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Arbeitszeit

M
monti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein Kollege (wir sind 125AN) hat Spätschicht Arbeitszeitende 24 Uhr.Er soll am nächsten Tag seine Arbeit um 08 Uhr beginnen.Die Ruhezeit beträgt 11 Std. , er muss demnach seine Arbeit um 21 Uhr beenden um die Ruhezeit einzuhalten.Wir meinen das er diese Zeit von 21-24Uhr bezahlt bekommt , aber welche rechtliche Grundlage greift hier ?

2.244011

Community-Antworten (11)

K
Kurzarbeiter

22.11.2011 um 12:45 Uhr

Der AG muss hier den Schichplan anpassen und der BR muss bei seiner MB auf die Einhaltung des ArbZG achten/hinwirken.

Schichtpläne welche gegen das ArbZG verstoßen sich nichtig!

A
Angie

22.11.2011 um 14:26 Uhr

Hallo Monti, die Zeit von 21-24 Uhr bekommt er nicht bezahlt, da er nicht gearbeitet hat. LG Angie

W
wölfchen

22.11.2011 um 15:40 Uhr

. . . wenn die Schicht üblicherweise so lange geht und der Kollege soll auf Anordnung, um die Ruhepause einzuhalten, weniger arbeiten (kann ja mal wegen Krankheitsausfall o.ä. passieren), dann muss man nicht sofort andere Schichtzeiten einführen, aber dann befindet sich der Arbeitgeber nach meiner Auffassung im Annahmeverzug nach § 615 BGB und muss die Zeit bis 24:00 trotzdem bezahlen . . .

L
Lernender

22.11.2011 um 16:00 Uhr

@monti

wie häufig kommt das denn vor?

N
NoPain

23.11.2011 um 13:55 Uhr

@monti,

wieviel Zeit war denn zwischen den Dienstzeitänderungen? Paar Stunden, 1 Tag, 2 Tage, 5 Tage 1 Woche?

D
DrUmnadrochit

23.11.2011 um 23:27 Uhr

Es ist zweifelhaft ob der AN überhaupt am Folgetag um 08 Uhr beginnen darf, da nach häufig geäußerter Rechtsauffassung dieser Zeitpunkt noch zum selben Arbeitstag (Arbeitsbeginn + 24 Stunden) gehört.

Ansonsten gilt, dass der Arbeitsvertrag eingehalten werden muss. In der Regel ist vereinbart dass der AG den AN eine bestimmte Zeit pro Woche beschäftigt. Unterschreitet der AG diese Beschäftigungszeit indem er die Arbeitsleistung nicht abruft, so ist er im Annahmeverzug. Er kann aber versuchen innerhalb der arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen versuchen die Arbeitszeit entsprechend zu verlegen.

N
NoPain

23.11.2011 um 23:52 Uhr

@DrUmnadrochit

Wie heisst es so schön? kommt drauf an ;)

Zum einen wissen wir nicht ob es dort AZK gibt, zum anderen stellt sich mir immernoch die Frage wann die Arbeitzeitänderungen bekannt gegeben wurden ( TzBfG ). Eine Frage habe ich noch zu Deiner Meinung bezüglich geäußerter Rechtsauffassung. Wie sieht es im Dreischichtbetrieben aus? Oder mit Betrieben mit AZK? ;)

Meiner Meinung nach müssen hier zwei Dinge im Auge behalten und endlich auch beantwortet werden.

  1. Wann wurden die Arbeitszeitänderungen bekanntgegeben?
  2. Der Hintergrund der Zeit 21:00 - 00:00 Uhr

Noch zwei Meinungen im Kontext:

  1. Ist die Arbeitszeitänderung weniger als 96 Stunden vorher bekannt gegeben worden, ist dies nicht bindend - TzBfG.

  2. Ist der Dienstplan bzw. die geplante Dienstzeit nichtig, da sie gegen geltenes Recht verstößt - ArbZG.

D
DrUmnadrochit

24.11.2011 um 00:22 Uhr

NoPain schrieb: "Wie sieht es im Dreischichtbetrieben aus? Oder mit Betrieben mit AZK? "

Kannst Du die Frage bitte etwas konkretisieren?

NoPain schrieb: "1. Ist die Arbeitszeitänderung weniger als 96 Stunden vorher bekannt gegeben worden, ist dies nicht bindend - TzBfG."

