W.A.F. LogoSeminare

Betriebsratsarbeit in Elternzeit

M
maeria
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin ordentliches Betriebsratmitglied allerdings derzeit in Elternzeit. Mein erstes Elternzeitjahr neigt sich dem Ende, und ich würde wieder gerne meine Betriebsratstätigkeit aufnehmen. Da ich aber wärend der Elternzeit auf keinem Stellenplan stehe kann ich für meine Arbeit keinen Freizeitausgleich bekommen. Mir bleibt also nur die Arbeit als reines Ehrenamt auszuführen. Nun habe ich im Betrieb die Möglichkeit auf Honorarbasis für eine Minijob-Stelle eingestellt zu werden. Ich bin Krankenschwester. Das heißt im Normalfall: Ich werde wenn Not am Mann ist spontan gefragt ob ich zu einem Dienst kommen kann und werde für geleistete Stunden bezahlt. Wenn ich nicht gerufen werden muss, bekomme ich auch nichts. Maximal kann ich im Monat nur auf Minijobbasis geholt werden (max. 400Euro) Nun meine Frage: Darf ich rein rechtlich meine im Betriebsrat geleisteten Stunden über solch einen Minijob-Honorarvertrag abrechnen, oder fällt das dann unter Bezahlung für Betriebsratsarbeit, was ja nicht erlaubt wäre.

3.05708

Community-Antworten (8)

P
Peanuts

07.12.2011 um 23:17 Uhr

"Darf ich rein rechtlich meine im Betriebsrat geleisteten Stunden über solch einen Minijob-Honorarvertrag abrechnen, "

Nein.

R
rkoch

08.12.2011 um 10:48 Uhr

@maeria

Zu unterscheiden ist aber zwischen einem "echten" Honorarvertrag, sprich Du trittst als Selbstständige auf, und einem TZ-Vertrag auf Abruf!

Bei einem TZ-Vertrag auf Abruf gilt, das die wöchentliche AZ im Voraus vertraglich vereinbart wird und Du für angefallene BR-Arbeit nach §37 (3) Freistellung von dieser AZ verlangen kannst, oder so weit betriebsbedingt nicht möglich, Auszahlung als Mehrarbeit.

Bedenke, das das erzielte Einkommen auf die Anspruchsgrundlage für Elterngeld angerechnet wird (unabhängig davon ob Honorar oder TZ), d.h. das erzielte Einkommen wird von dem zugrundegelegten Einkommen abgezogen und davon das Elterngeld berechnet. Effektiv erhältst Du also nur 33% des vereinbarten Lohns/Honorar, da sich das Elterngeld entsprechend reduziert.

G
gironimo

08.12.2011 um 10:48 Uhr

Wenn Du doch in Elternzeit bist hast Du doch einen Arbeitsvertrag. Der 400,--Job wäre doch nur zusätzlich während der Elternzeit. Nach der Elternzeit dann wieder der normale Job - oder verstehe ich was falsch?

Wenn Du außerhalb Deiner Arbeitszeit BR-Arbeit machen musst, kannst Du Deine (fahrt-)Kosten abrechnen.

Da BR-tätigkeit während der Arbeitszeit stattfindet und dies aber wegen Deiner Teilzeit (Minijob)-arbeit oft nur außerhalb der Arbeitszeit sein kann, wäre Freizeit zu gewähren. So gesehen eine gewisse Art der "Abrechnung".

R
rkoch

08.12.2011 um 13:06 Uhr

@gironimo

Darüber bin ich auch gestolpert... In gewissen Bereichen ist es anscheinend üblich das AN in Elternzeit NICHT innerhalb ihres "normalen" Arbeitsverhältnisses eine TZ-Tätigkeit ausüben sondern eben sich selbst als "Selbstständige" deklarieren und dann quasi im Rahmen eines Werksvertrages stundenweise auf "Honorarbasis" arbeiten. Wenn das SO läuft tritt der AN eben nicht als AN des Unternehmens auf sondern eben als "Freiberufler", d.h nicht als AN des Unternehmens. Damit ist Essig mit §37, da das auf die Person nur als AN des Unternehmens angewendet werden kann und als solche hat sie z.Zt NULL AZ und bezieht auch 0 EUR Lohn, also weder "Freistellung" noch "Abgeltung" möglich (bzw. formal gesehen Abgeltung als Mehrarbeit schon, aber 0 EUR mal X Stunden + 0 EUR mal Mehrarbeitszuschlagsfaktor bleibt eben 0 EUR). §40 (Fahrtkosten) allerdings trifft zu wie Du sagst, aber das war nicht die Frage.....

