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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Mitbestimmung bei unbezahltem Urlaub?

L
lanosan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Kollegin von uns bekommt unbezahlten Urlaub. Wir als BR sind darüber nicht informiert worden. Ich habe es von einer anderen Kollegin erfahren. Als BR haben wir doch ein Mitbestimmungsrecht, oder ? Und wie kann ich nachprüfen, ob sie die Tage wirklich nicht bezahlt bekommt ? Sie ist nämlich Chefs Liebling !!!

@ immie, was für eine Sinn Frage ??

An alle, Die Kolleginnen aus ihrer Abteilung fragen sich , warum die 42 Tage anstatt 36 Tage Urlaub bekommt. Sie bekommt 4 Wochen in den Sommerferien Urlaub, obwohl sie keine Kinder hat ( bei jedem anderen hätte sie einen Aufstand gemacht !!! ) Den Sonderurlaub für ihre Hochzeit, die im August statt findet, hat sie schon im Mai !!!! genommen. Und jetzt auch noch 6 Tage mehr Urlaub !!!! Da wollen die von mir wissen, wie das möglich ist. Also nochmal : darf der Chef ihr ohne uns fragen diesen angeblich unbezahlten Urlaub geben, und habe ich die Möglichkeit zu überprüfen, ob diese 6 Tage wirklich nicht bezahlt wurden ? Meine Kolleginnen sind echt sauer, wegen dieser Sonderbehandlung.

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Community-Antworten (6)

I
Immie

26.07.2010 um 23:40 Uhr

@lanosan ...und wenn es denn so wäre... Du solltest dir als BR die Sinn Frage stellen.

D
DonJohnson

27.07.2010 um 01:21 Uhr

lanosan Wo genau siehst du da noch mal eine Mitbestimmung des Gremiums???

R
ridgeback

27.07.2010 um 08:02 Uhr

§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG enthält zwei kollektive Tatbestände, nämlich Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Aufstellung des Urlaubsplans, sowie einen dritten Tatbestand, der sich auf die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer im Streitfall bezieht. Diese Mitbestimmung bezieht sich nicht nur auf den jährlichen Erholungsurlaub, sondern ganz allgemein auf jede Form des Urlaubs. Dazu gehören -- der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, -- der unbezahlte Sonderurlaub, soweit unbezahlter Sonderurlaub, z. B. für Gastarbeiter, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gezahlten Erholungsurlaub gewährt werden soll sowie -- der Bildungsurlaub nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder

P
paula

28.07.2010 um 13:18 Uhr

@ridgeback

aber erst einmal geht es hier um den Einzelfall. Da hilft Dir § 87 I NR 5 BetrVG nicht weiter

R
ridgeback

28.07.2010 um 13:48 Uhr

@paula, mir ist schon klar das Vereinbarungen, die den individuellen Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen und deren Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers beschränken, keiner Mitbestimmung unterliegen. Wollte etwas provozieren. ;-))

P
Petrus

28.07.2010 um 15:52 Uhr

@paula: Für dieses Jahr nicht mehr. Wann sie aber bei Erstellung einer Urlaubs-BV mal wieder 4 Wochen Sommerurlaub in den Ferien am Stück (bzw. überhaupt 4 Wochen am Stück) kriegt... Man kann also mit ridgebacks Vorschlag dem ArbGeb schon ein wenig auf die Füße treten...

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