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Eingruppierung vor Einigungsstelle erzwingbar?

E
Erika
Jan 2018 bearbeitet

An Lernender und berrades: Antwort auf die Frage: Eingruppierung vor Einigungsstelle erzwingbar?

Lernender: wir hatten ein Gehaltsgitter, das sich aber der ehemalige BR vor 1 1/2 Jahren hat kündigen lassen , sicher unter enormem Druck der GF. Nun sind wir eigentlich im "luftleeren Raum", die Personalabteilung hat zwar dieses Gitter irgendwie noch im Kopf bei den Gehälter, aber die Schere der neuen MA und der alten MA geht immer weiter auseinander. Wir gönnen den "alten" jeden Cent, wir wollen nur, dass auch die neuen mehr profitieren. Das wollen wir gerne ändern, wissen aber nicht wie. berrades: Wir sind im medizin.Bereich (LAbor) angesiedelt. Danke und Gruß von erika

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

22.11.2011 um 10:34 Uhr

Dann hat Eure BV noch eine Nachwirkung, da sie ja mitbestimmt ist ("erzwingbare" Mitbestimmung). Ihr könntet darauf klagen, das die noch nachwirkende BV angewand wird (hierzu Fachanwalt hinzuziehen. Die Einigungsstelle könntet Ihr bemühen, wenn die Verhandlungen über eine neue BV gescheitert sind.

Dazu müsstet Ihr den AG natürlich erst einmal zu Verhandlungen auffordern (möglicher Weise mit dem Ziel, die alte BV wieder in Kraft zu setzen)

Wenn Ihr aber mit der alten BV zufrieden seid, würde ich den AG zunächst aufforderrn die alte BV anzuwenden

L
Lernender

22.11.2011 um 10:38 Uhr

ich kann mir kein Urteil über die Beweggründe eures früheren BR erlauben, doch wurde doch zumindest ein System angewendet. Dies war auf jeden Fall in der MB und kann es IMHO immer noch sein. Dazu solltet ihr euch auf jeden Fall durch einen Arbeitsrechtler beraten lassen.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht immer

Löhne müssen nicht gleich sein

Von Andreas Dittmann

Der Autor ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

Neben den in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und tariflichen Regelungen manifestierten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien eines Arbeitsvertrages müssen von beiden Seiten noch weitere ungeschriebene Grundsätze beachtet werden. So hat der Arbeitgeber hat bei dem Umgang und Behandlung seiner Mitarbeiter auch darauf zu achten, dass niemand benachteiligt wird. Denn es ist nicht nur eine ungeschriebene Pflicht für den Arbeitnehmer, den Betriebsfrieden zu wahren, sondern auch für den Arbeitgeber wichtig, seine Anforderungen an Leistung im Verhältnis zur Entlohnung für die Mitarbeiter nachvollziehbar und gerecht zu gestalten. Der sogenannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, aber auch eine sachfremde Gruppenbildung. Seine Anwendung soll aber nicht zu Gleichmacherei führen. Gerade im Bereich der Vergütung, der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, birgt die uneingeschränkte Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Gefahr, dass der Arbeitgeber auf seine Bedürfnisse an Arbeitskräften im Verhältnis zur Arbeitsmarktlage nicht adäquat reagieren könnte und schlechtesten Falls sich genötigt sähe, aus Vorsicht, Mitarbeiter der Stammbelegschaft könnten wegen der notwendigen Gleichbehandlung auf höhere Entlohnung klagen, auf die Einstellung weiterer Arbeitnehmer zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Im Umkehrschluss ist aber nicht abzuleiten, dass ein Mitarbeiter mehr Lohn fordern kann, wenn ein anderer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für dieselbe Tätigkeit einen höheren Lohn verhandelt hat und erhält. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen, bspw. Altersstufen, Betriebszugehörigkeitsjahre, hohe Anforderungen an die Tätigkeit etc.. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt, also ein kollektiver Bezug fehlt. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Erfolgt die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich demnach andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.

S
seesee

22.11.2011 um 18:58 Uhr

Wir hatten auch eine BV, in der vereinbart wurde, dass die Löhne nach IG Metall-Tarif bezahlt werden. Diese BV ist für ungültig erklärt worden wegen § 77 Abs. 3 BetrVG:

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Holt die Gewerkschaft ins Haus! Macht mobil und Nägel mit Köpfen. Schlimmer als ohne Gewerkschaft wird es nicht. Einzig für den Arbeitgeber, der dann Verhandlungspartner auf Augenhöhe hat (ohne Euch unterstellen zu wollen, nicht auf Augenhöhe zu sein, aber eine Gewerkschaft ist nun einmal nicht vom Arbeitgeber abhängig)

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