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Leistungsbezogenes Entgelt

M
McFly
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

bei meiner Frage geht es um die Ausgestaltung des leistungsbezogenen Entgelts nach § 18 TvöD. Liegt hier ein Mitbestimmungsrecht nach §87, Abs.10 BetrVG vor? Ist dies der Fall, sind die Bedingungen für eine erzwingbare Betriebsvereinbarung erfüllt. Diese würde dann nachwirken, oder nur die vorherige ablösen? Vielen Dank für Eure wie immer sachlichen und hilfreichen Antworten.

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Community-Antworten (9)

L
Lernender

02.12.2011 um 14:38 Uhr

Da zum § 18 TVöD ja eine Bv abgeschlossen werden muss, gehe ich davon aus das ihr eure BV kündigen wollt. Was habt ihr denn in der BV vereinbart bezüglich der Fristen?

K
kunzundhinz

02.12.2011 um 14:40 Uhr

Oftmals erfolgt die Zahlung auf Grundlage eines TV. Dann müsste im TV auch die Beteiligung des BR geregelt sein.

Weiteres hier: http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-67-83

http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7273.pdf

PS: Die SBV ist immer zu beteiligen ge, § 95 (2). In TV oder BV kann man hier keine Regelungen auch nicht positive oder negative treffen, da das SGB IX solches nicht vorsieht. Die SBV muss dann u.a. auch prüfen sind alle angewandten Fakten mit dem Recht des Betroffenen aus § 81 (4) vereinbar.

R
rkoch

03.12.2011 um 01:53 Uhr

Blooddy Hell!!!! Entschuldige den Ausruf.... (BTW: Origin: Ron Weasley, Schaue gerade HP7/2)

Wollt ihr ernsthaft ohne Ver.di einzubinden auch nur versuchen aus diesem Konglomerat von unausgegorenen Gedanken irgendetwas zu machen???????????

Im Ernst! §18 TVöD, so weit er mir bekannt ist, versucht verzweifelt die Grundvoraussetzung von etwas zu schaffen was in andern TV seit 50 Jahren Standard ist. Das das nicht von heute auf morgen klappt ist klar, insbesondere wenn man nicht bereit ist den Grundlohn um - sagen wir mal - 14 Prozent zu kappen und dann diese 14 Prozent als Leistungsanteil (= 14% Mittelwert - entspricht 0 - 28 % Bandbreite) zu verwenden.

Es ist nicht meine Art derartige Kommentare zu schreiben. Aber §18 TVöD ist IMHO weder geeignet eigene Leistungsbeurteilungsrichtlinien aufzustellen noch diese in einen Leistungswert umzudeuten.

Allein der VKA-Teil von §18 erklärt das "Die Leistungsprämie in der Regel eine einmalige Zahlung ist, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt". Das wäre grundsätzlich die Basis für eine derartige BV. Aber am Ende streiten wir uns um eine Zulage von aktuell "1,50 v.H. des Entgelvolumens" für die die Regel gilt, das "dieses Volumen zweckentsprechend zu verwenden ist, und zwingend ausgezahlt werden muß". Meine Fres...: 1,5 %! Welch heroischer Gewinn! Zahlt diese 1,5% einfach für den Moment an alle und wartet darauf das AG und GEW Regeln aufstellen WIE eine Leistungsentlohnung aussehen soll, denn die fehlen vollkommen, und sollten sie jemals kommen macht das Eure BV nichtig!

Zum Vergleich: In Bereích IGM vor Einführung ERA waren Leistungsentgelte bis zu 150% (und ich meine den Zuschlag, also 250% insgesamt!) realisiert (wenn auch nicht im Sinne der GEW, was mit ERA zur Beschränkung auf 28% (also 128%) + betrieblich ermöglichter Mehrverdienst (BEM) geführt hat, was wieder in diesen Betrieben die derart überhöhte Leistungsengelte gezahlt haben zu einem Aufschrei geführt hat), was bedeuten dazu im Vergleich 1,5 (oder 2012 1,75!) %!!! Wie viel Arbeit wollt ihr da reinstecken???? Allein wenn BR und AG sich damit 2 Wochen beschäftigt ist das an Lohnkosten teurer als die 1,5% einfach einvernehmlich für alle auf 3% aufzustocken!

Sorry. konnte mich zu fortgeschrittener Stunde nicht zurückhalten. Sollte ich den §18 TVöD wirklich vollkommen falsch verstanden haben, bitte zurückschlagen. TVöD ist sonst nicht meine Baustelle und ich halte sehr wenig davon.....

P
Peanuts

03.12.2011 um 08:54 Uhr

"Aber §18 TVöD ist IMHO weder geeignet eigene Leistungsbeurteilungsrichtlinien aufzustellen noch diese in einen Leistungswert umzudeuten."

Die Ausgestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus den dazu gehörigen Protokollerklärungen.

"Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche 24 Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:..."

"Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. .... Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt."

"Liegt hier ein Mitbestimmungsrecht nach §87, Abs.10 BetrVG vor?"

Ja.

L
Lernender

05.12.2011 um 08:58 Uhr

@rkoch

sicher keine Glückliche Regelung im TVöD wie auch der gesamte TVöD in meinen Augen eher ein Rückschritt ist. Das Leistungsentgelt hat aber noch andere Tücken. Um die Betriebsparteien zu Bewegen zu einer Vereinbarung zu kommen, wird solange es eine solche nicht gibt nur die Hälfte des Leistungslohns bezahlt. Die andere Hälfte wird für jedes Jahr bis zum Abschluss einer Vereinbarung gehortet. Dein Vorschlag einer pauschalen Auszahlung wiederspricht leider den Regelungen im TVöD.

