Krankheit und Behördentag
Hallo Forum. In unserem Betrieb gibt es zum Glück noch einen Behördentag. Dieser enstammt aus damaligen ÖTV Tarif. Mittlerweile ist unser Betrieb nicht mehr tarifgebunden. Ein MA war an seinem BT krank, will ihn jetzt nehmen, und bekommt gesagt, dass er bei krankheit ersatzlos gestichen wird. Dies stand so in dem damaligen TV. Da wir aber nicht mehr tarifgebunden sind, erschließt sich für mich die Situation der betrieblichen Übung was die Gewährung des BT betrifft. Die Frage: Darf dann wie im damaligen TV ausgeführt dieser BT bei Krankheit gestichen werden? Danke für eure Antworten.
Community-Antworten (7)
29.11.2011 um 11:44 Uhr
auch wenn hier betriebliche Übung gelten KANN oder GILT, kann sie nur den Anspruch aus dem TV betreffen. Nach TV wurde er bei krankheit ersatzlos gestichen. Hier dürfte aber da es sich um TV-Inhakte handelte es gar keine betriebliche Übung entstanden sein, sonder die TV-Inhalte gelten bis zum Ablauf dieses TV weiter gültig. Man muss also hier prüfen, sind diese ausgelaufen???
Was passiert, wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt? Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband, verliert er damit seine Tarifbindung. Das gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt des wirksamen Austritts. Die zu diesem Zeitpunkt für den Arbeitgeber wirksamen Tarifverträge gelten weiter. Das ist durch zwei Regelungen im Tarifvertragsgesetz festgelegt. §3 Abs.3 Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt, dass die Tarifgebundenheit bestehen bleibt bis der Tarifvertrag endet. Somit bleibt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bestehen bis die Tarifverträge, die zum Zeitpunkt des Austrittes gelten, ausgelaufen sind. Dieser Begriff von Tarifgebundenheit bezieht sich nur auf die bestehenden Tarifverträge. Die Tarifverträge, die nach dem Zeitpunkt des Austrittes zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft geschlossen werden, gelten für den ausgetretenen Arbeitgeber nicht mehr. Die zweite wichtige Regelung der TVG in diesem Zusammenhang ist der §4 Abs.5 TVG. Er regelt, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Regelung im TVG soll dafür sorgen, dass keine regelungsfreie Räume entstehen, wenn es keine Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien gibt. Daraus folgt, dass eine tarifliche Regelung auch nach dem zeitlichen Auslaufen in der bestehenden Form weiter gilt, wenn sie nicht durch eine neue tarifvertragliche Regelung ersetzt wird. Bei Austritt des Arbeitgebers hat das zur Folge, dass auch nach Auslaufen des Tarifvertrags die Regelungen weiter gelten.
Aus dem TVG ergibt sich somit folgende Wirkung: 1.Wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt, gelten alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge weiter. Die Tarifbindung entsteht auch für alle Mitglieder der Gewerkschaft, die während der vertraglichen Laufzeit des Tarifvertrages eingestellt werden. (§3 Abs. 3 TVG) 2.Läuft nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband, nach einiger Zeit einer der Tarifverträge aus, so gelten die Regelungen des Tarifvertrages weiter (§4 Abs.5 TVG). Diese Nachwirkung entsteht für Gewerkschaftsmitglieder, die während der Laufzeit des Tarifvertrages schon Anspruch hatten. Sie entsteht nicht für Gewerkschaftsmitglieder, die nach dem Auslaufen des Tarifvertrages eingestellt werden. Grund ist, dass es sich dabei nicht mehr um eine Tarifbindung handelt, sondern nur um eine Weitergeltung.
Zu beachten ist, die Nachwirkung gilt NICHT FÜE ALLE AN!!!!!!!
29.11.2011 um 11:49 Uhr
Da wir aber nicht mehr tarifgebunden sind, erschließt sich für mich die Situation der betrieblichen Übung was die Gewährung des BT betrifft.
Ich weiß jetzt nicht worauf Du damit hinauswillst....
Der TV gilt nach seinem Ende nicht aufgrund einer betrieblichen Übung weiter, sondern infolge TVG:
Es kommen zwei Varianten in Frage:
- §3 (3) TVG: Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
Bedeutet: Auch nach Austritt des AG aus dem Verband bleibt die Tarifgebundenheit der zum Zeitpunkt des Austritts tarifgebundenen AN bestehen bis der Tarifvertrag endgültig endet. Ob der dem BT zugrundeliegende TV der ÖTV mittlerweile geendet hat weiß ich nicht, glaube ich aber nicht da das wohl im MTV stand und diese selten enden (im Gegensatz z.B. zum Lohn-TV).
