Erstellt am 14.11.2011 um 14:24 Uhr von Ulrik
BR vorhanden??
Wenn ja, dann auf die Mitbestimmung nach § 87 im Zuge auf Gestaltung des Urlaubsplanes/Dienstplanes bestehen und genau diese Gründe anbringen.
Im Zweifel muß sich der AG dann die Zustimmung des BR vom ArbG ersetzen lassen, und da soll er dann argumentieren, wieso genau diese Kollegin die Arbeiten erledigen soll.
Ob das auch die anderen MA können (wie Du schreibst), kann keiner einschätzen, ausser euch vor Ort.
Erstellt am 14.11.2011 um 14:25 Uhr von Gustl
Hallo Sylwii,
Gegenfrage: Wie sieht es denn eigentlich die Betroffene Kollegin? Vielleicht macht es ihr nichts aus. Wenn doch, dann würde ich mit dem Vorschlag zu Chef gehen und die Sache mit einem Gespräch unter 4, 6 oder 8 Augen besprechen.
Gruß, Gustl.
Erstellt am 14.11.2011 um 14:28 Uhr von DonJohnson
Ulrik, dein Tipp mit 87,1,5 ist ja richtig, aber...
*Im Zweifel muß sich der AG dann die Zustimmung des BR vom ArbG ersetzen lassen, *
-das ist falsch. Einigen sich BR und AG nciht, kommt es zur Einigungsstelle - die entscheidet dann...
Sylwii
und genau so würde ich vor gehen ;-)
Erstellt am 14.11.2011 um 14:33 Uhr von Ulrik
@ DJ:
Sorry, klar Einigungsstelle :-)
Erstellt am 14.11.2011 um 14:35 Uhr von Sylwii
Hallo Gustl,
natürlich ist die betroffene Kollegin damit nicht einverstanden.
Ein Gespräch mit ihr,BR und dem Chef wäre auch mein nächster Schritt gewesen.
Weis einer die Definition "dringende betriebliche Gründe". Was sind dringende betriebliche Gründe?
Danke
Sylwii
Erstellt am 14.11.2011 um 15:31 Uhr von Lernender
Der Arbeitgeber kann nach Ansicht des BAG nur in Notfällen den einmal genehmigten Urlaub widerrufen. Dabei muss es sich um „Notfälle“ handeln, die keine andere Lösung zulassen. Widerruft der Arbeitgeber den gewährten Urlaub mit einem nicht nachvollziehbaren Argument, so kann man mit einer sog. einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht eventuell doch noch in Urlaub fahren (eine solche Maßnahme wirkt sich verständlicherweise nicht sehr positiv auf die zukünftige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses aus!).
Zwar keine Definition aber ein Hinweis
Erstellt am 14.11.2011 um 18:38 Uhr von gironimo
so wie Lerndender sehe ich das auch. Ein genehmigter Urlaub kann nicht ohne Not zurückgenommen werden.
Um die Kollegin nicht im Regen stehen zu lassen, sollte der BR seine Mitbestimmung (auch bei Streitfällen im Einzelfall) ausschöpfen ( § 87 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).