Erstellt am 08.12.2011 um 12:24 Uhr von Kölner
@freebird
Dem Grunde nach ist kein ehrenamtliches Engagement verlangbar. Genauso wenig wie man dem eigenen AG durch Erlass z.B. sein Weihnachtsgeld gegen Spendenquittung geben kann.
Erstellt am 08.12.2011 um 12:46 Uhr von wölfchen
Zitat Zeitschrift AiB, Beitrag "immer Online" 12/ 2011:
"Nach den gesetzlichen Grundlagen ist für die Anerkennung von Arbeitszeit nicht die Tätigkeit im Betrieb , zu bestimmten Zeiten oder nach Anweisung des Arbeitgebers vorausgesetzt. Arbeitszeit ist auch nach der Rechtsprechung vielmehr die Zeit, während der der Beschäftigte femdbestimmte Dienste leisten muss.
Der Begriff "fremdbestimmt" verleitet zu dem Irrtum, für die Anerkennung im vergütungsrechtlichen Sinn bedürfe es einer ausdrücklichen Weisung des Arbeitgebers. Die bedarf es nicht, vielmehr genügt die Duldung und Entgegennahme der in Freizeittätigkeit erbrachten Arbeitsergebnisse."
Auf gut deutsch: ohne Bezahlung keine Leistung . . .
Wieviel unentgeldliches Engagement kann der Arbeitgeber verlangen? Gesetzlich keins und ungesetzlich soviel, wie die MA bereit sind zu leisten, ehe sie sich dagegen wehren, z.B. indem sie einen Betriebsrat wählen ;-)
Erstellt am 08.12.2011 um 16:03 Uhr von gironimo
Erstellt am 08.12.2011 um 17:00 Uhr von petrus
Oder anders herum: Sobald der ArbGeb diese Tätigkeiten verlangt, hat er den §612 BGB zu beachten...