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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Keine Nachtarbeitszuschläge für Dauernachtwachen

M
muddy
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Pflegeeinrichtung erhalten die Hilfskräfte, die nur Nachtwachen machen (Serien von 5 bis 8 Diensten á 6 Stunden ) nur ihren festen Niedriglohn - ohne jeden Nachtarbeitszuschlag. Muss der Arbeitgeber in jedem Fall bei Nachtarbeit einen Nachtarbeitszuschlag zahlen?

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Community-Antworten (3)

G
Gedankenspiele

17.11.2011 um 22:35 Uhr

Ist der AG tarifgebunden hat dieser sich an den jeweils gültigen Tarifvertrag zu halten. Ist der AG dies nicht so muss er auch nicht zahlen.Nachtzuschläge sind nicht gesetzlich geregelt. Hier ist euer BR gefragt der hier eine Betriebsvereinbarung anstreben sollte.

F
Fliegenlarve

17.11.2011 um 22:46 Uhr

Hallo muddy, das Arbeitszeitgesetz sagt: § 6 Nacht- und Schichtarbeit 5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob frei oder Geld. Was als angemessen angesehen wird kann ich jedoch nicht sagen, vielleicht weiß das jemand hier

R
rkoch

18.11.2011 um 09:30 Uhr

Bei der Begrifflichkeit der "Angemessenenheit" orientieren sich die ArbG gerne an anderen Gesetzen die zu einem ähnlichen Sachverhalt klarere Aussagen machen.

Hier: §3 EStG:

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

  1. für Nachtarbeit 25 Prozent,

des Grundlohns nicht übersteigen.

Der Gesetzgeber hat nach diesem § 25% Zuschlag steuerfrei gestellt, also sind diese 25% "angemessen". Allzugroße Abweichungen werden deshalb i.d.R. als unangemessen angesehen. Weiterer Anhaltspunkt sind einschlägige TV.

Vgl. Wedde Rn. 32 zu §6 ArbZG: Ein Anhaltspunkt zur Angemessenheit lässt sich auch aus den Steuerfreibeträge nach § 3 b Abs. 1 bis 4 EStG ableiten, die sich auf 25 % bzw. 40 % belaufen (BAG 1. 2. 2006, NZA 06, 949 hält einen Zuschlag von 25 % für angemessen; ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17. 9. 2009; EzA-SD 09, Nr. 22, 14; a. A. BAG 11. 2. 2009, AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG für Arbeitsbereitschaft während der Nachtarbeit).

BTW: @Gedankenspiele Ich wage zu bezweifeln das eine BV zur HÖHE des Zuschlags wirksam wäre. Und das der AG auf jeden Fall entweder einen finanziellen Zuschlag oder freie Tage gewähren muß wurde ja schon gesagt.....

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