Fristen zur Dienstplanänderung unter Beachtung der Mitbestimmung des BR
Hallo liebe Leute,
wo finde ich eine Aussage zu Fristen, wenn der ArbG beim BetrR beantragt, der Änderung des Dienstplanes für den laufenden Monat zu zustimmen?
Im vorliegenden Fall möchte ArbG mehrere Kollegen wegen der Freistellung eines MitArb zur Prüfungsvorbereitung aus dem Frei holen und 2 Bereitschaftsdienste vergeben. Wir haben Freitag die Mitteilung erhalten und heut ist die erste Kollegin schon aus dem Frei erschienen.
Danke für Eure Hilfe
Community-Antworten (5)
07.11.2011 um 16:01 Uhr
lies dich mal da ein.
ne eintagesfrist geht gar nich würd ich mal behaupten. so dringend kanns wohl nich gewesen sein - der chef wusste sicher erst nich erst am freitag, dass da eine prüfung ansteht. und falls doch stellt sich mir die warum wegen einem fehlenden MA gleich mehrere kollegen nicht mehr frei haben sollen.
btw da die kollegin erschienen ist würde ich mal gegenseitiges einverständnis unterstellen. dienstpläne ohne eure zustimmung sind meines erachtens nach nicht gültig. wer sich trotzdem aus dem frei holen lässt macht euch die arbeit unnötig schwer
07.11.2011 um 16:33 Uhr
Im allgemeinen heisst es, daß Dienstplanänderungen vier Tage zuvor bekannt gegeben werden müssen. Allein diese Frist sollte euer AG beachten. Dazu kommt, wie schnell oder regelmässig ihr eure Sitzungen habt.
Wenn die Kollegin allerdings freiwillig kommt, ist die Frage, was euch im Nachhinein eine Rüge bringt. Ausser, daß ihr den AG auf Fehlverhalten hinweisen könnt und das für die Zukunft nicht mehr wünscht, wird nicht viel dabei rauskommen (IMHO).
07.11.2011 um 16:55 Uhr
vier tage? im allgemeinen oder rechtsverbindlich? §12 im TzBfG sagt dazu zwar was, aber nicht im zusammenhang mit schichtplänen. gibts dazu ne andere quelle? bin mir auch gerade nicht darüber im klaren was die zeitliche lage der sitzungen da für eine rolle spielt?
richtig ist auf jeden fall der zweite absatz. stellt schriftlich fest, dass ihr festgestellt habt, dass eure mitbestimmung nicht eingehalten wurde und ihr zukünftig vertauensvolle zusammenarbeit erwartet.
07.11.2011 um 17:19 Uhr
Im Prinzip rechtsverbindlich. Im BAG-Entscheid ging es zwar um Überstunden und nicht um Dienstplanänderung - aber die Begründung lässt sich übertragen. Hier ganz verständlich erklärt: http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden
08.11.2011 um 09:22 Uhr
@petrus
sehe ich genauso. danke
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