W.A.F. LogoSeminare

Fristen zur Dienstplanänderung unter Beachtung der Mitbestimmung des BR

T
takkus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Leute,

wo finde ich eine Aussage zu Fristen, wenn der ArbG beim BetrR beantragt, der Änderung des Dienstplanes für den laufenden Monat zu zustimmen?

Im vorliegenden Fall möchte ArbG mehrere Kollegen wegen der Freistellung eines MitArb zur Prüfungsvorbereitung aus dem Frei holen und 2 Bereitschaftsdienste vergeben. Wir haben Freitag die Mitteilung erhalten und heut ist die erste Kollegin schon aus dem Frei erschienen.

Danke für Eure Hilfe

1.45805

Community-Antworten (5)

F
Frosch

07.11.2011 um 16:01 Uhr

http://schichtplanfibel.de/

lies dich mal da ein.

ne eintagesfrist geht gar nich würd ich mal behaupten. so dringend kanns wohl nich gewesen sein - der chef wusste sicher erst nich erst am freitag, dass da eine prüfung ansteht. und falls doch stellt sich mir die warum wegen einem fehlenden MA gleich mehrere kollegen nicht mehr frei haben sollen.

btw da die kollegin erschienen ist würde ich mal gegenseitiges einverständnis unterstellen. dienstpläne ohne eure zustimmung sind meines erachtens nach nicht gültig. wer sich trotzdem aus dem frei holen lässt macht euch die arbeit unnötig schwer

U
Ulrik

07.11.2011 um 16:33 Uhr

Im allgemeinen heisst es, daß Dienstplanänderungen vier Tage zuvor bekannt gegeben werden müssen. Allein diese Frist sollte euer AG beachten. Dazu kommt, wie schnell oder regelmässig ihr eure Sitzungen habt.

Wenn die Kollegin allerdings freiwillig kommt, ist die Frage, was euch im Nachhinein eine Rüge bringt. Ausser, daß ihr den AG auf Fehlverhalten hinweisen könnt und das für die Zukunft nicht mehr wünscht, wird nicht viel dabei rauskommen (IMHO).

F
Frosch

07.11.2011 um 16:55 Uhr

vier tage? im allgemeinen oder rechtsverbindlich? §12 im TzBfG sagt dazu zwar was, aber nicht im zusammenhang mit schichtplänen. gibts dazu ne andere quelle? bin mir auch gerade nicht darüber im klaren was die zeitliche lage der sitzungen da für eine rolle spielt?

richtig ist auf jeden fall der zweite absatz. stellt schriftlich fest, dass ihr festgestellt habt, dass eure mitbestimmung nicht eingehalten wurde und ihr zukünftig vertauensvolle zusammenarbeit erwartet.

P
Petrus

07.11.2011 um 17:19 Uhr

Im Prinzip rechtsverbindlich. Im BAG-Entscheid ging es zwar um Überstunden und nicht um Dienstplanänderung - aber die Begründung lässt sich übertragen. Hier ganz verständlich erklärt: http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden

F
Frosch

08.11.2011 um 09:22 Uhr

@petrus

sehe ich genauso. danke

Ihre Antwort

Verwandte Themen

Geänderter Dienstplan ohne Absprache einwilligung der MA

Älter

Sehr geehrte Damen und Herren, mein AG hat eine Dienstplanänderung vorgenommen ohne die MA davon zu unterrichten. Diese Dienstplanänderung wurde aber schon am 06.02.2020 an den BR zur Genehmigung ein

Sitzverteilung unter Beachtung der Minderheitenquote

Älter

Als Wahlvorstand haben wir Ihr Programm gedownloaded zur Berechnung der Höchstzahlen unter Beachtung der Minderheitenquote. Jetzt mußten wir feststellen, dass Ihr Programm nicht gesetzkonform arbeit

Dienstplanänderung ohne BR zu informieren / illegale Arbeitnehmer überlassung?

Älter

Hallo Leute, wir haben hier eine Abteilung mit einem etwas schwierigen Abteilungsleiter, der meint über alles zu stehen. Da gibt es einen Dienstplan, den er selbst erstellt, nach dem die Kollegen a

Dienstplanänderung Sa

Älter

Guten Tag heute früh wurde ich angerufen , da mir erzählt wurde das ich von 6-12 arbeiten sollte , jedoch musste ich heute von 12-18 arbeiten( hab das Wochen zuvor eingetragen ) . Ich wurde einfach fü

Fristlose Kündigung - in einer Betriebsanweisung, beispielsweise "Verhalten am Arbeitsplatz" eine Bedingung formulieren, die bei nicht Beachtung (fahrlässig, nicht mutwillig) zur fristlosen Kündigung des AN führt?

Älter

Hallo Zusammen, ist es Möglich, in einer Betriebsanweisung, beispielsweise "Verhalten am Arbeitsplatz" eine Bedingung zu formulieren, die bei nicht Beachtung (fahrlässig, nicht mutwillig) zur frist