W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachrücken bei unbezahltem Urlaub eines Betriebsrates!

A
Alischaa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo werte Helfer, brauche eben mal schnell eure Unterstützung.

Ein BR-Mitglied geht für einen Monat oder vielleicht auch zwei in unbezahlten Urlaub. Wie schlägt sich das auf sein Mandat nieder? Wie ist die Nachrückerfrage geregelt.

Ich bitte um eure fachkundige Hilfe bei der Beantwortung dieser Fragen.

Viele liebe Grüße

Alischaa

2.689014

Community-Antworten (14)

P
Petrus

22.11.2011 um 16:01 Uhr

Für die Zeit seiner Verhinderung rückt ein Ersatzmitglied nach und ist dementsprechend auch zu den Sitzungen zu laden. Ist das BRM nicht (mehr) verhindert, nimmt es seine Mandatspflichten wieder selber wahr. Das Ersatzmitglied ist unter Beachtung des Minderheitsgeschlechts in der Regel der Liste des verhinderten BRM zu entnehmen.

präzisere Frage, mehr Angaben ==> ausführlichere Antwort

H
hilfsheriff

22.11.2011 um 16:04 Uhr

hallo alischaa,

das mandat des br-mitgliedes bleibt unberührt. bei br-sitzungen ist der nächstmögliche(stimmenanzahl) nachrücker unter beachtung des geschlechtes in der minderheit zu laden.

A
Alischaa

22.11.2011 um 16:07 Uhr

Vielen Dank für die zügigen Antworten!

Es geht darum, das es bei uns im BR konflikte gibt und nun ein BR- länger in unbezahlten Urlaub geht. Man versucht jetzt über diesen Weg zu erziehlen, das dass Mandat erlischt.

G
gironimo

22.11.2011 um 16:11 Uhr

das tut es nicht. Wie oben beschrieben, rückt das ersatzmitglied nach, bis der Kollege wieder da ist.

K
Kurzarbeiter

22.11.2011 um 16:33 Uhr

..er kann sich sogar ausdrücklich gegenüber dem BRV als NICHTVERHINDERT erklären und dann auch in dieser Zeit sien Mandat wahrnehmen. Dann DARF KEIN EBRM geladen werden.

Urlaub und unbezahlter Urlaub suspendieren einen AN nur von den arbeitsvertraglichen Pflichten nicht vom Mandat. Gleiches gilt auch wenn ein AG z.B. einem AN der BRM ist ein Hausverbot erteilt.

A
Alischaa

22.11.2011 um 16:36 Uhr

Hallo an alle,

vielen herzlichen Dank für alle Antworten.

Ich bin jetzt im Bilde und wir können den Tread schließen.

Noch einmal viele vielen Dank.

Viele liebe Grüße

Alischaa

P
Peanuts

22.11.2011 um 18:58 Uhr

Ein BRM hat KEIN MANDAT.

K
Kurzarbeiter

22.11.2011 um 19:51 Uhr

peanuts

wie soll man dieses verstehen???

----Ein BRM hat KEIN MANDAT.

P
Peanuts

22.11.2011 um 19:56 Uhr

"wie soll man dieses verstehen???"

So, wie es geschrieben steht. Ein BRM ist schließlich kein Politiker ...

K
Kurzarbeiter

22.11.2011 um 20:20 Uhr

peanuts

So, wie es geschrieben steht. Ein BRM ist schließlich kein Politiker ... und was hat dieses damit zu tun bitte??

Du solltest dich einmal mit dem Begriff "Mandat" also was ist das befassen!!

Als Mandat (von lateinisch mandare ‚aus der Hand geben‘, ‚beauftragen‘, ‚befehlen‘) bezeichnet man grundsätzlich einen Auftrag oder eine Ermächtigung, die jedoch keine genaue Handlungsanweisung beinhaltet.

Der Begriff wird in einer Reihe von Gebieten verwendet:

Der schriftliche Auftrag oder Befehl eines mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Fürsten an einen Untertanen, siehe Mandat (Diplomatik). Der einem Abgeordneten von seinen Wählern erteilte Vertretungsauftrag, siehe Mandat (Politik). Der Vertretungsauftrag eines Klienten an seinen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, siehe Mandat (Recht). Der einem Staat von der Völkergemeinschaft erteilte Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung fremden Territoriums, siehe Mandat (Völkerrecht). Die Befugnis zu friedenserzwingenden oder -erhaltenden Militäreinsätzen, die der UN-Sicherheitsrat den Friedenstruppen der Vereinten Nationen erteilen kann, siehe UN-Mandat.

http://de.wikipedia.org/wiki/Mandat

PS: BRM haben das Mandat von Ihren Wählern!!

