Erstellt am 09.11.2011 um 04:15 Uhr von azrael
Zitat: "Alle Mitarbeiter werden gebeten, an dieser Teambesprechung teilzunehmen." da hat euer AG wohl seine hausaufgaben gemacht. dass klingt doch sehr nach freiwilligkeit.
"ArbeitnehmerInnen sind nicht verpflichtet, an kurzfristig anberaumten Besprechungen außerhalb ihrer Arbeitszeit teilzunehmen. Denn sie haben ein Recht auf freie Gestaltung ihrer arbeitsfreien Zeit. Machen dennoch betriebliche Belange eine Teilnahme an Besprechungen außerhalb der Arbeitszeit nötig, muss ein Vorlauf von mindestens einer Woche gewährt werden.
(Arbeitsgericht Frankfurt 20.6.2001, Az: 7 Ca 5014/99)"
(^^aus: http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden)
damit dürfte sich eure beteiligung laut arbeitszeit erledigt haben. evtl eine anfrage nach § 90 BetrVG was denn der zweck dieser veranstaltung sein wird oder einfach hingehen und sehen, was passiert.
Erstellt am 09.11.2011 um 09:17 Uhr von Hennessy
Ich sehe das alles ein bischen anders.
Freiwillige Teilnahme ist trotzdem Arbeitszeit.
ich glaube hier geht es erst mal um die Anweisung sich nicht in die Zeiterfassung einzutragen. Das geht erst mal gar nicht.
Teambesprechung freiwillig oder nicht ist Arbeitszeit.
Und diese Stunden die scheinbar als Überstunden zu bewerten sind sind zustimmungspflichtig, egal ob freiwillig oder nicht.
Erstellt am 09.11.2011 um 09:38 Uhr von rkoch
@Hennessy
Kommt darauf an.....
Tatsächlich kommt es auf den Inhalt der Besprechung an. So weit die dort besprochenen Umstände derart sind, das die AN ohne Kenntnis dieser ihre Arbeit nicht wahrnehmen können, dann ist davon auszugehen, das es sich effektiv - unabhängig vom Wortlaut der Einladung - um eine Pflichtveranstaltung handelt.
Wäre es zwar als freiwillig deklariert, die Kenntnisse aber für die Arbeit wichtig, so wäre der AG dennoch verpflichtet die ferngebliebenen AN nicht zu benachteiligen, ihnen also die Kenntnis der Umstände auf anderem Wege (i.d.R. während der AZ) zukommen zu lassen. Das führt die "freiwilligkeit" ad absurdum. Die "freiwilligen" erfahren es außerhalb der AZ, die anderen während der AZ......
Geht es hingegen z.B. um eine allgemeine Aussprache, so kann es sich u.U. tatsächlich um eine freiwillige Veranstaltung außerhalb der AZ handeln.
Um das eine vom anderen Unterscheiden zu können hat der BR nach §80 BetrVG auf jeden Fall ein Recht zu erfahren um was es geht. Ob ihm dann evtl. ein Teilnahmerecht zukommt (z.B. weil es um Themen aus §81 BetrVG geht und die AN BRM nach §81 (4) BetrVG mitnehmen) oder ob der BR die Sache gar in eine Betriebsversammlung umwandelt (z.B. wenn der AG den AN Umstrukturierungsmaßnahmen ankündigen möchte), ergibt sich entsprechend.
Erstellt am 09.11.2011 um 09:50 Uhr von gironimo
Hinterher ist man immer schlauer. Wahrscheinlich hat der AG den Inhalt der Besprechung nicht genau deklariert. Die Mitarbeiter werden auch nur "gebeten" - müssen also nicht.
Als BR würde ich trotzdem vom dienstlichen Anlaß ausgehen. Und da trifft es nun mal die Arbeitszeitregelung - denn da wird ja außerhalb des Schichtplans gearbeitet und ob und wie die Stechuhr zu bedienen ist, ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig.
Also würde ich den AG auffordern, es zu unterlassen ohne Beachtung der Mitbestimmung Besprechungen außerhalb der vereinbarten Zeiten anzusetzen und abweichende Regelungen für die Zeiterfassung festzulegen.
Außerdemn würde ich die Mitarbeiter darüber infürmieren, dass die eranstaltung ohne den BR zu beteiligen, angesetzt wurde.