@McFly

der Bund hat schon vor einiger Zeit eine Durchführungsverordnung zum Leistungsentgelt entwickelt. Das kann zur Orientierung helfen.

R
rkoch

05.12.2011 um 10:10 Uhr

Dein Vorschlag einer pauschalen Auszahlung wiederspricht leider den Regelungen im TVöD.

Das war nicht ganz wörtlich gemeint...

Stichwort: Prämienlohn (nicht zu verwechseln mit Zielvereinbarung!)

Es ist legal ein "Leistungsniveau" zu vereinbaren, dessen grundsätzliche Erreichung die Prämienzahlung auslöst. Es ist in vielen Firmen nicht unüblich dem Problem eine "realen" Beurteilung der Leistung aus dem Weg zu gehen, indem einfach das betriebsübliche Leistungsniveau (als abstrakter Begriff, nicht in Form einer Zielsetzung) als gegeben hingenommen und dafür die Prämie pauschalisiert ausgezahlt wird.

Erst wenn dieses abstrakte Niveau nicht erreicht wird haben BR und AG eine Lösung des Problems zu finden, und sei es festzustellen das das Niveau zu hoch gesteckt ist....

Ich bin einfach der Meinung das es bei dem gegebenen Volumen mit Kanonen nach Spatzen geschossen ist ein "reales" System wie Akkord, Zielvereinbarung, oder auch einfach nur Leistungsbeurteilung einzuführen. Im Durchschnittsfall bekommen 50% der Belegschaft den Durchschnitt (1,5%) , 25 % das Doppelte des Durchschnitts (3% !!!), 25 % nichts (Gaußsche Normalverteilung). Und was sind schon 3% BRUTTO!! Gerade mal etwa 1% Netto! Will man das auf nennenswerte Beträge anheben, müßte man eine Verteilung derart vereinbaren, das das Glockenmaximum wenigstens bei 5 % liegt. Das aber wieder bedeutet, das einige wenige bis zu 10% bekommen, maximal 10% der AN das Glockenmaximung und die überwiegende Mehrzahl der AN quasi nichts.

Aber selbst wenn der TVöD von "Zielvereinbarung" redet, wer hindert AG und BR daran dieses "Zielniveau" entsprechend niedrig anzusetzen? Am Ende sollte auch der AG einsichtig sein das er sich mit einem überzogenen Zielniveau nur unzufriedenheit in der Belegschaft schafft und am Ende immer noch das Problem hat das dieses so festzulegen ist, das die 1,5% sicher ausgezahlt werden können. Potentielle Lösung: Am Ende werden diese 1,5% auf alle aufgeteilt die ihre Ziele erreichen. War das Ziel zu hoch geschraubt bekommen wie oben einige wenige viel aus dem Pott, viele aber nichts, da sie das Ziel nicht erreicht haben.. Viel Spaß als BR das den Kollegen zu erklären..... Das ganze grenzt schon an die Verteilung einer Lotterie.

Egal wie man es dreht und wendet, eine Regelung der Verteilung so das die AN damit zufrieden sind wird man bei dem Volumen nicht finden, insofern ist eine Pauschalverteilung an alle das geringste Übel....

Sollte Ver.di es schaffen (z.B. durch entsprechend niedrige Abschlüsse des Grundlohns) den Leistungsanteil auf übliche Bandbreiten von ca. 25% (12,5% Durchschnitt) anzuheben, ist immer noch Zeit sich über ein funktionierendes Verteilungssystem Gedanken zu machen.

Die Idee das ganze zu "horten" geht allerdings IMHO auch nach hinten los wenn es um die Verteilung des Jackpots geht.

L
Lernender

05.12.2011 um 10:23 Uhr

@rkoch abgesehen davon das ich eine pauschale Auszahlung favorisiere, so ist dieses 1% immerhin in Summe bei einer Krankenschwester 200-400€. Ausgehend davon, dass bis auf 7% angehoben werden soll ein ordentlicher Betrag.

@McFly warum hebst du so auf die Mitbestimmung nach BetrVG ab

R
rkoch

05.12.2011 um 10:36 Uhr

so ist dieses 1% immerhin in Summe bei einer Krankenschwester 200-400€

hab ich das Rechnen verlernt oder verdienen bei Euch Krankenschwestern 20000-40000 EUR im Monat? Oder meinst Du "im Jahr" ? Aber selbst auf das Jahr gerechnet ist das IMHO eben den Aufwand nicht wert eine "echte" Leistungsregelung zu schaffen.... Evtl macht das Sinn, wenn die Zahlung jährlich erfolgt so das die MA einen echten Netto-Effekt empfinden, denn 16-32 EUR Brutto im Monat sind eben nur ca. 6-12 EUR Netto - ein Betrag der in der Abrechnung untergeht. Das empfindet keiner als "Leistungszulage" für die es sich lohnt "Leistung" zu zeigen. Dann zeige ich einfach keine "Leistung", die paar Cent ist zusätzlicher Stess einfach nicht wert.

L
Lernender

05.12.2011 um 10:49 Uhr

@rkoch

ich kann dich beruhigen, du kannst noch Rechnen. Die Auszahlung soll einmal jählich erfolgen. Aber du hast vollkommen recht wenn du sagst das es sich nicht lohnt dafür ein entsprechendes System zu vereinbaren. Nur ohne Einigung der Betriebsparteien kommt nur die Hälfte des Betrages zur Auszahlung. Es gibt Betriebsräte die entgegen der Vorgaben im TVöD eine pauschale Auszahlung vereinbart haben. Wo kein Kläger da kein Richter. Es war übrigends die AG Seite die auf das Leistungsentgelt bestanden hat.

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