Erstellt am 03.07.2006 um 11:44 Uhr von Rollie
- Wenn es die arbeitsvertraglichen Regelungen zulassen.
- das hängt von verschiedenen Gegebenheiten ab.
Zitat Beitrag von Fayance:
Dazu RA F.-J. Rehmann:
Dienstreisezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um vom Sitz des Betriebes bzw. des Wohnortes zum Arbeitsort zu gelangen. Eine Dienstreise liegt jedoch nur vor, wenn sich der Arbeitsort außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebs- oder Wohnortes befindet. Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer Dienstreisezeiten zu vergüten sind, muss zwischen verschiedenen Fallgruppen differenziert werden:
Dienstreisen als Hauptleistungspflicht
Ergibt sich für die Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag als Teil der Hauptleistungspflicht die Verpflichtung, Dienstreisen zu machen, zählt die Dienstreisezeit zur Arbeitszeit. Sie ist dann vom Arbeitgeber zu vergüten. Dienstreisen gehören z. B. bei Fernfahrern zu den Hauptleistungspflichten. Dieses gilt auch für Vertreter, die ihre Kunden besuchen.
Dienstreisen als Nebenleistungspflicht während der Arbeitszeit
Gehören Dienstreisen lediglich zu den Nebenleistungspflichten, sind die Dienstreisezeiten vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn die Anreise während der Arbeitszeit zurückgelegt wird. Der Arbeitnehmer kann während der Dienstreisezeit die Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrages nicht erfüllen. Er kann seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Dieses hat er jedoch nicht zu vertreten. Vielmehr hat ihn der Arbeitgeber angewiesen, die Dienstreise anzutreten.
Dienstreisen als Nebenleistungspflicht außerhalb der Arbeitszeit
Liegt die Anreisezeit einer Dienstreise, die nicht zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört, außerhalb der Arbeitszeit, muss differenziert werden: Wird der Arbeitnehmer durch die Dienstreisezeit nicht besonders belastet, brauchen sie vom Arbeitgeber nicht bezahlt zu werden. Keine besonderen Belastungen stellt z. B. die Anreise in einem Zug oder Flugzeug dar. Wird der Arbeitnehmer jedoch durch die Reisezeit belastet, ist diese Zeit vom Arbeitgeber zu vergüten. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer im eigenen Pkw anreist. Muss der Arbeitnehmer während der Dienstreise unfreiwillig Tage außerhalb seines Wohnortes verbringen, ist auch diese Zeit nur dann zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufenthalt besonders belastet wird.
- Verlangen kann der AG viel. Der AN kann aber auf die Einhaltung vertraglicher Regelungen pochen. Unklar allerdings, ob der AG dies ohne weitere Konsequenzen hinnimmt.
- Der AG muß sich an die arbeitsvertraglichen Regelungen halten. Ggf. könnte er aber einen Vertrag mit geänderten Konditionen anbieten:
http://www.info-arbeitsrecht.de/Aenderungskundigung/aenderungskundigung.html