W.A.F. LogoSeminare

Gleichbehandlung von Urlaubsansprüchen

I
Irrlicht
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb gibt es zwischen Vollzeit bzw. Teilzeitkräften (bis 30 Tage je nach Alter) und beringfügig Beschäftigten (20 Tage nach BUrlG) unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung?

93104

Community-Antworten (4)

L
Lernender

02.12.2011 um 15:37 Uhr

unterschiedliche Bemessungsgrundlagen müssen nicht unbedingt weniger Urlaub bedeuten.

Schau dir das mal an: Arbeitsrecht bei 400-Euro und Teilzeitwww.400-euro.de/400/arbeitsrecht.html

K
kunzundhinz

02.12.2011 um 16:16 Uhr

Beispeil: Jeder AN hat zu mindest Anspruch auf 4 Wochen gesetzl. Urlaub.

Arbeitet jetzt ein AN nur 1 Tag in der Woche, bedeutet dieses 4 Tage Urlaub!! Denn dann hat er ja 4 Wochen Urlaub!!

G
gironimo

02.12.2011 um 16:38 Uhr

Lies doch mal hier:http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1297416239.58 AGG-Verstoß: Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt ist unzulässig (und diverse andere Quellen)

K
Kurzarbeiter

03.12.2011 um 11:26 Uhr

...Teilzeitkräften (bis 30 Tage je nach Alter) und beringfügig Beschäftigten (20 Tage nach BUrlG) unterschiedliche Bemessungsgrundlagen

Muss ja nicht bedeuten, dass es in der "Menge" (also Wochen usw.) Unterschiede gibt. Er/Sie hätte die Frage aber geschickter stellen können.

Auch haben Teilzeit und Gerinfügige den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeiter.

Beim Thema "Alter" kann man durchaus AGG konform hier Unterschiede machen, doch es muss dann AGG konform begründet werden. Denn das AGG lässt ja durchaus unterschiedliche Behandlungen begründet zu.

Ihre Antwort