Erstellt am 27.03.2007 um 06:30 Uhr von Frank B.
Da ein Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen wird, ist die Abfindung reine Verhandlungssache. Ein Sozialplan findet nur bei betriebsbedingten Kündigungen Anwendung.
Das mit der Sperrfrist von der Agentur ist nicht zu vernachlässigen. Wenn ich mich recht erinnere lautet ein Passus zur Sperrfrist sinngemäß: trägt der Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei, so ist eine Sperrfrist zu verhängen!
Mit der Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag hat der Arbeitnehmer dies bestätigt.
Erstellt am 27.03.2007 um 06:51 Uhr von Werner
Hallo Anja,
ein Abwicklungsvertrag wäre in diesem Fall durchaus sicherer.
Der ArbGeb. kündigt fristgerecht betriebsbedingt.
Nach Ausspruch der Kündigung (und das ist wichtig!) wird ein Abwicklungsvertrag geschloßen.
In so einem Fall sind Sanktionen bei der AfA eher nicht zu erwarten.
Erstellt am 27.03.2007 um 10:01 Uhr von Heinz
Hallo Anja,
wir praktizieren folgendes: 1.) Man einigt sich mit dem Arbeitgeber auf eine bestimmte Abfindungssumme im Vorfeld. 2.) Der Arbeitgeber spricht eine Kündigung aus. 3.) Der Arbeitnehmer reicht Kündigungsschutzklage ein. 4.) Im Gütetermin schlägt man Punkt 1 als Vergleich vor. Wenn der Richter dann so nett ist und schreibt: " auf Anraten des Vorsitzenden wird folgender Vergleich geschlossen......," gibt`s in der Regel keine Probleme beim Arbeitsamt. Wobei man auch hierbei nie nie sagen soll.
Erstellt am 27.03.2007 um 10:13 Uhr von Kölner
@Werner
Vorsicht bei den Abwicklungsverträgen. Viele Arbeitsagenturen wissen darum und handeln danach...
Erstellt am 27.03.2007 um 11:09 Uhr von rolfo2
Das Einzige, was Sie konstruktiv tun können:
Weisen Sie Ihre Kollegen und den Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG auf eine Lösungsmöglichkeit hin, die eine Regelung ohne Verhängung einer Sperrzeit erlaubt. Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat Ihr Kollege Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber ihm bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung in Höhe von wenigstens einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr anbieten.
Allerdings ist wiederum für den Fall Vorsicht geboten, dass eine über diese Regelabfindung hinausgehende Abfindung gezahlt werden soll. Die Bundesagentur für Arbeit würde in diesen Fällen prüfen, ob die vereinbarte höhere Abfindung als ein Versuch, die Sperrfrist zu umgehen, gewertet werden muss.