Erstellt am 06.12.2011 um 13:31 Uhr von rkoch
§80 (2) BetrVG: Der Betriebsausschuss, oder so ein solcher nicht zu bilden war der BRV, hat das Recht Einsicht zu nehmen. D.h. der AG muss diese Listen nicht herausgeben, die berechtigten BRM haben aber das Recht unbelästigt in diese Listen Einsicht zu nehmen und sich Notizen zu machen.... I.d.R. wird ein komplettes abkopieren als unzulässig angesehen.
Im Bereich einer Entlohnung nach TV bzw. einer betrieblichen Eingruppierungsrichtlinie gibt es für einen BR eigentlich nur einen Grund dazu: Um übertarifliche Zulagen zu erfahren bzw. zu überprüfen, da die tariflichen Grundgehälter und Leistungszulagen dem BR ohnehin zur Verfügung stehen. Evtl. könnte man noch überprüfen ob die mitbestimmten Eingruppierungen auch real eingehalten wurden. Aber da man darauf am Ende keinen nenneswerten Einfluß hat ist das eigentlich egal.