Erstellt am 11.03.2022 um 10:33 Uhr von celestro
Ich würde sagen: "beides ist richtig". Will ich schauen, ob gegen das ArbZG verstoßen wurde, muss ich die Tage mit NULL rechnen, denn die Person hat ja wirklich nicht gearbeitet. Rechne ich aus, wieviele Stunden müsste der AN machen und muss hat er in den 24 Wochen "zu wenig" gearbeitet, kann man die Urlaubstage ja nicht einfach außer Acht lassen (oder mit Null rechnen).
Erstellt am 11.03.2022 um 10:49 Uhr von w0sl
Hallo und Danke für die schnelle Rückmeldung.
Konkret geht es darum, dass der MA eine Abmahnung erhalten soll, da er das ArbZG gebrochen hat. Dies ist aufgrund der beiden Urlaubswochen demnach aber nicht der Fall, wenn ich die Urlaube mit 0 kalkuliere.
Erstellt am 11.03.2022 um 10:58 Uhr von R.Staunlich
Ohne jetzt irgendwelche Rechtsprechung zu kennen, sehe ich das anders. Ein Ausgleich über die Urlaubstage scheint mir nicht dem Zweck des Gesetzes zu folgen. Von daher würde ich es wie folgt handhaben:
Es wird die Anzahl der Werktage in dem 6 Monatszeitraum ermittelt. Urlaubstage und Feiertage die ja generell arbeitsfrei sind werden dabei nicht mitgezählt. Die gesamte Arbeitszeit wird durch diese Werktage geteilt.
Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz für die Arbeitnehmer und es kann nicht sein, dass der Arbeitgeber sagt: "Lieber Arbeitnehmer, Du kannst den Ausgleich ja nehmen wenn Du sowieso in Urlaub bist."
Erstellt am 11.03.2022 um 11:14 Uhr von celestro
@R.Staunlich
Du hast recht: https://openjur.de/u/2376306.html
@w0sl
Da merke ich gleich mal wieder, dass man bei Gesetzen absolut nicht "aus dem Bauch heraus" urteilen sollte.
Erstellt am 11.03.2022 um 12:14 Uhr von w0sl
Top. Vielen dank Euch beiden für die schnelle und kompetente Hilfe.