Abfindung, wie soll ich mich verhalten?
hallo,ich habe ein Problem. Mein Chef Hat mich verklagt er will mich loswerden mit Kündigung. Bin im Betriebsrat, und habe gewonnen. Die Freude hielt aber nicht lange an, Es wurde Einspruch Eingelegt. Meine Nerven halten die Belastung nicht mehr aus, ich bin Krankgeschrieben. Wie ist es wenn eine Abfindung angeboten wird, kann ich mich darauf einlassen? Beziehe Jetzt Krankengeld und wäre dann Arbeitslos. Die Betriebsangehörigkeit betägt 10 Jahre.
Community-Antworten (6)
30.10.2011 um 10:29 Uhr
Ich hoffe, Du hast einen guten Anwalt. Der wird Dich sicherlich auch zum Thema Abfindung beraten.
Aus meiner Sicht käme eine Abfindung zur Zeit nicht in Frage. Du brauchst starke Nervern - auch wenn Du die jetzt nicht hast. Durchhalten ! Alle Betriebsräte drücken Dir die Daumen.
Wenn Du über Abfindungen nachdenkst, bedenke folgendes: Wenn Du auch die zweite Instanz gewinnst, wärest Du nicht nur 10 Jahre im Betrieb sondern hättest noch den Schutz des KSchG bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit !! Und wenn Du dann noch einmal gewählt werden würdest, verlängert sich ja dieser Schutz .....
30.10.2011 um 11:05 Uhr
Mal so zum Nachdenken:
Auf eine Abfindung hat man keinen Rechtsanspruch! Abfindungen werden in den allermeisten Fällen, zumindest die, die vor einem Gericht erstritten werden, mit 1/4 - 1/2 des Monatsgehaltes x der Jahre der Betriebsangehörigkeit errechnet. Danach kommen dann noch die Abgaben, eine dreimonatige Sperre vom Arbeitsamt! Lohnt sich das bei Dir?
Wie will Dich denn Dein AG kündigen als BR? Würde mich jetzt mal interessieren!
30.10.2011 um 12:56 Uhr
@Mauerblume Das Wichtigste wasDu erstmal machen kannst, ist Ruhe bewahren. Ein AG muß schon sehr gewichtige Gründe haben um ein BRM zu kündigen. Dies scheint wohl bei Deinem AG nicht der Fall zu sein, da Du ja in erster Instanz gewonnen hast. Abfindung hinggn sind ein sehr probates Mittel und sollte nur angenommen werden wenn die Fronten so verhärtet sind das nichts mehr geht. Wie meine Vorredner schon erwähnten wirst Du bei Annahme einer Abfindung mit einer Sperre vom Arbeitsamt rechnen. Also hättest Du rechnerisch nichts von der Abfindung. Zu bedenken ist auch das eine Abfindung sich nach der Fünftelregelung Berechnet ( google malzu, Fünftelregelung bei Abfindung). Überlegt man dann ob man die Abfindung annimmt sollte man auch sein Lebensalter mit berücksichtigen. Ist man in einem Alter das man den Renteneintritt vor sich hat kann es rechnerisch auch möglich sein eine mögliche Abfindung an zu nehmen. Dies alles solltest Du aber sehr genau mit einem Rechtsanwalt durchgehen. Wünsche Dir viel Erfolg.
31.10.2011 um 09:44 Uhr
"Zu bedenken ist auch das eine Abfindung sich nach der Fünftelregelung Berechnet "
Falsch. Kann sein, muss aber nicht ...
"Wie ist es wenn eine Abfindung angeboten wird, kann ich mich darauf einlassen?"
Die Frage kann hier keiner beantworten, hängt von den persönlichen Lebensumständen ab.
Beruht die Abfindung auf §9 KschG, ist eine ALG Sperre sehr unwahrscheinlich. Die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur ist empfehlenswert und verpflichtend.
31.10.2011 um 11:46 Uhr
@blümchen mach weiter, du hast die erste Instanz gewonnen die zweite nimmst du auch noch. Falls du es nicht aushalten solltest, wie gironimo und peanuts schon sagen lass dich gut beraten.
Was Sperre oder Ruhen des ALG angehen lass hab ich was gefunden. Auf der selben Seite findest du auch Hinweise unter welchen Umständen es zu zur Anrechnung der Abfindung kommen kann. Falls du auf eine solche eingehst und auch noch freigestellt wirst, unbedingt vereinbaren das der AG auch Sozialbeiträge übernimmt.
Abfindung: Anrechnung auf das Arbeitslosengeld? Teil 5 Wenn im Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindung im Spiel ist, wird von Arbeitnehmern immer wieder die Befürchtung geäußert, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werde. Man habe, so wird gesagt, doch überhaupt nichts von Abfindung, da ohnehin eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen werde....
Diese weit verbreitete Auffassung hat ihren Grund wohl darin, dass vor einigen Jahren tatsächlich eine Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld stattgefunden hat. Die damalige Regelung wurde aber schon vor längerer Zeit abgeschafft. Seitdem gibt es keine grundsätzliche Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld mehr. Statt dessen findet eine Anrechnung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen statt, die in § 143a SGB III geregelt sind.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat. Aus diesem Grund stellt es einen unverzeihlichen Fehler dar, sich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung zu einigen, wenn dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen oder ob sie sich nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.
Natürlich sind Sie nicht gezwungen, den Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses in jedem Falle an der ordentlichen Kündigungsfrist auszurichten. Wenn Sie kein Arbeitslosengeld beantragen wollen, etwa weil Sie bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis haben, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf jeden beliebigen Beendigungstermin verständigen. Nur dann, wenn Sie damit rechnen müssen, dass Sie später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos sein und Arbeitslosengeld beziehen werden, sind Sie gut beraten, den Beendigungszeitpunkt nicht vorzuverlegen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wird die Kündigungsfrist eingehalten, bleibt für eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kein Raum. Hintergrund der Regelung ist die Vermutung, dass eine Abfindung immer auch Arbeitsentgelt enthält, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte der Arbeitnehmer für die Dauer dieser Frist Anspruch auf Arbeitsentgelt. Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser für einen Zeitraum, für den er eigentlich Arbeitsentgelt beanspruchen könnte, Arbeitslosengeld als Ersatz für das Arbeitsentgelt erhält und gleichzeitig eine Abfindung einstreicht, die wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstecktes Arbeitsentgelt enthält.
Auch wenn eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass die gesamte Abfindung verloren geht....
01.11.2011 um 14:45 Uhr
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