Erstellt am 16.11.2011 um 15:06 Uhr von Ulrik
1. Recht auf Erholung: Der Urlaub steht dem AN zu und hat, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen, gem. den Wünschen des An genehmigt zu werden.
2. Ein Urlaub widerrufen oder gar aus dem Urlaub einen An wieder zu holen, das geht nur in absoluten Notfällen. Hierzu hat m. W. das BAG deutlich entschieden.
3. Mitbestimmung bei Urluabsgrundsätzen und dem Urlaubsplan einfordern gem. § 87 (1) Nr. 5.
Erstellt am 16.11.2011 um 15:09 Uhr von gironimo
Der Betriebsrat hat bei den Urlaubsgrundsätzen mitzubestimmen (§ 87 BetrVG)
Ja - der Mitarbeiter hat ein Recht auf Erholung und nein, er kann nicht "bei Bedarf" zurückgeholt werden (selber Schuld, was schleppen die Menschen auch überall Ihr Handys mit bzw. nehmen die Gespräche an).
Ich empfehle ein Seminar zum § 87 BetrVG und die Lektüre eines BetrVG-Kommentares zum § 87. Ich empfehle immer die Kommentare von Däubler oder Fitting)
Erstellt am 16.11.2011 um 15:10 Uhr von zdophers
Der AG darf nicht alleine über Urlaubsgrundsätze entscheiden. Hier hat der BR immer ein erzwingbares Mitspracherecht gemäß §87, 5 BetrVG. Dieses MBR gilt auch für individuelle Streitigkeiten zwischen einzelnen AN und dem AG.
Und ja, gemäß Bundesurlaubsgesetz hat der AN ein Recht auf Erholung. Allerdings muss man da eventuell individuell genau gucken, was für ein Bedarf besteht. Sollte die IT gerade abrauchen, kann der AG sicher den IT-Chef mal bitten aus dem Urlaub vorbeizuschauen.
Erstellt am 16.11.2011 um 15:46 Uhr von Kölner
@zdophers
Selbst beim Abrauchen der IT sehe ich da keine Möglichkeit.