K
Kurzarbeiter

22.11.2011 um 20:25 Uhr

peanuts

Das kleine BR ABC

Ehrenamt

Das ------ Betriebsratsmandat ----- wird als unentgeltliches Ehrenamt geführt. Die gewählten Arbeitnehmer sind für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. Im Rahmen besonderer gesetzlicher Regelungen sind je nach Betriebsgröße einzelne Betriebsratsmitglieder gänzlich von der Arbeitsleistung freizustellen. Freigestellte Betriebsräte http://www.franzscheidel.de/Blatt1/Das_kleine_Betriebsrate_ABC/das_kleine_betriebsrate_abc.html#MuchstabeM

Lexikon für den Betriebsrat: Mandat Mandat Rechtsquellen Keine einschlägigen Rechtsquellen Begriff Im rechtlichen Sinnen die treuhänderische Übertragung einer Vollmacht zur Wahrnehmung bestimmter Interessen oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben für eine andere Person oder Organisation. Erläuterungen Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet "Auftrag", „Weisung“. Im politischen Bereich wird er für den Auftrag der Wähler an einen Abgeordneten (z. B. des Bundestags) verwendet. Auch bei den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen ist der Begriff üblich. So spricht man von einem Mandat, wenn eine Person oder eine Organisation einem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt, sie rechtlich zu beraten oder ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Sie wird damit zum Mandanten des Rechtsanwalts. Bei dem zwischen beiden geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Bezug zur Betriebsratsarbeit Durch die Wahl wird den Betriebsratsmitgliedern von den wahlberechtigten Arbeitnehmern das Mandat erteilt, in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten für die Dauer ihrer Amtszeit ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Vergleichbar mit dem Status eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Art. 38 Abs. 1 GG) sind Betriebsratsmitglieder keinem imperativen Mandat unterworfen (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88). Das heißt, sie sind nicht an Aufträge und Weisungen der Belegschaft gebunden, sondern entscheiden eigenverantwortlich und unabhängig von der Zustimmung der Arbeitnehmerschaft (freies Mandat).

Der Betriebsrat kann nach ordnungsgemäßem Beschluss einem Rechtsanwalt das Mandat erteilen, ihn in einem Streitfall zu beraten oder, falls in dem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielt werden kann und der Betriebsrat sich vor Gericht nicht selbst vertreten will, ihn im Prozess zu vertreten (§ 11 Abs. 1 ArbGG).

L
Lernender

22.11.2011 um 21:58 Uhr

Wie war noch mal die Frage von Alischa?

R
RainerWl

22.11.2011 um 23:37 Uhr

@all

So, und nu komm ich und sag, mal nicht so schnell mit den jungen Pferden.

Es dreht sich hier um unbezahltem Urlaub. In der gesetzl. Definition ist das Sonderurlaub in dem das Arbeitsverhältnis ruht. Ich beschreite gerade den Klageweg und der Ausgang ist noch offen. http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=41677&keyword=Änderungsvertrag&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show Ist es Sonderurlaub bei dem ruhendem Arbeitsverhältnis besteht zwar weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis, aber des sind keine Hauptpflichten mehr da. Und wenn die nicht mehr da sind wäre logischerweise auch das Mandat nicht mehr da. Ich warte da mal lieber meine Klage ab was dabei rum kommt bevor ich mich festlege.

R
rkoch

23.11.2011 um 10:31 Uhr

@rainerwl

Lies einfach mal §24 BetrVG. Da steht EXPLIZIT wann das Amt des BRM endet.

Der einzig relevante Punkt wäre:

  1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

Und der trifft wie Du selbst sagst NICHT zu, da das Arbeitsverhältnis eben nicht beendet ist sondern ruht.

Evtl. könnte auch noch Punkt 4. relevant sein:

  1. Verlust der Wählbarkeit,

Dieser Punkt erlangt Bedeutung wenn das Arbeitsverhältnis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich Kraft Vereinbarung zwischen AN und AG ruht. Einzig bekannter Anwendungsfall: Altersteilzeit. Da ein derartiger Kollege unwiderruflich auf eigene Veranlassung nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt verliert er mit Eintritt in die Ruhephase die Einordnung in den Betrieb und damit seine Wählbarkeit.

Also: nein, der Kollege ist weder per se verhindert noch ist das Amt erloschen. Und so lange er sich nicht ausdrücklich gegenüber dem BRV für dauerhaft verhindert erklärt hat (§29 (2) Satz 5 BetrVG) hat er sogar die Einladung zu jeder Sitzung zu erhalten und so lange er sich dann nicht zu dieser Sitzung für verhindert erklärt hat ist nicht einmal zwingend ein Ersatzmitglied zu laden. Hier sind wir aber in einer Grauzone... Spätestens wenn der Kollegen trotz Einladung zu den Sitzungen nicht erscheint hat der BRV im pflichtgemäßem Ermessen zu Klären bzw. zu Entscheiden ob der Kollege nicht doch dauerhaft verhindert ist. Praktisch hat sich eingebürgert, wenn auch rechtlich nicht 100% korrekt, das ein Kollege im Urlaub als verhindert angenommen wird. Und so lange er sich - wohl wissend das regelmäßige Sitzungen stattfinden - nicht anders erklärt glaube ich auch nicht daran das ein Gericht daran rüttelt - wobei es bereits Urteile gegeben hat wonach der Kollege trotzdem zumindest die Einladung erhalten muss.

Ihre Antwort