Erstellt am 22.11.2011 um 10:30 Uhr von wölfchen
. . . einfache Antwort: wenn keiner darauf achtet, dass die bestehenden Gesetze eingehalten werden, sind sie das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stehen.
Momentan stört es wahrscheinlich niemanden, wenn nur 9,5 Stunden Ruhezeit sind, aber was ist, wenn mal erst einer, dann mehrere, einen längeren Anfahrtsweg zur Arbeit haben - sich also die Ruhezeit durch die Fahrtzeit enorm verkürzt?
Fazit: man kann sich bei Gesetzen nicht nur das rauspicken, was einem gerade angenehm ist und das solltet Ihr Euch und den Kolleg/innen klar machen. . .
Erstellt am 22.11.2011 um 10:40 Uhr von Kurzarbeiter
empfehle doch einmal den § 80 Abs. 1 BetrVG zu lesen und auch zubeachten. Also auf Einhaltung von Gesetzen achten und hinwirken. Es geht hier um ein AN-Schutzgesetz was auch das Thema Gesundheitschutz betrifft.
Hier darf ein BR nicht wegsehen!!!! Wasd sagt ihr, wenn wegen der zu geringen Ruhezeit ggf. einmal ein Betroffener weil nicht erholt gesundheitlich Schäden erleidet oder ggf. einen Wegeunfall, schaut ihr dann auch weg? Wäre ich dann Betroffener würde ich eine Zivilklage gegen die BRM prüfen wegen Schäden auf Grund von Pflichtverletzungen der BRM
Um Gleich dem was nun kommt vorzubeugen, ob ich Erfolg mit einer Zivilklage hätte müssten dann Gerichte und letztlich der EuGH entscheiden.
Erstellt am 22.11.2011 um 10:42 Uhr von Lernender
Falls ihr es festschreiben wollt, im AbzG gibt es die Möglichkeit die Ruhezeit in bestimmten Sparten zu verkürzen.
Erstellt am 22.11.2011 um 11:01 Uhr von Kurzarbeiter
Lernender
nennst Du hier auch noch die Rechtsgrundlage auf welche Du diese Aussage stützt bitte???
Nun bitte aber nicht § 7 ArbZG oder aber diesen nochmals genau lesen!
Denn ohne Ausgleich geht hier nichts!!
Erstellt am 22.11.2011 um 15:20 Uhr von gironimo
geht es doch langsam an. Fragt den AG warum den die Ruhezeit nur 9,5 std. beträgt und wie er es mit dem Arbeitszeitgesetz hält.
Erstellt am 22.11.2011 um 15:55 Uhr von Lernender
@kurzarbeiter
falls du der Meinung bist, meine Aussage in Antwort drei trifft nicht zu, solltest du dies erläutern oder meine Antwort richtig lesen.
Im übrigen bietet § 7 ArbZG die Möglichkeit die Ruhezeit zu reduzieren. Ergänzend auch noch §5 ArbZG.
Erstellt am 22.11.2011 um 16:13 Uhr von blackjack
@Tulpe,
nach § 7 Abs. 1 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden,
* abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu kürzen, wenn die Art
der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG),
Sofern der Gesundheitsschutz durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können nach § 7 Abs. 2 ArbZG abweichend von § 5 ArbZG die Ruhezeiten insbesondere an die besonderen Erfordernisse an die besondere Eigenart der Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen angepasst werden.
Erstellt am 23.11.2011 um 13:08 Uhr von NoPain
@Kurzarbeiter,
mit den EuGH Ruf wäre ich sehr vorsichtig, insbesondere in Fällen der Ruhezeiten! Verinnerliche Dir bitte in welche Richtung die EU läuft bzw. laufen soll, wer da alles Lobby hat und was denen wichtiger ist, Kommerz oder Belange eines Einzelnen ;)
Des weiteren wäre in Deiner Auflistung noch die Schäden die ein AN Material oder anderen AN z.B. durch Übermüdung hervorufen kann und in wie weit dieser Übermüdete AN Schadensersatzverpflichtet wäre wenn er wissentlich gegen Gesetze verstößt. Und bitte jetzt nicht damit kommen das nicht jeder AN über die Gesetze Bescheid weiss. Ich ahne jetzt schon wer hier gleich noch aufschlägt diesbezüglich ;)
@Lernender und blackjack,
das ist alles richtig, dem steht aber ua. und gerade auch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen! Wenn der BR meint das hier gesundheitliche Schutzbedürfnisse der AN beschädigt werden, dann kann der AG wollen was er will, insbesondere im Pfelegdienst wo es extremst wichtig zu sein hat "helle" bei der Arbeit zu sein ;)