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Aussetzung oder "Auszeit" vom Betriebsrat?

L
Lolindir
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen.

Der Betriebsrat ist meiner Ansicht nach daran gehalten, die Betriebsratssitzungen so zu legen, daß der betriebliche Ablauf nicht gestört wird.

Unser stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist derzeit mit Arbeit aus Abschlussarbeiten und Arbeiten aus dem Tagesgeschäft überhäuft, da ein langfristiger Krankheitsfall vorliegt.

Gibt es eine Möglichkeit eine Art Aussetzung oder "Auszeit" für einen solchen Fall vom Betriebsrat zu nehmen?

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Community-Antworten (3)

B
Bücherwurm

12.10.2007 um 12:47 Uhr

§ 37 BetrVG , Abs.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

Mitglieder des BR sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien.......

Ich habe allerdings schon gehört, das einige BR´s ihr Mandat für einen festgelegten Zeitraum "ruhen" lassen und dann durch ein Ersatzmitglied vertreten werden!

S
Sternburg

12.10.2007 um 12:50 Uhr

Der BR ist lediglich angehalten, bei der Anberaumung von Situngen die betrieblichen Belange ausreichend zu berücksichtigen. Das ist etwas anderes, als den betrieblichen Ablauf nicht zu stören.

Der BR hat da letztendlich die Entscheidungsbefugnis - BR-Arbeit darf nicht durch 'betriebliche Abläufe' gesteuert oder gar behindert werden.

Aussetzung oder Auszeit von der BR-Arbeit gibt es nicht. Wenn die Kollegin für sich entscheidet, wegen zuviel Arbeit nicht an den Sitzungen teilnehmen zu können, könnte das unter Umständen als grobe Pflichtverletzung ausgelegt werden...

Verhinderung wegen zuviel Arbeit ist kein Hinderungsgrund nach dem BetrVG, also darf in solchem Fall auch kein Ersatzmitglied geladen werden!

N
Nicoletti

12.10.2007 um 14:39 Uhr

Ladung von Ersatzmitgliedern Die Betriebsratsmitglieder sind zur Sitzung einzuladen. Das Betriebsratsmitglied hat eine Teilnahmepflicht und hat dem Vorsitzenden bei Verhinderung diese anzuzeigen und auch die Gründe mitzuteilen. Der Vorsitzende wird so in die Lage versetzt, ein Ersatzmitglied zu laden. Auf diese Art und Weise ist gewährleistet, dass der Betriebsrat immer in der Soll-Stärke tagt.

Zeitweilige Verhinderungsfälle sind:

(Tatsächliche Gründe) Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Kur, Zivil-/Wehrdienst, Dienstreisen, Seminarteilnahme und persönliche Angelegenheiten (s. u.).

Wechselschicht, Arbeitszeitverkürzungstage, Abbummeln von Überstunden und Sitzungszeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit sind keine Verhinderungsgründe*

Bei Urlaub und Elternzeit kann das Betriebsratsmitglied entscheiden, ob es trotz der Freistellung von der Arbeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen will.

(Rechtliche Gründe) Versetzung oder Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Ausschlussantrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG

Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn es um Angelegenheiten des Betriebsratsmitgliedes geht. Geht es z.B. um die Eingruppierung eines Betriebsratsmitgliedes, so darf dieses weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Betriebsratsvorsitzende muss für diesen Tagesordnungspunkt ein Ersatzmitglied laden. Der Betroffene in eigenen Angelegenheiten kann natürlich vom Betriebsrat angehört werden. Er wird dann nicht in seiner Funktion als Betriebsrat, sondern als betroffener Arbeitnehmer zum Sachverhalt befragt.

Wie lange die Verhinderung dauert, ist nicht entscheidend. Auch bei einer nur kurzzeitigen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds, etwa für eine Sitzung oder gegebenenfalls auch nur für einen Tagesordnungspunkt, ist das Ersatzmitglied zu laden.

Eine zeitweilige (objektive) Verhinderung liegt demgegenüber nicht vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus persönlichen Beweggründen z.B. Verärgerung, einer Sitzung fernbleibt.

Bei Krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist ein Betriebsratsmitglied auch an der Wahrnehmung des Betriebsratsmandats verhindert.

Das Eingreifen der strengen Vorgaben der Ersatzmitgliedschaft darf nicht von der subjektiven Einschätzung einzelner Betriebsratsmitglieder oder des Vorsitzenden abhängig gemacht werden.

*BAG vom 18.01.1989 – 7 ABR 89/87

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