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Urlaub streichen?

S
Sylwii
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ihr müsst mir wieder mal helfen. Eine Kollegin hat Angang des Jahres Urlaub für Dezember eingetragen, dieser Urlaub wurde genehmigt und Sie hat daruaf hin eine Reise gebucht. Jetzt erklärt ihr der Chef, das eines ihrer Projekte unbedingt noch in diesem Jahr abgeschlossen werden muss. Sie müsste auf ihren Urlaub Verzichten, die Firma würde auch die Stornokosten übernehmen. Aus meiner Sicht können auch Kollegen aus ihrem Team ihre Urlaubsvertretung übernehmen und ihr Projekt ist auch nicht so wichtig, das der Fortbestand der Firma gefährdet ist. Ich glaube nicht das § 7 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetz greift, da keine dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen. Wie seht ihr das? Gruß Sylwii

1.19707

Community-Antworten (7)

U
Ulrik

14.11.2011 um 15:24 Uhr

BR vorhanden?? Wenn ja, dann auf die Mitbestimmung nach § 87 im Zuge auf Gestaltung des Urlaubsplanes/Dienstplanes bestehen und genau diese Gründe anbringen. Im Zweifel muß sich der AG dann die Zustimmung des BR vom ArbG ersetzen lassen, und da soll er dann argumentieren, wieso genau diese Kollegin die Arbeiten erledigen soll.

Ob das auch die anderen MA können (wie Du schreibst), kann keiner einschätzen, ausser euch vor Ort.

G
Gustl

14.11.2011 um 15:25 Uhr

Hallo Sylwii,

Gegenfrage: Wie sieht es denn eigentlich die Betroffene Kollegin? Vielleicht macht es ihr nichts aus. Wenn doch, dann würde ich mit dem Vorschlag zu Chef gehen und die Sache mit einem Gespräch unter 4, 6 oder 8 Augen besprechen.

Gruß, Gustl.

D
DonJohnson

14.11.2011 um 15:28 Uhr

Ulrik, dein Tipp mit 87,1,5 ist ja richtig, aber... *Im Zweifel muß sich der AG dann die Zustimmung des BR vom ArbG ersetzen lassen, * -das ist falsch. Einigen sich BR und AG nciht, kommt es zur Einigungsstelle - die entscheidet dann...

Sylwii und genau so würde ich vor gehen ;-)

U
Ulrik

14.11.2011 um 15:33 Uhr

@ DJ:

Sorry, klar Einigungsstelle :-)

S
Sylwii

14.11.2011 um 15:35 Uhr

Hallo Gustl,

natürlich ist die betroffene Kollegin damit nicht einverstanden. Ein Gespräch mit ihr,BR und dem Chef wäre auch mein nächster Schritt gewesen. Weis einer die Definition "dringende betriebliche Gründe". Was sind dringende betriebliche Gründe?

Danke

Sylwii

L
Lernender

14.11.2011 um 16:31 Uhr

Der Arbeitgeber kann nach Ansicht des BAG nur in Notfällen den einmal genehmigten Urlaub widerrufen. Dabei muss es sich um „Notfälle“ handeln, die keine andere Lösung zulassen. Widerruft der Arbeitgeber den gewährten Urlaub mit einem nicht nachvollziehbaren Argument, so kann man mit einer sog. einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht eventuell doch noch in Urlaub fahren (eine solche Maßnahme wirkt sich verständlicherweise nicht sehr positiv auf die zukünftige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses aus!).

Zwar keine Definition aber ein Hinweis

G
gironimo

14.11.2011 um 19:38 Uhr

so wie Lerndender sehe ich das auch. Ein genehmigter Urlaub kann nicht ohne Not zurückgenommen werden.

Um die Kollegin nicht im Regen stehen zu lassen, sollte der BR seine Mitbestimmung (auch bei Streitfällen im Einzelfall) ausschöpfen ( § 87 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).

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