um die zuständigkeit der verteilung der Gehaltserhöhung, nicht um die errichtung eines Leistungsbewertungssystem's -> Die ist ein weiterer Schritt und ein anderes Paar Schuhe, denke ich

4.061015

Community-Antworten (15)

B
Betriebsrätin

12.12.2011 um 16:12 Uhr

Gilt ein TV ?? Dann wre das Thema Tarifvorrang gem. BetrVG zu beachten.

Grundsätzlich kann man hier zentrale Regelung sehen. Es müsste dann nur betreffend dem Teil "Art der Ziele usw." 2 Tabellen/ Abschnitte geben- Doch z.B. Unternehmensziele gehen wieder gemeinsam.

A
Arkalus

12.12.2011 um 16:16 Uhr

Nein. Das Unternehmen (die Betriebe) sind TV ungebunden.

Was meinst du mit "2 Tabellen/ Abschnitte geben"?

Verstehe ich richtig, das du es auch beim GBR als verantworliches Gremium siehst

B
Betriebsrätin

12.12.2011 um 16:30 Uhr

arkalus

Verstehe ich richtig, das du es auch beim GBR als verantworliches Gremium siehst

JA!

Denn wenn tarifgebunden, gäbe es auch EINEN TV dazu der dann ggf. weitergehende Regelungen örtl. zulassen könnte.

Also die Grundregeln wie sich ein Leistungsbewertungssystem darstellt zentral und dann ggf. örtl. Besonderheiten beim öBR

P
Petrus

12.12.2011 um 16:37 Uhr

Was willst Du jetzt wissen? "Lohnerhöhungsgrundsätze" (Überschrift) oder "Leistungsbewertungssystem" (Text). Das sind zwei verschiedene Baustellen. Während ein Leistungsbewertungssystem je nach Ausgestaltung eventuell in die Zuständigkeit eines GBR fallen könnte, würde ich das bei den Lohnerhöhungsgrundsätzen eindeutig verneinen...

A
Arkalus

12.12.2011 um 16:40 Uhr

Hallo petrus,

es geht um die Lohnerhöhungsgrundsätze, also wie verteilt wird.

Das das Leistungsbewertungssystem in den GBR fällt ist eigentlich klar, da hier auch mit einer Unternehmenseinheitlichen Software gearbeitet werden soll (die aber noch nicht exsistiert und verhandelt werden muss).

P
Peanuts

12.12.2011 um 16:45 Uhr

" ich hoffe das es wen gibt, der mir einen Tipp geben kann, wo genau ich zu felgender Frage Urteile oder Gesetzestexte finde:"

Wie wäre es denn mit dem ganz einfachen Blick in eine der berühmt berüchtigten Kommentierungen zum § 50 BetrVG? Ich schwöre, da wirst Du fündig.

A
Arkalus

12.12.2011 um 16:49 Uhr

Die kommentierung hat mir leide rnicht weitergeholfen.... (entweder vertstehe ich sie nicht oder habe etwas übersehen)...

Ich nutze den Fitting 2010

Ist eine Unternehmenseinheitlich geregelte Gehaltserhönung (wie sie verteilt wird) zwingendes erfordernis? Dann währe es GBR-Aufgabe...

R
rkoch

12.12.2011 um 17:15 Uhr

Oder ergänzend zu petrus:

Eine originäre Zuständigkeit des GBR ist NUR gegeben, wenn ein zu regelnder Sachverhalt nach objektiver Betrachtung nur vom GBR geregelt werden KANN! Es reicht nicht aus das es ZWECKMÄSSIG wäre wenn es der GBR regeln würde.

So bald eine abweichende Regelung für die einzelnen Betriebe DENKBAR wäre endet die Zuständigkeit des GBR.

In diesem Sinne KANN eine Leistungsbewertung wenn sie, z.B. aus Gründen der Gleichbehandlung, unternehmenseinheitlich sein NUSS (analog TV) in diesen Bereich fallen. Das am Ende das ganze über eine einzige Software abgewickelt werden SOLL ist kein zwingender Grund! Und eine Gleichbehandlung kann nur dann als Grund gezogen werden, wenn der Bewertungsgrundsatz auf alle Betriebe gleichermaßen angewendet werden kann. So bald z.B. der eine Betrieb eher kaufmännisch aufgestellt ist, der andere produktiv, schließt sich ein einheitlicher Bewertungsgrundsatz i.d.R. aus.

Die Lohnerhöhungsgrundsätze müssen dann unternehmenseinheitlich geregelt werden, wenn auf ein bestehendes unternehmenseinheitliches (nach Maßgabe AG) Vergütungssystem Bezug genommen wird, da eine unterschiedliche Regelung für einzelne Betriebe zu einer Splittung der Entgelttabellen führen würde die einzelvertaglich so nicht vereinbart ist. Damit schließt sich eine MB der Einzel-BR IMHO aus.

Wie in diesem Zusammenhang die Unterschiede in der "Gehaltsstruktur" aussehen weiß ich nicht. Aber so fern Du meinst: unterschiedliche Vergütungssysteme, dann ist wieder der GBR raus....

Was für Euch richtig ist müsst ihr selbst ermitteln, ich hoffe das meine Beispiele Dir einen Fingerzeig geben.

A
Arkalus

12.12.2011 um 17:26 Uhr

Hallo rkoch,

danke , das ist sehr anschaulich :)

Es gibt kein Unterhmenseinheitliches Vergytungssystem. Zumindest wurden wir bisher nicht danach behandelt (im April erhielten wir x% erhöhung am Standort, ein anderer erhielt y%....).

