Erstellt am 07.12.2011 um 14:56 Uhr von gironimo
Man müsste natürlich wissen, was alles in dem Schreiben steht. Das gebetsmühlenartige wiederholen in der Form einer Selbstbeweihräucherung "ich leiste etwas freiwillig", führt nicht dazu, das durch wiederholtes Zahlen keine betriebliche Übung entsteht.
Der Anspruch wäre dann nicht abhängig von der Betriebszugehörigkeit sondern von der Dauer der betrieblichen Übung und den Umständen der Zahlungen. (So wie Du das schreibst, würde ich von der betrieblichen Übung ausgehen).
>ist so ein Schreiben , rückwirkend gültig.< verstehe ich nicht, wie Du das meinst.
Erstellt am 07.12.2011 um 15:00 Uhr von petrus
@Thomas: Siehe BAG-Urteil vom 18. 3. 2009 - 10 AZR 281/08
@gironimo: Meine Übersetzung der Frage: Ein seit 10 Jahren beschäftigter MA hat immer Weihnachtsgeld bekommen. Seit 4 Jahren legt der ArbGeb besagten Zettel bei.
Die genaue Formulierung könnte aber eventuell für die _neuen_ Kollegen wichtig sein... Manche hindern das entstehen einer BÜ, andere Formulierungen evtl. nicht (BAG v. 25. April 2007, AZ: 5 AZR 627/06 - Achtung! Nicht nur Leitsatz lesen!)
Erstellt am 07.12.2011 um 16:14 Uhr von docpille
@thomas..
Anspruch gibt es nicht, ich denke mal das würde dann in den Bereich Individualrecht fallen.
Da müsste dann jeder MA(der in die Betr.Übung fällt) selbst das Weihnachtsgeld einklagen
Erstellt am 08.12.2011 um 11:15 Uhr von petrus
@docpille: Dochdoch, für die Kollegen, "die schon länger da sind" gibt es den (individualrechtlichen) Anspruch aus betrieblicher Übung, die entstanden ist, weil der ArbGeb in deren Anfangsjahren das ominöse Schreiben nicht beigelegt hat. Laut BAG-Urteil wird er die BÜ nicht mehr los.
Für die Neuen hingegen könnte so ein Schreiben die Entstehung einer BÜ wirksam verhindern - wenn die Formulierung stimmt, sagt das BAG...