ich kann mir kein Urteil über die Beweggründe eures früheren BR erlauben, doch wurde doch zumindest ein System angewendet. Dies war auf jeden Fall in der MB und kann es IMHO immer noch sein. Dazu solltet ihr euch auf jeden Fall durch einen Arbeitsrechtler beraten lassen.
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht immer
Löhne müssen nicht gleich sein
Von Andreas Dittmann
Der Autor ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Neben den in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und tariflichen Regelungen manifestierten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien eines Arbeitsvertrages müssen von beiden Seiten noch weitere ungeschriebene Grundsätze beachtet werden. So hat der Arbeitgeber hat bei dem Umgang und Behandlung seiner Mitarbeiter auch darauf zu achten, dass niemand benachteiligt wird. Denn es ist nicht nur eine ungeschriebene Pflicht für den Arbeitnehmer, den Betriebsfrieden zu wahren, sondern auch für den Arbeitgeber wichtig, seine Anforderungen an Leistung im Verhältnis zur Entlohnung für die Mitarbeiter nachvollziehbar und gerecht zu gestalten.
Der sogenannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, aber auch eine sachfremde Gruppenbildung. Seine Anwendung soll aber nicht zu Gleichmacherei führen. Gerade im Bereich der Vergütung, der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, birgt die uneingeschränkte Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Gefahr, dass der Arbeitgeber auf seine Bedürfnisse an Arbeitskräften im Verhältnis zur Arbeitsmarktlage nicht adäquat reagieren könnte und schlechtesten Falls sich genötigt sähe, aus Vorsicht, Mitarbeiter der Stammbelegschaft könnten wegen der notwendigen Gleichbehandlung auf höhere Entlohnung klagen, auf die Einstellung weiterer Arbeitnehmer zu verzichten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.
Im Umkehrschluss ist aber nicht abzuleiten, dass ein Mitarbeiter mehr Lohn fordern kann, wenn ein anderer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für dieselbe Tätigkeit einen höheren Lohn verhandelt hat und erhält. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen, bspw. Altersstufen, Betriebszugehörigkeitsjahre, hohe Anforderungen an die Tätigkeit etc.. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt, also ein kollektiver Bezug fehlt. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.
Erfolgt die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich demnach andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.