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Arbeitssicherheit Reinigung Fenster

W
Wellness
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir der BR hat folgendes Problem zu beurteilen: Eine langjährige Reinigungskraft soll die Reinigung der Fenster von außen bei doch 2 recht großen Gebäuden tätigen. Es handelt sich um ein Verwaltungsgebäude und ein öffentliches Gebäude. Bisher wurde eine Gebäudereinigungsfirma beauftragt. Im Zuge der Sparmaßnahmen wurde sie jetzt auserkoren. Der bisherige Arbeitsbereich der Kollegin war die Reinigung von Büroräumen, Leseräume und sonstigen Aufenthaltsräumen und Sani-Anlagen. Also alles Innenbereich einschl. Eingangbereich aus Glas.

Was uns Sorgen bereitet, ist die Höhe der Fenster. Ohne Leiter kaum bis oben zu erreichen. Dann würde die Leiter größtenteils auf unbefestigten Boden stehen. (Beete, etc.) Und natürlich auch die winterlichen Temperaturen. Außerdem verstehen wir den Unmut, dass jetzt dieser ganze Arbeitsbereich zusätzlich zu bisherigen Tätigkeiten dazu kommt.

In Richtung Arbeitssicherheit hat der BR schon gedacht. Wäre schön, wenn wir noch eure Gedanken dazu lesen könnten, §§ dazu oder noch ein ganz anderer Ansatz. Vielen Dank Wellness

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Community-Antworten (4)

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Lernender

24.11.2011 um 15:58 Uhr

Euer Ansatz des Arbeitsschutzes ist in meinen Augen genau der richtige.

Fordert eine Gefähdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz, macht den AG auf seine vielfätigen Pflichten Aufmerksam. Gerade solche Arbeiten unterliegen klaren Bestimmungen.

In der Verantwortung des Unternehmers liegt es, seinem Personal angemessenes und funktionstüchtiges Gerät (z.B. Hebebühne für Arbeiten in großer Höhe) zur Verfügung zu stellen. Nähere gesetzliche Regelungen dazu finden sich u.a. in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in den aus ihr abgeleiteten 'Technischen Regeln zur Betriebssicherheit' (TRBS). Auch hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass eine Person für die ihr übertragene Aufgabe auch geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in großer Höhe oder an schwer erreichbaren Stellen.

Ergonomie Der Beruf des Gebäudereinigers bringt es nun einmal mit sich, dass harte körperliche Arbeit geleistet werden muss. Oft müssen Reinigungskräfte Zwangshaltungen einnehmen, die Haltungsschäden und somit auch chronische Schmerzen verursachen können. Als Arbeitgeber steht man hier in der Pflicht, diese Auswirkungen zumindest zu reduzieren. Daher ist für Arbeitsgeräte zu sorgen, die möglichst auf die Körpergröße der jeweiligen Mitarbeiter eingestellt werden können und die sie somit nicht zum Bücken bzw. Strecken zwingen. Auch dort, wo häufig schwer gehoben oder getragen werden muss, sollen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden bzw. Techniken für rückenschonende Bewegungen vermittelt werden.

K
Kurzarbeiter

24.11.2011 um 16:53 Uhr

Ich würde hier auch einmal bei der zuständigen BG anfragen, denn diese müssen gar ggf. zahlen wenn es zu Unfällen kommt

G
gironimo

24.11.2011 um 17:20 Uhr

Außerdem verstehen wir den Unmut, dass jetzt dieser ganze Arbeitsbereich zusätzlich zu bisherigen Tätigkeiten dazu kommt<

Doch wohl nicht in der bisherigen Zeit? Geht ja wohl nicht. Da kann es doch nur heißen: Mehr Stunden - mehr Geld oder Wegfall bisheriger Aufgaben.

Prüfen würde ich auch, § 95 BetrVG: Zitat: Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Ansonsten > siehe Lernender

W
Wellness

24.11.2011 um 20:25 Uhr

Vielen Dank für die tollen Ansätze. Dann werden wir uns mal ans Werk machen.

@ gironimo Mehr wie Vollzeit geht ja nicht. Da haben wir ein Auge drauf. Die GF vertritt im Moment noch den Standpunkt, dass es reicht, die öffentlichen Sani-Anlagen etc. alle paar Tage zu reinigen. Weiterer Ärger ist vorprogrammiert und Arbeitsüberlastung bei der AN ist gewiss.

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