Ist das relevant?

N
NoPain

24.11.2011 um 01:13 Uhr

@DrUmnadrochit,

Kannst Du die Frage bitte etwas konkretisieren?

Gerne;)

Du schreibst das innerhalb ab Dienstbeginn 24 Stunden zu einem Arbeitstag verbunden wird oder anders gesagt, dass wenn man um 08:00 - 17:00 Uhr seinen Dienst leistet, dass derjenige nicht schon wieder um 04:00 Uhr früh auf Arbeit erscheinen braucht um seinen nächsten Dienst zu absovieren da dies nach häufig geäußerter Rechtsauffassung dieser Zeitpunkt noch zum selben Arbeitstag (Arbeitsbeginn + 24 Stunden) gehört und GENAU DAS aber passiert eben im geregelten oder ungeregelten Dreischichtbetrieben, insbesondere mit AZK. Nach Deiner Aussage wäre ein Dreischichtbetrieb, die auch ein AZK haben könnten, nicht ausführbar und alle Dreischichtdienste wären somit Rechtsbrüche und das ist eben nicht so, siehe ArbZG. Das selbe gilt auch für sg. Splittdienste, z.B. Vormittags vier Stunden und Nachmittags vier Stunden beinhalten. Oder ich habe Deine Aussage nur falsch verstanden.

Ist das relevant?

Selbstverständlich, sonst würde ich diese Frage nicht stellen ;)

Es macht einen Unterschied ob es einen Dienstplan gibt der z.B. für den ganzen Monat ausgearbeitet wurde und gilt und nur in wirklichen Aussnahmesituationen geändert werden kann, inkl. MBR des BR oder ob es einen Dienstplan für z.B. einen ganzen Monat gibt und gilt und kurzfristig < 96 Stunden seitens des Personalplaners oder AG einseitig geändert würde, denn GENAU DAS wäre nichtig, nicht deshalb weil der Planer oder der AG die Dienstzeiten einseitig änderte, sondern weil die gesetzlich zwingende Ankündigungsfrist für Diensplanänderungen nicht eingehalten wurden und deshalb nicht bindend wäre ;)

D
DrUmnadrochit

24.11.2011 um 01:28 Uhr

Die Brücke zum Arbeitszeitkonto kann ich immer noch nicht schlagen.

Wo Du das Problem bei einem Dreischichtbetrieb siehst ist mir nicht klar. Wenn die Frühschicht um 6:00 anfängt, dann geht nach dieser Auffassung der Arbeitstag von 6:00 bis 6:00. Da die Schicht am nächsten Tag auch um 6:00 anfängt, wo ist das Problem?

Da der AN die Schicht angetreten hat ist es meines Erachtens völlig Banane ob er dazu verpflichtet war, oder es quasi freiwillig getan hat.

N
NoPain

24.11.2011 um 01:45 Uhr

@DrUmnadrochit,

Ok, lassen wir das mit dem Dreischichtbetrieb und / oder AZK. Ich habe Dich wohl falsch verstanden und habe auch keine Lust da jetzt um diese Uhrzeit noch rumzupfeilen ;)

Da der AN die Schicht angetreten hat ist es meines Erachtens völlig Banane ob er dazu verpflichtet war, oder es quasi freiwillig getan hat.

Eben nicht! Hat z.B. der AN einen Dienstplan erhalten, gilt der! Wenn der AN nicht alle Zeiten für den ganzen Monat umgehend auf ArbZG Konformität hin überprüft ist das vernachlässigbar, denn es gibt auch AN die mit Gesetzen überfordert wären, was jedoch keine Entschuldigung ist. Dies ist primär Aufgabe des AG darauf zu achten. Sieht nun der AN zwei oder drei Tage vor dem og. Dienstbeginn erst die zu kurz geplante Ruhezeit und macht daraufhin eine Meldung, dann ist es die Aufgabe des AG die Dienstzeiten Rechtskonform zu gestalten ;)

Einerseits kann ich aus der Fragestellung heraus nicht erkennen ob hier schon das Kind in den Brunnen gefallen ist oder noch nicht, andererseits hilft unser herumpieken im Thema nicht viel, da der TE wohl schon Urlaub auf Madagaskar macht und sich hier nicht mehr meldet ;)

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