Hallo Forum,

bei meiner Frage geht es um die Ausgestaltung des leistungsbezogenen Entgelts nach § 18 TvöD. Liegt hier ein Mitbestimmungsrecht nach §87, Abs.10 BetrVG vor?
Ist dies der Fall, sind die Bedingungen für eine erzwingbare Betriebsvereinbarung erfüllt. Diese würde dann nachwirken, oder nur die vorherige ablösen?
Vielen Dank für Eure wie immer sachlichen und hilfreichen Antworten.