Arbeitsvertrag unzulässig? Welche Rechte und Pflichtem bei Tarifvertrag, in Reinigung als Hilfkraft?
Arbeitsvertrag..Unzulässig?! Hallo ..zusammen ich bin AN in einer Reinigungsfirma. Habe im August angefangen und stecke noch in der Probezeit. Folgendes Pronlem
ich hab nen AV..wo drin steht die Wochenarbeitszeit sei 21,5 std....und der Arbeitsort (Schule..und Sonderstunden( Grundreinigung)...es geht darum...des öfteren müssen wir eine Schule zu dritt machen...obwohl 4Leute eingesetzt werden müssen....die Zeit wird uns gut geschrieben..steht aber so nicht im AV....dann Urlaub..es steht kein Urlaub im Arbeitsvertrag...ich weiß bis heute nicht wieviel ich hab...Dienstag habe ich es dann doch endlich erfahren..auf Nachfrage.. meiner Seits...Wir müssen zusätzlich Arbeiten machen 2...bis 3 Mal im Monat am WE (ca 2std) eine Sporthalle Reinigung...steht auch nicht im AV..und im Bewerbungsgespräch wurde von (maaaallll) gesprochen. Jetzt sollen wir Sonntags um20..00 uhr bis 22.30 oder Montags früh um 6Uhr in diese Halle ..was überhaupt nicht Möglich ist... wegen Kitaplatz und Betreuun gwas ich auch im Vorstellungsgepräch sagte..mal ist das ja alles kein Problem..aber jedes Zweit WE?Ist das eine Freiwillige Sache?..weil diese Arbeit..meine Wöchentliche Arbeit Überschreitet...und ich Freizeit...hätte?!...diese Art der Reinigung steht auch nicht im AV....dann wird uns Angedroht wenn wir diese Arbeit nicht machen das wir ganz schnell ne Kündigung haben....viele haben Angst um Ihren Job...ich möcht das aber nicht mit mir machen lassen....ich habe gestern eine Diskussion wegen des Themas Sporthalle( Arbeitszeit mit meiner Vorarbeiterin gehabt....kein Verständniss....Ihrer Seits...ich weiß nicht sie kommt mit der Aussage..Ihr habt doch alle Partner...was ist das.....? Oder mit der 4ten Person...das könnt ihr euch an einer Hand abzählen..das Ihr die Arbeit für die fehlende Person übernehmen müsst...wenn sie mal Fragen täte....nein immer du musst...musst,,musst...kurzfristige Entscheidungen ..werden getroffen und umgesetzt....nehmen wir an ich bin Schule und Arbeite da bis 18.30...dann kommt sie und verlangt das einer von uns ins Autohaus muss ab 18.00Uhr ca...das ist alles nicht so Korrekt...ich hab heute erfahren das eine Arbeitskollegin aus ihrem Urlaub geholt wird..um am We Arbeiten zu gehen...das dürfen die nicht... ich möcht einfach nur wissen..was mein Vertrag sagt,,was darf ich was nicht....ich weiß nicht.,...spiel sogar mit dem Gedanken..zum Rechtsanwalt zu gehen...was für Rechte habe Ich selbst und welche Pflichten? Es wäre wirklich schön wenn Ihr mir weiter Helfen könntet. Ich weiß nicht was ich tun soll..da ich noch nie in dieser Lage war.. Betriebsrat..einschalten? Bitte Helft mir Danke
Community-Antworten (7)
23.12.2011 um 08:52 Uhr
Geh auf jeden Fall mit deinem Arbeitsvertrag zum Betriebsrat und wenn du da nicht weiterkommst lass dich von einem Anwalt beraten.
Du hast vollkommen recht es gibt hier einige Dinge die nicht zulässig sind.
23.12.2011 um 09:57 Uhr
Offenbar fehlt es schon an vielen Dingen, die in den Arbeitsvertrag gehören.
Hier ein Auszug aus dem Nachweisgesetz: §2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Rat zum BR zu gehen ist genau richtig - wenn es einen BR gibt. Beraten kannst Du Dich auch bei der Gewerkschaft (Mitgliedschaft vorausgesetzt).
Vorsicht in der Probezeit - da sitzen die Köpfe noch lockerer als sonst.
