Ist arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Arbeitszeit?
Guten Tag,
wir wollen eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem AG abschließen, die die Förderung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille betrifft. In dieser GBV ist auch geregelt, dass der AN Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (sowohl regelmäßig, als auch einmalig bei Aufnahme der Tätigkeit) hat.
Der AG möchte nun folgenden Passus in der GBV sehen: "Die Untersuchungen sowie die Beschaffung der Bildschirmarbeitsplatzbrille hat ausserhalb der Dienstzeit zu erfolgen."
Ist das zulässig? Ich kenne den § 5 Abs. 1 ArbMedVV. „(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.". Stutzig macht mich eben das "soll". Klingt für mich nicht nach verbindlicher Vorschrift.
Meine Kompromissidee wäre, dass die Untersuchung selbst, samt An- und Abreise Arbeitszeit ist, die Beschaffung dagegen ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden sollte. Liege ich da auf der sicheren Seite?
VG EDDFBR
Community-Antworten (4)
04.07.2016 um 14:22 Uhr
Wenn ihr in der BV reinschreibt, dass es Arbeitszeit ist, dann ist es auf jeden Fall so. Also akzeptiert den Satz nicht.
Im Übrigen heißt bei mir "soll" muss, wenn es keinen Sachgrund gibt, warum es nicht so ist.
04.07.2016 um 14:22 Uhr
Kann es sein, dass es dem AG um den Besuch beim Optiker geht? Bei der arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung wird ja nur festgestellt, ob eine Arbeitsplatzbrille nötig ist... den Rest macht der Optiker. Und da würde ich mal davon ausgehen, dass das in der Freizeit zu geschehen hat.
04.07.2016 um 14:32 Uhr
Hallo,
@RoterFaden: Der Änderungswunsch des AG lautet ausdrücklich "... Untersuchungen sowie die Beschaffung ...". Das verstehe ich so, dass damit sowohl der Arzttermin als auch der Kauf beim Optiker mit gemeint sind.
@gironimo Wir hatten den Passus in unserem Entwurf nicht drin. Der von mir zitierte Satz ist der Änderungswunsch des AG. Die GBV ist wie gesagt noch nicht vereinbart, wir sind noch in der Verhandlungsphase.
Meine ursprüngliche Frage bezieht sich darauf, ob der Änderungswunsch des AG rechtlich zulässig ist.
04.07.2016 um 14:37 Uhr
Da es ja arbeitsplatzbedingt ist und kein Freizeitvergnügen, einem AG hier durch die G37 und dem Arbeitsschutzgesetz auch besondere Vorgaben zuteilwerden, ist er auch derjenige, der hier den Geldbeutel öffnen darf.
Da diese Wege ja aufgrund betrieblich vorgeschriebener Untersuchungen erfolgen, gehören auch diese zum vom AG zu tragenden Kosten. Allerdings nur die Zeitkosten (Arbeitszeit), die den Umfang eines extern zu besuchenden Betriebsarztes entsprechen. Wird das Recht der freien Arztwahl wahrgenommen und ein Arzt des Vertrauens aufgesucht, was sein Recht wäre, geht die darüber hinausgehende Zeit zu eigenen Lasten. Auch dann ev. anfallende Reisekosten müssen nicht vom AG getragen werden.
Daher ist die Forderung des AG auch entschieden zurückzuweisen.
Näheres hierzu: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi785.pdf http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/gesundheitsvorsorge/vorsorgeuntersuchungen/augenuntersuchungen.htm
Ergänzung: Sind die dann ev. notwendigen Sehhilfen ausschließlich für den Arbeitsplatz nutzbar und privat nicht auch gefordert, so sind auch diese Kosten im ganzen vom AG zu tragen. Erfolgt auch eine private Nutzung, erfolgt eine anteilige Kostentragung.
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