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Juristische Stolpersteine zum Thema Listenführer sowie Prüfung Kandidatenlisten

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RonnyAC
Nov 2016 bearbeitet

Ich möchte ein paar kurze Szenarien in de Raum stellen und bitte die Erfahrenen um Rat. Generell geht es um die Verantwortung von Listenführern - ggf. auch der Prüfpflicht des Wahlvortand

  1. Fallbeispiel Eins

Verschiedene Listenführer erstellt eigene Liste. Im Rahmen der betrieblichen Meldungen wünschen die Mitarbeiter eine Personenwahl. Es gibt keine gewerkschaftlichen Einflüsse. Die Listenführer treffen sich vor Ablauf der Frist um eine Gesamtliste zu erstellen. Einer der Listenführer verweigert aber die Zustimmung und Überführung der Kandidaten aus seiner Liste in die Gesamtliste, weil er begründet das am Tage der Erstellung der gesamtliste icht alle seine Kandidaten persönlich anwesend sind, um diese Einragung inkl. Unterschrift durchzuführen. Andererseits habe er auch keine schriftliche Willenserklärung der Kandidaten. Das eine solche Personenwahl gewünscht wird war vorher schon klar, auch der beroffene Listenführer wusste dies (noch vor Erstellung seiner Liste)

Meine Frage :

  • hätte der Listenführer mit den Kandidaten bei Erstellung seiner Liste absprechen und sicherstellen müssen, ob die Kandidaten seine Liste einer Personenwahl .. bzw. der Übertragung / Eintragung in eine solche Gesamtliste zustimmen

  • hätte er darüber hinaus (im Zuge der Gleichbehandlung) dafü Sorge tragen müssen, das er entweder eine solche Vollmacht von allen Kandidaten seiner Liste erhält - oder ersatzweise den Aufenthaltsort dieser Kandidaten im Urlaub erfragen müssen, um dieses Thema der Listen zur Prsonenwahl kurzfristig mit ihnen abstimmen zu können

  • darf ein Listenführer stellvertretend für die Kandidaten eine Enthaltung für die Erstellung einer Personenwahlliste (ohne Rücksprache mit den Kandidaten seiner Liste aussprechen

  • gibt es hier juristisch eindeutige Aussagen (Urteile, Kommentierungen oder ähnliches ?)

  • wo sind die Rechte und Pflichten und Handlungsspielräume der Listenführer beschrieben

  • ist es Pflicht des Wahlvorstands die Kandidaten dieser Liste - auch nach Überschreiten der Abgabefrist - zu befragen ?

  • könnte es durch o.g. Thematik ggf. zur Anfechtung - bzw. Aussetzung - des Wahlverfahrens kommen ?

Fallbeispiel 2

ähnliche Ausgangsvoraussetzungen wie oben beschrieben. Wunsch der Mitarbeiter nach einer Personenwahl. Auch die Kommunikation das es eine Einigung auf eine Personenwahl geben könnte kursiert.

Ein Kandidat möchte aber unbedingt in den Betriebsrat gewählt werden und sorgt dafür das ein Listenverfahren zum Zuge kommt in dem er eine eigene Liste erstellt, in der er selber auf Listenplatz 1 steht.

Die Liste ist mit einer auffälligen Anzahl von Stützunterschriften versehen. Zudem trägt sie eine Bezeichnung, die man im Rahmen der Diskussion zum BR Wahlverfahren / Personenwahl als missverständlich ansehen kann... diese Liste trägt die Listenbezeichnung >Global<

Meine Fragen :

  • muss der Wahlvorstand neben der Korrektheit der wahlberechtigten Kandidaten und Stützunterschriften auch die Kadidaten nach der ordnungsgemäßen Entstehung der Listenplatz - Vergabe befragen - oder ist dies (nur) die Aufgabe... / liegt dies nur in der Verantwortung des Listenführers

  • müssen die Kandidaten / Unterstützer dazu befragt werden ob Ihnen diese Liste als Einzelliste vorgelegt - oder als "Personenwahlliste" deklariert wurde ? Wie wäre eine falsche Deklaration dieser Liste zu bewerten ?

  • was passiert wenn diese Liste als "Personenwahlliste" suggeriert wurde. Ist die Liste dann ungültig - oder ist nur der verantwortliche Listenführer (ist ja selber Kandidat) aus der Liste zu streichen ?

  • was ist mit den anderen Kandidaten dieser Liste ?

Ich finde leider immer wieder neue Themen, die nicht allzu weit her geholt sind (auch aus Bekanntenkreis) - zu denen ich aber weder im BetrVG, in der Wahlordnung noch in irgendwelche anderen Informationsquellen eine Aussage finde. Ebensowenig in all den Urteilen und Begründungen die sich mit dem Thema "Wahlanfechtung" befassen. Es wird immer nur die Verpflichtung und Verfahrensfehler seitens des WV zitiert - sowie formale Fehler bei der festlegung der Betriebsgrösse - oder des Wahlaushangs

Danke vorab für jede Information die zu o.g. Sachfragen weiter hilft Ronny

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Community-Antworten (2)

F
Forentroll

26.05.2010 um 09:39 Uhr

@RonnyAC

Ein zusammenführen der Listen bei einer BR-Wahl ist per gesetz verboten sobald, wenn mehr als eine Liste abgegeben wurde!!! Ein einfaches zusammenführen der Listen, wenn noch keine abgegeben wurde ist möglich. Jedoch sind alle bisher gesammelten Stützunterschriften nicht mehr gültig und müssten neu gesammelt werden.

Zum Beantworten deiner Fragen gibt es ja bekanntlich Seminare zu diesem Thema.

Zu Frage 1: Was verstehst du unter der Ordnungsgemäßen Entstehung des Wahlvorschlages? Zu Frage 2 + 3: Es geht immer nur um den Wahlvorschlag. Einer von vielen. Es können immer mehrere eingehen. Warum sollte die Liste ungültig sein? Das kann keiner suggerieren. Zu Frage 4: ???

Du kannst jede Liste fast benennen wie du möchtest. NaJa, nicht alle Namen sind erlaubt.

Das alles nennt man Demokratie!!! Ob ein alles gefällt oder nicht. Du schreibst, dass alle eigentlich eine Personenwahl wollten. Jedoch werden diverse Listen vorbereitet. Merkwürdig!

Niemand kann eine Personenwahl versprechen.

Es gibt jedoch eine Checkliste für Wahlvorschläge. Oben der blaue Button "Software." Die kannst du ca. 10 mal ohne Registrierung benutzen.

P
peters

26.05.2010 um 10:01 Uhr

"Wunsch der Mitarbeiter nach einer Personenwahl. Auch die Kommunikation das es eine Einigung auf eine Personenwahl geben könnte kursiert."

Darin liegt der entscheidende Fehler. Man kann den Beschäftigten nicht vorab suggerieren, dass man sich eine Personenwahl aussuchen kann. Und man kann keinem Listenvertreter verbieten, eine eigene Liste einzureichen. Und man kann ihn auch nicht verpflichten, seine Liste aufzugeben und einer Personenwahlliste anzuschließen.

Kandidaten einer Liste kandidieren auch nicht alternativ für eine Personenwahlliste oder eine Verhältniswahlliste. Weder sie noch der Wahlvorstand entscheiden über das Wahlverfahren.

Was du schreibst, liest sich so, als ob hier ein Listenvertreter quasi als Verräter oder Gesetzesbrecher betrachtet wird, nur weil er sein Recht auf eine eigene Liste wahrnehmen will. Was zum Beispiel soll die Bemerkung: "auffällige Anzahl von Stützunterschriften..."?

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