Erstellt am 07.12.2011 um 11:11 Uhr von rkoch
Wie soll man die Frage verstehen?
Grundsätzlich: So viele wie durch das ArbZG erlaubt sind.....
Vollkonti heißt ja nichts anderes als Abfolge von Schichten an 7 Tagen zu 24h. Da das ArbZG auf Dauer max. 48h/Woche erlaubt muß natürlich mindestens eine 4. Schicht vorgesehen werden, da nach spätestens 6 Tagen (im Durchschnitt) ein freier Tag erfolgen muß (bzw. wenn dies nicht erfolgt die entsprechenden Ersatzruhetage nach spätestens zwei Wochen anfallen). Dieser würde den vollkonti unterbrechen so das auf jeden Fall ein 4. AN in das Schichtsystem eingreifen muß um "kontinuierlich" weiter arbeiten zu können. In diesem Sinne könnte die Antwort lauten: Max. 19 Tage kann hintereinander gearbeitet werden (Wenn am Montag die Schicht beginnt fällt der Ersatzruhetag für den ersten gearbeiteten Sonntag am 20. Tag an.
Mo.Di.Mi.Do.Fr.Sa.So!.Mo.Di.Mi.Do.Fr.Sa.So!Mo.Di.Mi.Do.Fr.Sa.So
Der 14. Tag nach dem ersten Sonntag wäre ein Sonntag, fällt als "Ersatzruhetag" also aus, der Mo. wäre zu spät, also muss dieser auf den Sa. fallen. Theoretisch könnte damit am Sonntag die nächste Schicht wieder beginnen. Da der Ersattzruhetag für den zweiten Sonntag wiederum eine Woche später fällig würde, muss dieser aber in diesem Zusammenhang gewährt werden, und auch der Sonntag muß arbeitsfrei bleiben wenn nach diesen Ruhetagen wieder 19 Tage gearbeitet werden soll. Da dieser 2. Ersatzruhetag dann auf den Fr. fallen muß sind eigentlich nur 18 Tage mit anschließend 3 freien Tagen real sinnvoll (ob das ganze an sich sinnvoll ist wage ich aber auch zu bezweifeln). Dazu kommt noch, das mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei bleiben müssen, somit muss der Sonntag alle drei Wochen eh arbeitsfrei bleiben, sofern man diese Extremregeung aufrecht erhalten will. Alle anderen verteilungen der Sonntage durchbrechen dieses Extrem.
Ansonsten: Ruhenszeit einhalten, bei mehr als 8h/Schicht Ausgleich binnen 24 Wochen, etc.
Erstellt am 07.12.2011 um 13:23 Uhr von Fliege
@rkoch
Im Arbeitszeitgesetz steht unter § 6 Abs. 1 "Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen".
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schreibt in ihrem Leitfaden (9.Auflage, Januar 2005)dazu:
- Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte möglichst gering sein, möglichst nicht mehr als drei.
- kurze Arbeitsblöcke (als positiv werden hier fünf Arbeitstage in Folge erwähnt.
Ist der AG bzw. der BR nicht gehalten sich an diese Vorgaben zu halten?
Erstellt am 07.12.2011 um 13:37 Uhr von petrus
Oder um noch böser zu werden: Es gibt sogar Arbeitsrechtler, die aufgrund der Behauptung, man könne Ersatzruhetage auch "vorziehen", sogar auf 30 Arbeitstage am Stück kommen.
Schon die 19 Tage dürften ncht sonderlich gesund sein, selbst ohne Schichtarbeit. Aber von ArbZG erstmal zulässig. Den Rest muss dann der BR über 87.1.2+3 mitbestimmen...
@Fliege:
Auf drei Nachtschichten folgen drei Spätschichten folgen drei Frühschichten und wieder drei Nachtschichten. Usw. Nie mehr als drei Nachtschichten am Stück...
Und bei den "kurzen Arbeitsblöcken": Sollte heißt nicht muss. Und da es ja hier ganz bestimmt um eine Ausnahme geht (aus Sicht des ArbGeb)...
"Mitbestimmung" ist sicherlich mehr, als nur die Einhaltung der Gesetze zu überwachen. Nur muss der BR das auch gegen Widerstände und im Notfall mit Hilfe von E-Stelle und ArbGer tun wollen.
Erstellt am 07.12.2011 um 14:28 Uhr von rkoch
@Fliege
> Ist der AG bzw. der BR nicht gehalten sich an diese Vorgaben zu halten?
Aber klar doch.... Aber das war nicht die Frage.... (Ich habe ja gleich in Frage gestellt was eigentlich die Frage überhaupt ist :-) )
"Wie viele DÜRFEN" ist eine andere Frage als "Wie viele sind gut/sinnvoll"
@petrus
> die aufgrund der Behauptung, man könne Ersatzruhetage auch "vorziehen"
Diese Theorie kenne ich auch, das wird daraus abgeleitet das das ArbZG sagt: "müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist"
Tja, und das kann man eben auch so lesen, das der Beschäftigungstag auch 14 Tage NACH dem Ersatztag liegen kann, denn auch das "schließt" den Beschäftigungstag ein. Aber das muß man ja nicht so laut sagen....
Wedde sagt dazu:
Da der Ersatzruhetag der Erholung und gesundheitlichen Regeneration dient, muss er im Regelfall nachträglich gewährt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise nur möglich sein, wenn hierdurch der Erholungszweck aus objektiver Sicht nicht gefährdet wird.