Ich habe eben so meine Zweifel ob hier nicht eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Denn faktisch müsste die Person dann "weisungsfrei" eine Werksvertraglich vereinbarte Aufgabe "selbstständig" und mit "Erfolgsgarantie" sowie mit "Gewinnerzielungsabsicht" ohne "Abhängigkeit zum Auftraggeber" ausüben. Ich halte von diesen 5 Merkmalen, die die Selbstständigkeit ausmachen, bestenfalls die "Gewinnerzielungsabsicht" für gegeben. Evtl. könnte man noch die "Unabhängigkeit" deswegen als gegeben annehmen weil die Person ja Elterngeld bezieht, aber das ist IMHO weit hergeholt. Und damit wäre das eben keine selbstständige Arbeit sondern AN-Arbeit.

M
maeria

08.12.2011 um 17:26 Uhr

Vielen Dank für die promte Rückmeldung. Ich beziehe lediglich bis Februar Elterngeld dann ist das erste Elternzeit Jahr vorbei. Daher hab ich ab dann kein Einkommen mehr. Ja anscheinend gibt es in unserem Betrieb diese Honorarverträge ich habe mitlerweile von einer Kollegin auch einen vorligen darin heißt es: "man wird in die Liste der Interessenten für zeitweilige Arbeitseinsätze in bestimmten bereichen aufgenommen. Im Bedarfsfall wird sich der Arbeitgewber an die Interessentin wenden und sie fragen ob sie in der Lage und bereit ist, für einen näher bestimmten kurzen Zeitraum Arbeiten erledigen kann. Für den Fall, dass im Einzelfall ein befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt, würd für jede geleistete Stunde ... bezahlt. Es dürfen ... Stunden nicht überschritten werden." So jetzt mal grob zusammengefasst. Also nachdem was ich jetzt weiß denke ich auch ehr, dass man darüber keine Betriebsratstunden absetzen kann, da ein Arbeitsvertrag ja nur zu Stande kommt wenn man auch im Stationsdienst benötigt wird. Das mit dem Fahrtgeld weiß ich, ich habe aber lediglich einen Fußweg zur Arbeit. Das ist nicht schlecht.

K
kunzundhinz

08.12.2011 um 18:49 Uhr

Nach Ende der Elternzeit lebt doch das Beschäftigungsverhältnis wieder auf.

Sollte es nicht wieder aufleben sondern bendet werden ist es ehe mit dem BR-Mandat vorbei. Dieses auch, wenn man sofort wieder ein neues begründen würdet. Denn auch dann hat es (das Arbeitsverhältnis auf dessen die Wählbarkeit beruhte) für die juristische Sekunde geendet und somit auch das BR-Mandat.

Um ein BR-Mandat ausüben zu können, muss man wählbar sein, also das passive Wahlrecht haben.

Honorarkräfte haben dieses nicht!

Wenn also das alte Beschftigungsverhältnis endet und eine Beschäftigung auf Grund eines Honorarvertrages entsteht erlischt das Mandat.

PS: Man darf/kann zum gleichen AG keine 2 Arbeitsverhältnisse haben.

P
Peanuts

08.12.2011 um 18:58 Uhr

"PS: Man darf/kann zum gleichen AG keine 2 Arbeitsverhältnisse haben."

Unsinn, man darf und man kann.

Man kann & darf dem AG morgens die Toiletten putzen und man kann & darf mittags als Sachbearbeiter in der Personalabteilung arbeiten. Alles völlig legitim und auf Basis von 2 Arbeitsverträgen mit dem selben AG.

M
maeria

08.12.2011 um 19:02 Uhr

Nur weil das Elterngeld endet, endet ja nicht die Elternzeit! Natürlich besteht die Elternzeit weiterhin, und natürlich darf man wärend der Elternzeit auf Teilzeitbasis beschäftigt werden, ungeachtet dessen in welchem Umfang der Vertrag aussieht wenn die Elternzeit beendet ist! Dafür gibt es einen eigenen Vertrag, der Ursprungsvertrag wird dabei nicht angetastet. Dieser Vertrag ist normalerweise befristet auf die Elternzeit. Es steht einem sogar ein Teilzeitvertrag wärend der Elternzeit zu, allerdings in einem Umfang in dem ich es nicht wahrnehmen kann/ möchte. Mein Vertrag besteht weiterhin und ich bleibe die Amtsperiode Betriebsrätin das steht außer Diskusion.

Ihre Antwort