Erstellt am 13.05.2016 um 12:00 Uhr von Pjöööng
Schulungsbeschlüsse werden grundsätzlich örtlich gefasst.
Ich glaube aber kaum, dass ein Schulngsbeschluss unwirksam oder anfechtbar wäre, weil er vom GBR gefasst wurde.
Erstellt am 13.05.2016 um 13:14 Uhr von Ernsthaft
Das ist doch jetzt nicht wirklich DER Pjöööng?
Wenn doch, so dürfte er das hier Geäußerte wohl nicht wirklich ernst gemeint haben.
Erstellt am 13.05.2016 um 13:54 Uhr von counselor
nun ja - die Mitglieder des GBR wurden ja vom örtlichen BR entsendet. Daher sollte dieser daran interessiert sein, gut im GBR vertreten zu sein. Für einen GBR gilt auch §37 Abs 1-3
Warum sollte der örtliche BR also keine Schulung beschließen?
Erstellt am 13.05.2016 um 14:47 Uhr von Ernsthaft
Der Örtliche kann nicht nur, er sollte es auch. Und wenn bedarf besteht, muss er sogar.
Meine etwas erstaunte Antwort zu Pjöööngs bezog sich nur auf dessen zweiten und nicht den ersten Satz.
Sorry, war wohl etwas missverständlich.
Erstellt am 13.05.2016 um 15:02 Uhr von Pjöööng
Dann hast Du doch sicherlich einen Beschluss des BAG oder wenigstens eines LAG zur Hand in dem der Arbeitgeber von der Verpflichtung die Kosten des Seminars zu tragen befreit wurde, weil der GBR das Seminar beschlossen hat. Solch einen Beschluss suche ich schon lange.
Erstellt am 13.05.2016 um 15:35 Uhr von gironimo
Vielleicht gibt es kein derartiges Urteil, weil noch niemand das Thema so weit getrieben hat.
(Gott Lob wird nicht alles zum BAG getragen)
Wenn der AG sagt, der GBR ist nicht berechtigt ein derartiges Seminar zu beschließen, werden doch sofort die örtlichen BRs den Mangel beheben und einen Beschluss nachreichen.
Erstellt am 14.05.2016 um 21:49 Uhr von Ernsthaft
@Pjöööng
Ich glaube, dass man das nachstehende Hier anwenden könnte. Zumindest sind sich hier Fitting und Däubler einig.
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BAG, 10.06.1975 - 1 ABR 140/73
Vorgehend: LAG Mannheim 12.11.1973 - 6 TaBV 15/73
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein bei einer Rechtsstelle des DGB als Angestellter beschäftigter Gerichtsreferendar ist zur Vertretung der Gewerkschaft befugt im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
2. Der einzelne Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat, ist zur Beschlußfassung über die Entsendung eines Jugendvertreters auf eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung auch dann berufen; wenn der Jugendvertreter zugleich Gesamtjugendvertreter ist und es dem Betriebsrat nicht darauf ankommt, ob der Jugendvertreter als Jugendvertreter und (oder) als Gesamtjugendvertreter an der Schulung teilnimmt.
3. Ein Gesamtjugendvertreter kann nur in seiner Ursprungseigenschaft als Jugendvertreter nach § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 geschult werden. Dabei gehören aber Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugendvertretung in gewissem Umfang auch zu dem erforderlichen Wissen eines Jugendvertreters.
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Ist aber eigentlich auch so logisch nachvollziehbar.
Denn nirgendwo im BetrVG findet sich ein Schulungsanspruch für ein GBR-Gremium. Dieser besteht generell nur für einen Betriebsrat und dessen Mitglieder.
Nehmen BRM besondere Aufgaben war, hierzu gehört dann natürlich auch die Tätigkeit in einem GBR, ergeben sich hieraus auch spezielle Schulungsansprüche nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Und wenn man sich den die Arbeitsfelder und Zuständigkeit eines GBR umschreibenden § 51 Abs. 1 des BetrVG ansieht, erfährt man dort, dass für einen GBR die Anwendung des § 37 BetrVG beim Absatz 3 endet.
Warum auch sollten GBR Mitglieder diesen Anspruch zusätzlich haben, wenn er ihnen schon aufgrund ihres Amtes als BRM zusteht?
Erstellt am 14.05.2016 um 22:56 Uhr von Ernsthaft
Nachtrag:
Zur Beantwortung der von @Pjöööngs gestellten Frage bezüglich einer Verweigerung der Kostentragung durch den AG.
Siehe hierzu den BAG Beschl. v. 08.03.2000, Az.: 7 ABR 11/98
Tenor: keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluss.
Der ja nicht vorliegt, wenn er fehlerhaft durch einen GBR getroffen wurde.