P
Petrus

12.12.2011 um 17:31 Uhr

Ich würde aus der Aussage: "Zwischen den vertretenen Betrieben gibt es deutliche Unterschiede (Gehaltsstruktur..." entnehmen, dass es eben kein "unternehmenseinheitliches (nach Maßgabe AG) Vergütungssystem" gibt. Damit ist der GBR raus.

Aber der ArbGeb hat es ja in der Macht, ein solches zu schaffen, indem er die (aus ArbN-Sicht) jeweils schlechteren Gehaltsstruktur-Elemente in dem einen Betrieb den jeweils besseren im anderen Betrieb angleicht. Der jeweilige Einzel-BR wird dem wohl kaum widersprechen ;-) Und ab der nächsten Runde darf er dann einheitlich in allen Betrieben des Unternehmens gemeinsam mit dem GBR...

K
Kölner

12.12.2011 um 17:40 Uhr

@arkalus Nach Deinem letzten Beitrag halte ich eher den örtlichen BR für verantwortlich...

G
gironimo

12.12.2011 um 19:28 Uhr

Ich denke es kommt darauf an, wie Ihr es als BR wollt. Ihr könntet ja eine einheitliche Regelung für richtig halten - dann GBR. Ihr könnt aber auch sagen: unterschiedliche Strukturen - also örtliche BR's.

Spielraum für eine Pro- und Kontrabetrachtung habt Ihr da genug. Wie ich Dich verstehe, neigt Ihr zur örtlichen Regelung.

R
rkoch

13.12.2011 um 10:06 Uhr

@gironimo

Für die origonäre Zuständigkeit, d.h. eine Zuständigkeit die die MB der örtlichen BR ausschließt und damit eine GBV eine unternehmenseinheitliche Wirkung zwingend und unmittelbar entfalten kann, ist der Wille der örtlichen BR und der Wille des BR nicht relevant! Ob eine derartige GBV möglich ist ergibt sich allein aus den zu regelnden Umständen.

Was Du vielleicht meinst - und was bisher nicht angesprochen wurde - ist die zulässige BEAUFTRAGUNG des GBR mit einer eigenlich nicht originär dem GBR zugeschriebenen Sache. D.h. wenn ALLE örtlichen BR einen Beschluß fassen den GBR mit einer Sache zu beauftragen die eigentlich in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, dann kann der GBR Kraft dieser Beauftragung so handeln als wäre er zuständig. Eine derart abgeschlossene BV (ich schreibe extra NICHT GBV) wirkt aber nur für die BR die den GBR beauftragt haben, nicht etwa auf Betriebe derern BR keine Beauftragung beschlossen haben - und sie wirkt auch nicht (im Gegensatz zu einer GBV aus dem originären Zuständigkeitsbereich des GBR) auf BR-lose Betriebe!

Hinweis am Rande: Dieser Zustand mit den originären Zuständigkeiten führt bei einer Fehleinschätzung immer zu dem Risiko, das eine BV/GBV angefochten werden kann... Insofern ist der sicherste Weg IMMER die Abklärung der Zuständigkeiten zwischen GBR/BR. So wird zumindest verhindert das GBR/BR gegenseitig ihre GBV/BV anfechten, das Risiko das ein dritter diese BVs anficht bleibt bestehen. Aber auch um es noch mal klar zu sagen: All diese GBV/BVs bleiben wirksam so lange sie niemand anficht (wie auch BVs die wegen der Tarifsperre eigentlich unwirksam wären) und selbst nach einer Anfechtung können diese GBV/BV auf anderer rechtlicher Ebene (Vertrag zu Gunsten Dritter) wirksam bleiben. Insofern: Nicht übertreiben..... Sondern mehr darauf achten das diese BVs GÜNSTIGER sind als der bisherige Zustand. Eine interessante Spielart kann sein GBV/BV anzufechten die dem AG zu viel zugestehen. Die Chance dass das ArbG dann die nicht günstigeren Regelungen wegen fehlender originärer Zuständigkeit für unwirksam erklärt - möglicherweise sogar ohne die BV an sich, und damit auch die günstigeren Regelungen für unwirksam zu erklären - ist relativ hoch. Und falls das Gericht doch die originäre Zuständigkeit erkennt, macht auch nichts.... Dann bleibt die BV eben einfach bestehen und jeder weiß dann das sie wirksam ist....

G
gironimo

13.12.2011 um 10:56 Uhr

nein rkoch - das meinte ich nicht. Es ist doch dem BR unbenommen eine speziellere BV zu fordern, die auf den Betrieb zugeschnitten ist und eben nicht auch einen anderen Betrieb mit berücksichtigt, in dem andere Verhältnisse herrschen. Es kommt eben auf die Inhalte der BV an (wie Du ja zutreffend argumentierst)

Ich glaube aber, dass es niemanden weiterhelfen würde, wenn man diesen Punkt vor dem Agericht austrägt. Da hat man dann viel Porzellan zerschlagen bevor man sich dem eigentlichen Thema überhaupt genähert hat. Vielmehr sollte der BR und der AG sich zunächst einmal darüber einigen, ob sie eine allgemeingültige BV aushandeln wollen oder eine bzw. zwei, die betriebsbezogen sind.

Wenn die Betriebe sich stark unterscheiden ist auch denkbar, eine Rahmenvereinbarung auf der Ebene GBR+AG abzuschließen und falls erforderlich Zusatzregelungen für die Einzelbetriebe auf der Ebene BR+AG abzuschließen.

A
Arkalus

13.12.2011 um 15:44 Uhr

Hallo,

in unserem Fall wollen die örtlichen BR's den GBR nicht Beauftragen. Das es diese Möglichkeit gibt, ist uns bekannt.

Viele Grüße und dank für die anregende Disskussion!

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