Erstellt am 24.11.2011 um 11:07 Uhr von Kurzarbeiter
Der BR ist zwar zu beteilgen. Doch da Raucherplätze vorhanden sind, kann er es nicht verhindern! Hier hat der AG u.a. das Hausrecht!
Weiter kann der AG das Ausstempeln zu den Raucherpausen verlangen!
Erstellt am 24.11.2011 um 11:21 Uhr von Lernender
@Tolstoj
da du schreibst gesamtes Betriebsgelände zunächst folgendes.
Bei der Vereinbarung eines Rauchverbots muss der Arbeitgeber und der Betriebsrat die gem. § 75 Abs. 2 BetrVG (= Betriebsverfassungsgesetz) i.V.m. Art. 2 GG (= Grundgesetz) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, also sowohl der Raucher als auch der Nichtraucher, beachten. Denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Recht des Rauchers, im Betrieb dem Rauchen nachzugehen, ausdrücklich anerkannt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestand auf einem Freigelände des Betriebes eine Rauchmöglichkeit, die unterbunden werden sollte.
Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine „Rauchgelegenheit“ bzw. „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, so dass Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher vermieden werden.
Gesetze die den AG dazu zwingen auf dem Betriebsgelände das Rauchen zu untersagen sind natürlich zu beachten.
Da ihr aber Raucherplätze habt wird die Möglichkeit wohl auch auf dem Betriebsgelände geboten.
Selbstverständlich sind Regelungen nur mit BR möglich.
Erstellt am 24.11.2011 um 11:30 Uhr von gironimo
Ich sehe bei der Frage Rauchverbot den BR im Boot (Mitbestimmung § 87 BetrVG Ordnung im Betrieb und ggf. Pausen)
Ein generelles Rauchverbot könnte aus gesetzlichen Bestimmungen heraus gegeben sein (bitte prüfen). Dann ginge es nur noch um die Lage der Raucherräume, um die Arbeits-/Pausenzeit u.s.w.
Generell habe ich kein Problem mit Rauchverboten. Ala Nichtraucher findet man es gar nicht witzig, wenn man an seinem Arbeitsplatz eingenebelt wird und nicht flüchten darf.
Erstellt am 24.11.2011 um 11:35 Uhr von Tolstoj
Danke schon mal für die Antworten. Also:
Ein gesetzliches Rauchverbot liegt nicht vor. Und, wie gesagt, es sind ja Rauchmöglichkeiten vorhanden.
Es geht nur darum, dass unser AG Schilder aufhängt, dass ab jetzt auf dem gesamten Firmengelände außer den ausgewiesenen Stellen nicht geraucht werden darf, auch nicht auf dem Weg vom Parkplatz bis in die Gebäude. Das ist neu, und wir möchten gerne wissen, ob der AG das darf, ohne dass wir hier involviert worden sind. Es besteht unserer Meinung nach, absolut kein Grund dafür.
Erstellt am 24.11.2011 um 11:40 Uhr von Kurzarbeiter
Tolstoj
...Es besteht unserer Meinung nach, absolut kein Grund dafür.
Spielt keine Rolle. Ihr könnt auf die MB pochen, doch dann redet der AG und macht es trotzdem auch wenn ihr dagegen seid. Er kann auch dann getrost das ArbG nicht un Ersatzzustimmung anrufen. Eine Klage des BR bliebe erfolglos, da ihr ja Raucherräume habt und das Hausrecht dem AG sein Handeln einräumt. Der AG kann dann ggf. auch in Außenfläschen z.B. mit weggeworfenen Kippen argumentieren, welche es ja leider immer gibt.
Es hilft also nur ggf. reden und überzeugen.
Erstellt am 24.11.2011 um 11:43 Uhr von Laffo
@Tolstoj
Was spricht gegen diese Regelung?
Erstellt am 24.11.2011 um 11:58 Uhr von gironimo
Tolstoj
ich sehe Euch da schon in der Mitbestimmung. Nur geht das ganze in die Richtung Hornberger Schießen.
Wenn es bei Euch Probleme mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Mitbestimmung gibt, würde ich mir zur Durchsetzung der BR-Rechte ein wichtigeres Thema aussuchen.
Erstellt am 24.11.2011 um 12:14 Uhr von Tolstoj
Laffo:
Wenn die MA ihre Zigarette auf dem Weg rauchen, dann rauchen sie auf der Arbeit diese schon mal weniger. Wir wissen auch nicht, was für die Regelung sprechen sollte!?
Erstellt am 24.11.2011 um 12:21 Uhr von Kurzarbeiter
Tolstoj
Wenn die MA ihre Zigarette auf dem Weg rauchen, dann rauchen sie auf der Arbeit diese schon mal weniger
Das glaubst Du?? Haben die AN nur eine gewisse Anzahl an Zigaretten??
..dann rauchen sie auf der Arbeit diese schon mal weniger
Auf der Arbeit kann der AG es verbieten. Er kann also verlangen, dass sie ausstempeln müssen und dann sind Raucherpausen Freizeit!
Erstellt am 24.11.2011 um 12:25 Uhr von Tolstoj
Klar kann er das. Und gerade dann möchten wir den Mitarbeitern die Möglichkeit lassen, ihre Zigarette auf dem Weg zu rauchen, um sich die Zeit zu sparen!
Erstellt am 24.11.2011 um 13:09 Uhr von klinik
BAG, Urteil vom 19.1.1999 - 1 AZR 499/98 -
Betriebliches Rauchverbot - Raucherschutz
Fundstellen: BAGE 90, 316-329; AP Nr. 28 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; EzA Nr. 24
zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung; NJW 1999, 2203-2207; NZA 1999, 546-550
Leitsätze:
1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot
zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des
Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die
allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der
Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der
jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner,
denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.
3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der
Nichtraucher begründet werden.
4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten
abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
Erstellt am 24.11.2011 um 13:19 Uhr von Tolstoj
Vielen Dank!
Dann werden wir uns wohl mit dem Gedanken beschäftigen müssen, eine Betriebsvereinbarung ab zu schließen und darin alles zu regeln.