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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fristlose Kündigung - in einer Betriebsanweisung, beispielsweise "Verhalten am Arbeitsplatz" eine Bedingung formulieren, die bei nicht Beachtung (fahrlässig, nicht mutwillig) zur fristlosen Kündigung des AN führt?

K
koffermund
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ist es Möglich, in einer Betriebsanweisung, beispielsweise "Verhalten am Arbeitsplatz" eine Bedingung zu formulieren, die bei nicht Beachtung (fahrlässig, nicht mutwillig) zur fristlosen Kündigung des AN führt.

Nach meinem Gefühl wäre in einem solchen Fall allenfalls eine Abmahnung aus zu sprechen. Oder irre ich mich da?

Wie ist denn überhaupt eine Betriebsanweisung gegenüber einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung überhaupt zu bewerten?

Mit freundlichen Gruß

4.63802

Community-Antworten (2)

T
Tanzbär

15.12.2009 um 09:03 Uhr

R
rkoch

15.12.2009 um 09:28 Uhr

@koffermund

Abmahnungen sind quasi der Hinweis auf ein Fehlverhalten, welches dem AN möglicherweise gar nicht bewusst ist. Der AN hat aus seinem Arbeitsvertrag eine Menge von Pflichten, die nicht ausdrücklich irgendwo niedergeschrieben oder kommuniziert sind. Wenn der AG eben meint, das der AN gegen eine dieser Pflichten verstoßen hat, dann muss er ihn erst darauf hinweisen, in welcher Form er sich eines Pflichtverstoßes schuldig gemacht hat und kann ihn nicht einfach an die frische Luft setzen -> Abmahnung.

Wenn es dem AN aber bekannt sein dürfte, das er gegen eine Pflicht verstoßen hat, ist die Abmahnung entbehrlich. Typischer Fall: MA klaut - das Diebstahl gegen seine Treuepflicht verstößt sollte jeder AN wissen -> keine Abmahnung.

Das selbe gilt, wenn der AN in ausdrücklicher Weise auf seine Pflichten hingewiesen wird, wie z.B. in einer Betriebs- oder Dienst- oder Arbeitsanweisung. Sofern deren Regeln unmissverständlich formuliert sind und der AN Kenntnis davon hatte und er trotzdem dagegen verstößt ist eine Abmahnung nicht notwendig. Trotzdem wird oft noch abgemahnt, weil einfach ein Restrisiko bleibt, am Ende entscheidet ein Richter ob Abmahnung notwendig oder nicht.

Ob ein Fehlverhalten aber eine fristlose Kündigung oder überhaupt eine Kündigung rechtfertigt hat aber damit nichts zu tun. Wenn in so einer Betriebsanweisung z.B. steht "Mundschutz tragen" und der AN tut das nicht, so ist das bestenfalls dann ein Kündigungsgrund wenn er beharrlich (also nicht nur einmal versehentlich sondern mit voller Absicht dauerhaft) dagegen verstößt.

Handelt ein AN dagegen sorglos z.B. mit hochgefährlichen Chemikalien wie Königswasser, Chlor, Blausäure, etc. oder z.B. mit Fahrzeugen (Alkohol) kann (!) ein einmaliger Verstoß eine Kündigung, je nach Situation sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Was die Fahrlässigkeit angeht: fahrlässige harmlose Verstöße rechtfertigen i.d.R. keine Kündigung. Bei Verstößen die die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer (oder gar das Leben) gefährden hört die Harmlosigkeit der Fahrlässigkeit auf.....

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