Freistellung nach Dienstreise
Ich habe da mal ein Problem,wir sind schon längere zeit im gbr.Muss ich nach einer Dienstreise von 4 bis5 Stunden noch in die nachtschicht gehen? Ich habe irgendwann einmal gelernt dass man da einen Freistellungsanspruch hat. wie ist eure Meinung dazu?
Community-Antworten (5)
10.11.2011 um 04:13 Uhr
keine ahnung ob es da eine bestimmte regelung gibt aber die gesetzeslage dazu reicht eigentlich schon. wenn du 5h für den GBR unterwegs warst, ist dass arbeitszeit. da die regelungen des ArbzG anwendung finden, kannst du noch max. 5h arbeiten. eine komplette nachtschicht (8h) ist daher ausgeschlossen.
sinnvoll ist eine einigung mit dem AG zu solchen ausnahmefällen. möchte der AG dies nicht bzw. sperrt sich dagegen, geh einfach nach hause nach 10h. der gesetzgeber schützt dich doppelt nach BetrVG (§§ 30, 37, 53) und ArbzG (§ 3 [beachte § 7]).
p.s. vergiss nicht dich abzumelden :)
10.11.2011 um 09:51 Uhr
da die regelungen des ArbzG anwendung finden
Darüber läßt sich trefflich streiten! Das BAG sagt ziemlich klar, das BR-Arbeit eben KEINE Arbeitszeit ist, sondern man für diese Arbeit nach §37 BetrVG eben von der Arbeitszeit FREIGESTELLT wird. Gerade in dem hier angefragten Fall hat das BAG eben gesagt das eine Schlafenszeit von 6-7 Std. genügen müssen, nicht etwa die Ruhenszeit von 11h aus dem ArbZG.
Anders herum wird aber ein Schuh daraus: Da die GBR-Arbeit AUSSERHALB der persönlichen Arbeitszeit des Nachtschicht-AN stattfindet, entsteht ein Freistellungsanspruch in gleicher Höhe! Dieser ist binnen eines Monats zu nehmen und zu gewähren, also ggf. gleich im Anschluß an den Entstehensfall. Deshalb: Freistellung mit dem AG abklären, ggf. zur Vollzeit noch fehlende Stunden nach Absprache hereinarbeiten. I.d.R. sehen es AG ein, das es keine Sinn macht einen BR der schon X Stunden auf den Beinen ist noch in die Nachtschicht zu holen, wenn er an einem anderen Tag dann ja doch wieder freigestellt werden muss... Oft haben AG auch Angst wegen der Kollission mit dem ArbZG (auch wenn diese nach h.M. gar nicht stattfindet) und gehen deswegen auf die Sache ein. Falls sich der AG der Sache (BR-Arbeit ist keine AZ) nicht bewusst ist muss man ihn ja auch nicht mit der Nase drauf stoßen.....
Beachte: Die Begrenzung auf die Dauer eines Vollzeitbeschäftigten findet sich nur in §37 (6), findet in diesem Fall also keine Anwendung. Vielmehr wird die Zeit der Dienstreise i.d.R. nach betrieblichen Reiserichtlinien bewertet.
10.11.2011 um 12:09 Uhr
bin mir nich sicher ob man das so allgemeingültig behaupten kann
siehe:
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-7-azr-500-88
10.11.2011 um 12:37 Uhr
die argumentation von rkoch ist dennoch einleuchtend, daher sorry für meine anscheinend vorschnelle behauptung an dieser stelle.
10.11.2011 um 13:48 Uhr
@Frosch
Letztendlich sagt das zitierte Urteil nichts anderes als ich auch:
Leitsatz: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Auch hier wird auf den Freistellungsanspruch von §37 (2) Bezug genommen und nur (!) für den Fall das es "unmöglich oder unzumutbar" wäre vor oder nach entsprechender BR-Arbeit noch seine normale Arbeit auszuüben wird angenommen das dem BRM unmittelbar dieser Freistellungsanspruch (vorher oder nachher) zusteht und der AG diesen nicht verweigern kann. Und der Begriff der "Unzumutbarkeit" ist dehnbar. Wie gesagt hat das BAG es schon als nicht unzumutbar angesehen noch zu arbeiten wenn dann immer noch einige Stunden Schlaf zwischen BR-Arbeit und normaler Arbeit realisierbar sind.
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