Aber selbst wenn, gilt §4 (5) TVG: Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Dieser § soll den rechtsfreien Zustand verhindern. Also gilt auch nach Ablauf der Tarifbindung (sofern sie eingetreten ist) der zu diesem Zeitpunkt geltende (also geendete) TV für die o.g. AN weiter (neu abgeschlossene zum selben Thema hingegen eben nicht), allerdings kann dann eine neue einzelvertragliche Regelung einvernehmlich vereinbart werden (aber nicht erzwungen, es sei denn es gäbe einen Grund für eine Änderungskündigung, aber dieser Fall ist äußerst selten, und auch eine BV wird i.d.R. wegen §77 (3) BetrVG nicht wirksam werden).
So weit
- weder der erste Fall eingetreten ist,
- noch der zweite eingetreten ist und noch keine neue Vereinbarung existiert
- oder die Tarifbindung einzelvertraglich vereinbart ist (dann ist der Austritt des AG eh belanglos, da die einzelvertragliche Bindung weiter besteht) gilt der TV also auch heute noch unverändert weiter.
Also können weder AG noch AN einseitig eine Abweichung vom TV einfordern. Also kann der AN nicht fordern das er den Tag bekommt.
So weit Du mit "betrieblicher Übung" meinst, das anderen AN der BT bei Krankheit an einem anderen Tag gewährt wurde: Kritisch... Könnte sein, muß aber nicht.
Edit: Kurzarbeiter war schneller :-)
29.11.2011 um 12:43 Uhr
Nachsatz:
Wenn hier ein AN Anspüche aus einer möglichen Nachwirkung eines TV haben möchte, so müsste er ggf. hier SELBST KLAGEN vor dem ArbG. Bedeutet auch er müsste die Kosten der 1. Instanz auf ALLE Fälle tragen.
Ob dieses dann für 1 freien Tag sich lohnt?????
29.11.2011 um 13:15 Uhr
Unsere Arbeitsverträge wurden nur in Anlehnung an den damals geltenden BAT verfasst. Wir sind hier in der "Zone", da gab es sowas alles. Deshalb dachte ich dieser freie Extratag (BT) wäre eine betriebliche Übung. Habe mich etwas falsch ausgedrückt. Dachte es wäre verständlicher.
29.11.2011 um 16:21 Uhr
Wir sind hier in der "Zone", da gab es sowas alles.
Das gab es nicht nur da, das gibt es überall und auch heute noch sind Bezugnahmen auf eine TV nicht unüblich, auch und gerade bei nicht-tarifgebundenen Unternehmen.
Aber gerade die Bezugnahme auf einen TV schließt das Entstehen einer betrieblichen Übung für das was in dem TV geregelt ist aus.
Betriebliche Übung = mehrfache Gewährung von Leistungen zu denen der AG nicht schon wegen Vertrag, BV, TV oder Gesetz verpflichtet wäre, und die er nicht als "freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf zukünftige Gewährung" deklariert.
Was er von Vertrags wegen machen muß kann keine betriebliche Übung sein. Euer Fall ist eben genau der Fall, das nach Ende des BAT (der ja nun definitiv Geschichte ist) dessen Bestimmungen zum dauerhaften Bestandteil Eurer Verträge geworden ist, nicht etwa die Bestimmungen dessen Nachfolger TVöD. Um das zu erreichen müsste Euer AG eine Vertragsänderung mit Euch vereinbaren. Theoretisch könnte hier eine betriebliche Übung entstehen wenn Euer AG den TVöD anwenden würde und ihr dem nicht widersprecht. Fraglich ist nur WELCHE betriebliche Übung dann entstehen würde... I.d.R. nicht die, das der gesamte TVöD anzuwenden wäre, sondern nur die, das genau die Wirkungen die durch dessen Anwendung entstehen würden in die betriebliche Übung eingehen würden.
Aber das führt IMHO jetzt zu weit....
BTW: Der Zusammenhang ÖTV <-> BAT ist mir erst später gekommen... ver.di und dessen Vergangenheit sind nicht meine Baustelle, ansonsten wäre mit aufgegangen das dieser TV definitiv geendet hat.
29.11.2011 um 17:59 Uhr
....??... rkoch - und was ist nun Deine Meinung im Bezug auf die Frage??
Meine wäre: Wenn der Behördentag nach den Regeln des ehemaligen Tarifs gewährt wird, dann auch der Wegfall durch Krankheit. Denn wenn ein Anspruch im Bezug auf einen Tarif besteht, dann nicht nur die Regeln, die in diesem Zusammenhang gerade günstig sind.
30.11.2011 um 13:01 Uhr
@gironimo
und was ist nun Deine Meinung im Bezug auf die Frage??
Hab ich schon in Antwort 2 geschrieben..... und hat sich auch nicht geändert....
Die letzte Antwort sollte nur noch erläutern warum seine Idee mit der "betrieblichen Übung" nicht funktioniert, bzw. unter welchen Voraussetzungen (die ich nicht prüfen kann) sie funktionieren könnte (was er jetzt selber prüfen können sollte).
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