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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

GBR Wie kann sich ein BR wehren, wenn ander Standorte einstimmig den GBR für alles zuständig halten

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lieby
Jan 2018 bearbeitet

Frage zum GBR In unserem Gremium sind viele relativ neu und möchten daher (fast) alles an den GBR abgeben. Praktisch heißt dies, dass man ganz viele GBV abschließt. Hiermit bin ich ganz und gar nicht einverstanden. Es gibt Regelungen, die wir am Standort viel besser abschließen könnten, zudem sehe ich nicht ein, wieso ein Gremium in einer Rahmen GBV Dinge abschließend regeln will, die nur unseren Standort betreffen. Z.B. Qualität, sie wird, da an den Standorten verschiedene Projekte bearbeitet werden unterschiedlich geprüft. Unsere Qualitätsüberprüfung ist im Rahmen dieser Standorte einzigartig. Wie kann ich jetzt PRAKTISCH verhindern, dass der GBR sich für diese Regelung zuständig fühlt. Da ich alleine bin, habe ich auch fast keine Chance, dass im Sitzungsprotokoll steht, dass sich unser Standort eine eigene Regelung vorbehält. An der GBV mitzuarbeiten wird mir nicht angeboten, da ich von einer anderen Fraktion bin. Ich bzw. unser Standort müßte damit rechnen, dass, wenn der GBR es ganz bös wollte, uns eine derartig heftige "Qualitätskontrolle" reinhauen.

Bitte jetzt keinen allgemeinen Verweis auf § 50, ich weiß schon, wann GBR und wann BR zuständig ist, ich habe die Schwierigkeit, wie unsere Rechte als BR praktisch durchsetztbar ist, wenn man im Gremium GBR allein steht.

Danke!

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Community-Antworten (4)

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paula

07.12.2006 um 16:16 Uhr

wenn du im GBR kein gehör findest wird doch eigentlich nur ein weg bleiben....

sobald der GBR eine Regelung mit dem AG vereinbart, geht euer örtlicher BR zum ArbG und beantragt im wege des beschlussverfahrens feststellen zu lassen, dass für diese regelung nicht der GBR sondern der örtliche BR zuständig ist

K
Kölner

07.12.2006 um 18:03 Uhr

@paula Aber zuvor würde ich als örtlicher BR einen (gültigen) Beschluss fassen, dass der GBR keinen Verhandlungsauftrag des örtlichen BR's hat.

P
paula

07.12.2006 um 19:52 Uhr

@kölner zur klarstellung sicher richtig. aber was ist deiner auffassung die rechtsfolge wenn ein solcher beschluss nicht erfolgt. ohne beschluss keine delegation. der beschluss kann zwar nachgeholt werden, aber er muss vorliegen. eine konkludente übertragung gibt es nicht! und m.E. w ist auch nicht das rechtschutzbedürfnis betroffen

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lieby

08.12.2006 um 01:49 Uhr

Danke für den Tipp des Beschlussverfahren, ich werde mich damit mal intensiver beschäftigen. Kölner und Paula setzen genau da an, wo ich auch die ganze Handhabe nicht verstehe. Wir beauftragten nicht, aber der GBR will alles für uns regeln, was meiner Meinung auch daran liegt, dass hier einige sitzen, die nicht gerne arbeiten, sich in allen möglichen Arbeitsgruppen finden, die aber nicht produktiv und schon gar nicht Arbeitnehmerfreundlich arbeiten. Zudem sind wir der einzige Standort, der nicht von dieser Fraktion "kontrolliert" wird. Dies hört sich hart an und ich entschuldige mich gleich bei denen, die ihre Arbeit ernst nehmen, aber ich muß es nicht verstehen, wenn sich der GBR hinstellt und sagt "Lieber Arbeitgeber, wir wollen eine genaue Zeiterfassung der An- und Abwesenheiten, der Überziehungen der Pausen und Bildschirmpausen und sonst. Abwesenheiten der Arbeitnehmer." Jetzt aber zurück zum Fall: Es ist noch etwas komplizierter: Es gab eine Pilotierung, die auslief. Von 21 Standorten waren 3 hiervon betroffen. Nachdem man sich nicht einigen konnte hat jetzt der GBR Mitglieder für die Einigungsstelle benannt. Diese Pilotierung ist im Rahmen einer BV abgeschlossen worden. Jetzt nimmt man die Gelegenheit und erweitert diese BV um alle Qualitätsüberprüfungsmodelle, die es im Unternehmen gibt. Das "Bedürfnis einer einheitlichen Regelung", könnte ich ja einigermaßen verstehen, es gibt aber Standorte an denen exclusiv bestimmte Qualitätsüberprüfungssysteme laufen. Soweit mir bekannt ist, hat kein BR, wo die Pilotierung auslief, bisher den GBR beauftragt, ich bin mir aber sicher, dass die GBR Vorsitzende dies rückwirkend einfordern wird, damit sie den Auftrag hat. Aber ist es überhaupt statthaft, diese BV so zu erweiteren, dass alle Qualitätsüberprüfungsmodelle, die es im Unternehmen gibt, abgedeckt werden und dies als als GBV zu verkaufen?

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