23.12.2011 um 11:22 Uhr
@gironimo
Minimalkorrektur: Diese Angaben müssen nach diesem § in einer "separaten" schriftlichen Niederlegung erfolgen, nicht im Arbeitsvertrag. In den Arbeitsvertrag KÖNNEN diese Angaben nach §2 (4) NachwG diese Angaben geschrieben werden, sofern das erfolgt ist entfällt die Pflicht den separaten Nachweis auszustellen.
Insofern mag der Vertrag in Ordnung sein, wenn der AG seiner Pflicht zum separaten Nachweis nachgekommen ist. Das würde ich aber auch anzweifeln, da SinaMaria offenbar zumindest bzgl. des Urlaubs keine entsprechende Information bekommen hat. Evtl. versteckt sich im Vertrag der Hinweis auf "die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen" §2 (3) NachwG, wonach auch die Angabe des Urlaubs im AV oder im Nachweis entfällt.....
23.12.2011 um 11:30 Uhr
da fällt mir ein, im Reinigungsgewerbe gilt doch ein allgemeinverbindlicher TV allerdings kann ich auch nicht sagen was von dem TV für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Vielleicht wissen die Kollegen mehr.Aber umso wichtiger sein das du zum Betriebsrat gehst.
23.12.2011 um 11:50 Uhr
Habe ich noch gefunden, im übrigen ist auch hier der Urlaubsanspruch im allgemeinverbindlichen rahmenvertrag geregelt.
@sinamarie schau mal unter Rahmentarifvertrag im gebäudereinigerhandwerk nach
Allgemeinverbindliche Tarifverträge im Geäudereiniger-Handwerk Das Gebäudereiniger-Handwerk ist seit dem 1. Juli 2007 im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung gültig ab 1. April 2004 ist seit dem 1. Juli 2007 im AEntG enthalten. Dieser Rahmentarifvertrag endet mit dem 31.12.2011 und wird durch einen neuen Rahmentarifvertrag ersetzt.
Der neue Rahmentarifvertrag wird nach Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls wieder in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen werden. Der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten hat dann eine Gültigkeit ab 1. Januar 2012.
Tarifvereinbarungen vom 29.10.2009
Lohntarifvertrag - gültig ab 01.10.2009 bis 31.12.2011 - nicht allgemeinverbindlich - vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 gelten die Löhne der Lohngruppen 1 bis 9 gemäß dem Lohntarifvertrag vom 07.09.2007 weiter.
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29.10.2009 gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2011 - Dieser Tarifvertrag ist mit dem 10. März 2010 allgemeinverbindlich erklärt und wird vom Arbeitnehmerentsendegesetz erfasst. Er entfaltet Rechtskraft auf alle Unternehmen, die Gebäudereinigungsleistungen erbringen und auf selbständige Betriebsabteilungen.
Vollständig unberührt von den neuen Tarifverträgen bleibt jedoch der Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Gebäudereiniger Handwerk Berlin vom 12.11.2002 gültig bis 31.12.2004 - nicht allgemeinverbindlich -.
Allgemeinverbindlichkeit Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der GEBÄUDEREINIGUNG vom 4. Oktober 2003 gültig ab 1. April 2004
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Oktober 2009 - gültig ab 1. Januar 2010, allgemeinverbindlich ab 10. März 2010
23.12.2011 um 12:45 Uhr
Da es einen allgemeinverbindlichen TV gibt muss im ArbV nur ein Verweis auf diesen sein und damit müssen die Angaben welche im TV stehen wie Urlaub nicht im ArbV nochmals aufgeführt werden.
Zusätzliche Arbeiten sind nicht verboten ist halt Mehrarbeit. Doch aus regelmäßiger Mehrarbeit kann sich eine positive Veränderung des ArbV Wochenarbeitzeot ergeben. Also auch einmal § 106 GeWO beachten, danahc hat der AG einige Möglichkeiten und Rechte. Kitaplatz ist das Problem des AN und nicht des AG.
In der Probezeit würde ich die Füße stillhalten, da sonst garantiert die Kündigung folgt.
23.12.2011 um 15:15 Uhr
In der Probezeit würde ich die Füße stillhalten, da sonst garantiert die Kündigung folgt.
Laaannngggsaaamm.... :-)
Sofern der BR nicht AG-gesteuert ist, ist zumindest der Kontakt zum BR kein Problem dieser Art..... Aber natürlich sollte SinaMarie tatsächlich nicht dem AG auf die Füße treten......
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