Erstellt am 16.09.2011 um 11:53 Uhr von DrHouse
Arkalus,
meines Erachtens geht es nicht, dass ein Ersatzmitglied zum Vorsitzenden gewählt werden kann. Hierbei gelten die gleichen §§ wie beim BR.(Geschäftsführung des BR)
MfG Dr.House
Erstellt am 16.09.2011 um 12:28 Uhr von charlot
Gibt es mehrere BR in einem Unternehmen ist ein GBR zu bilden.
Die BR entsenden per Beschluss die jeweiligen Mitglieder in den GBR § 47 BetrVG. Entsendet werden können AUSSCHLIESSLICH ordentl. Mitglieder des BR.
Diese wählen dann dort den Vorsitzenden usw.
Ein Ersatzmitlied kann weder zum Vorsitzenden noch Stellvertreter gewähöt werden, da es ja nur stellvertreten, also vergleichsweise EBRM im GBR ist.
Wurde also so gewählt ist diese Wahl ungültig. Weiter, wenn also eine ungültige Wahl stattgefunden hat, ist der GBR rechtlich noch nicht konstituiert und kann auch nicht handeln und der AG muss ihn bis zur ordentlichen/gültigen Konstituierung auch nicht beachten.
Erstellt am 16.09.2011 um 13:12 Uhr von gironimo
Ich nehme an, das Ersatzmitglied ist ein GBR-Ersatzmitglied. Aber auch das kann man nicht zum Vorsitzenden wählen. Warum wurde er denn nicht als ordentliches GBR-Mitglied entsandt?
Der entsendende BR sollte überlegen, ob er seine Entsendeentscheidung korrigiert - oder eines der ordentlichen GBR-Mitglieder lehnt die Entsendung ab.
Dann müsste der GBR aber noch einmal neu wählen, denn so seit Ihr in einer Schieflage.
Erstellt am 16.09.2011 um 14:21 Uhr von arkalus
Diese Frage kann ich nicht beantworten, warum diese Person erst als Ersatzmitglied in den GBR (diese Person ist aber ordenliches BR Mitglied) gesandt wurde um dort dann als Vorsitzender vorgeschlagen zu werden...
Gibt es einen § in dem genau das Ausgeschlossen wird, das Ersatzmitglieder gewählt werden, den ich im GBR vorlegen kann?
Erstellt am 16.09.2011 um 14:40 Uhr von eveline
arkalus
Es ist im GBR wie im BR. Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter können IMMER nur ordtl. Mitglieder der Gremien gewähöt werden, Das ergibt sich klar aus dem Gesetz. Das EGBRM ist ja nur dann im GBR wenn das ordentl. GBRM verhindert ist.
Klar ist auch in den GBR können ausschließlich ordentl,. BRM entsandt werden. Auch klar aus dem Gesetz herauszulesen.
Erstellt am 16.09.2011 um 15:03 Uhr von rkoch
> Gibt es einen § in dem genau das Ausgeschlossen wird, das Ersatzmitglieder gewählt werden, den ich im GBR vorlegen kann?
Nein, gibt es nicht, das ergibt sich allein aus der Situation:
Genau genommen KÖNNTE das Ersatzmitglied zum Vorsitzenden gewählt werden, da es zum Zeitpunkt der Wahl GBR-Mitglied war. ABER:
So bald das ordentliche GRB-Mitglied nicht mehr verhindert ist, ENDET die Mitgliedschaft des Ersatz-GBR-Mitglied im GBR, d.h. es ist KEIN GBR-Mitglied mehr - es ist nicht etwa verhindert, nur ein ordentliches GBR-Mitglied kann verhindert sein. Damit hätte der GBR keinen Vorsitzenden mehr, er wäre neu zu wählen! Es wird auch nicht der stellv. Vorsitzende aktiv, da dieser nur aktiv wird wenn der (existierende) Vorsitzende verhindert ist, nicht etwa als Ersatz für einen nichtexistenten Vorsitzenden. Er könnte höchstens zur Wahl des neuen Vorsitzenden einladen.
Diese Situation führt die Wahl eines Ersatzmitgliedes zum Vorsitzenden ad absurdum - Vorsitzender auf Zeit..... Zur BR-Tätigkeit gehört auch eine gewisse Kontinuität. Es kann nicht sein, das ein BR alle zwei Wochen einen neuen Vorsitzenden hat (OK, wenn dieser dauernd zurücktritt oder abgewählt wird wäre es denkbar, allerdings wäre das auch absurd bis hin zu der Situation das man hier von einer Pflichtverletzung des BR ausgehen könnte). Damit ist die Wahl eines Ersatzmitgliedes im Sinne dieser Kontinuität als von vorneherein unzulässig anzusehen.
Alles klar?
Erstellt am 19.09.2011 um 08:33 Uhr von arkalus
Alles klar...
d.H. wir könnten den GBR als Gegründet ansehen, wenn nun der stellv. zur Wahl des Vorsitzenden einlädt und aus den GBR Mitgl. ein Vorsitzender gewählt wird?
Oder müssen wir neu zur Konstituierenden Sitzung einladen?