Erstellt am 30.11.2011 um 08:38 Uhr von vicky
Hallo idref,
nach § 87 (1) Ziffer 2 BetrVG ist der Betriebsrat Mitbestimmungspflichtig.
Ziffer 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Auszug aus dem Kommentar zum BetrVG Däubler/ Kittner/ Klebe :
>> Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit z.B. die zeitliche Lage der einzelnen Schichten, der Schichtplan selbst und die Abgrenzung des Personenkreises, der die Schichtarbeit zu leisten hat. <<
Der Betriebsrat ist hier definitiv einzubinden und der Arbeitgeber kann nicht einfach Schichten anordnen.
Ihr könnt den Arbeitgeber höflich auffordern sich an das BetrVG zu halten und euch in die Planung einzubeziehen und / oder darauf bestehen, hier vorab ein Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Ihr könnt auch den Arbeitgeber höflich darauf hinweisen, dass bei Mißachtung der Mitbestimmung dann § 87 (2) BetrVG in Kraft tritt und ihr die Einigungsstelle hierzu anrufen werdet.
Aber das liegt natürlich in Eurem ermessen, wichtig ist: ihr seit Mitbestimmungspflichtig! Der Arbeitgeber muss euch mit einbinden! Wir haben hierzu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Grüße,
vicky
Erstellt am 30.11.2011 um 08:42 Uhr von peanuts
diese Maßnahme unterliegt der Mitbestimmung > § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
"Was können wir tuen wenn unser Chef alle Argumente Chefmäßig abblogt?"
Ihn nochmals auf Eure Rechte hinweisen, dass die Umsetzung nicht erfolgen darf, ohne vorher mit dem BR verhandelt zu haben. Androhen, dass eine Unterlassungsklage (§23 Abs.3 BetrVG) postwendend erfolgen wird, falls Schichtarbeit ohne Zustimmung des BR eingeführt wird.
Ansonsten: Verhandlungen einer BV, ggf. Einigungsstelle
Erstellt am 30.11.2011 um 09:46 Uhr von gironimo
Du schreibst "wieder einmal" - also schon öfter. Er scheint taub zu sein für Eure Argumente. Daher kann der Weg nur sein: Letzte Aufforderung (mit Fristsetzung zur Antwort) keine Schichtarbeit ohne Zustimmung des BR einzuführen. Und dann einen Fachanwalt beauftragen den Unterlassungsanspruch beim Arbeitsgericht zu bewirken.
Leider gibt es immer wieder Chefs, denen der BR deutlich machen muss, dass es ihm ernst ist und der Chef nicht das Gesetz im Betrieb ist.