Erstellt am 04.04.2013 um 11:30 Uhr von Bürokrat
Hallo! Nein, das ist überhaupt nicht in Ordnung!
Zum einen besteht bei euch diesbezgüglich eine betriebliche Übung, da die Zuschläge ja momentan bezahlt werden, zum anderen ist für Nachtarbeit grundsätzlich ein "angemessener Zuschlag" zu zahlen (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Zudem sind Nachtzuschläge in der Regel (Details siehe § 3b EStG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV) nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei, also besonders lohnenswert.
Erstellt am 04.04.2013 um 11:44 Uhr von gironimo
was sagt denn der Arbeitgeber, warum er es so machen will?
Erstellt am 04.04.2013 um 11:55 Uhr von rolfo
Was sagt denn euer Tarifvertrag dazu?
Erstellt am 04.04.2013 um 11:56 Uhr von Bürokrat
Ähm, gironimo, sind denn andere Gründe als Lohnkosten einsparen zu wollen vorstellbar?
Grundsätzlich könnte der AG mit dem BR natürlich vereinbaren, dass diese Überstunden in der Nacht auf ein Zeitkonto fließen. Solche Zeitkonten werden meist auf Initiative des Arbeitgebers eingerichtet, um Überstundenzuschläge zu sparen und mehr Flexibilität zu erreichen. Die NACHTZULAGE zu streichen wäre aber ungesetzlich, unangemessen und gerade im Hinblick auf die steuer- und sozialversicherungsfreiheit wirtschaftlicher Unsinn.
Erstellt am 04.04.2013 um 13:11 Uhr von rolfo
@ Bürokrat
woraus liest du dass Nachtzuschläge in Geld abgefunden werden?
Wenn das lt Tarifvertrag so geregelt ist brauchen wir uns nicht über andere Regelungen zu unterhalten.
Das ArbZGes schreibt nur von Ausgleich für Nachtarbeit, dieser kann in Geld oder Freizeit erfolgen.
Also, was wäre dann ungesetzlich?
Erstellt am 04.04.2013 um 14:16 Uhr von Bürokrat
Erstens, gäbe es die Frage des Fragestellers nicht, wenn ein Tarifvertrag gelten würde.
Dann müsste er einfach nur darin nachlesen.
Zweitens erscheint es mir kaum vorstellbar, dass es tatsächlich eine Gewerkschaft geben sollte, die in einem Tarifvertrag vereinbart, dass 8 Stunden Nachtschicht mit 10 Stunden Freizeit abgegolten werden! Die beiden "Zuschlagsstunden" wären nämlich weder steuer- noch sozialversicherungsfrei.
Kennst DU etwa einen solchen Tarifvertrag?
Oder geht es nur darum, meine hilfreichen Antworten zu diskreditieren?
Erstellt am 04.04.2013 um 14:39 Uhr von rolfo
Nein mein Freund, es geht darum, du schreibst es wäre ungesetzlich. Und das ist es wirklich nicht.
In Tarifverträgen ist es in der Regel mit Geldzuschlag geregelt, wenn kein Tarifvertrag in Frage kommt kann nach dem ArbZG verfahren werden.
Der Fragesteller schreibt nichts von einem Tarifvertrag, richtig. Soll aber nicht heissen, dass es keinen gibt, der Arbeitgeber kann ja trotzdem auf die Idee kommen dies zu ändern.
Erstellt am 04.04.2013 um 14:43 Uhr von Bürokrat
Sehe gerade, zu meiner Schande, dass ich die Frage wohl auch falsch interpretiert habe.
Es geht wohl doch nur darum, den ZUSCHLAG in Zeit umzuwandeln. Also tatsächlich sowas wie aus 8 mach 10!
Ich ging bei der ersten Antwort irgendwie davon aus, dass es sich bei dem kompletten Nachteinsatz um Überstunden handelt, der einem Zeitkonto gutgeschrieben werden soll.
Das Motiv des AGs wird somit auch klarer, er will Lohnkosten in Zeitguthaben umwandeln und dem AN dafür mehr Freizeit gewähren. Ergibt unterm Strich mehr Flexibilität bei der Auftragsabarbeitung und geringere Lohnkosten als jetzt.
Als BR würde ich diesem Modell aus den genannten Gründen allerdings nicht zustimmen!
Sorry und macht's gut, mein erster Tag hier ist dann auch der letzte!
Ich überlasse das Antworten dann doch lieber Koryphäen wir rolfo und werde euch mit meinem unqualifizierten Halbwissen nicht länger behelligen.
Erstellt am 04.04.2013 um 15:42 Uhr von rolfo
@ Bürokrat
Sorry, war nicht so gemeint, du brauchst nicht flüchten.
Lohnkosten ( Nachtschichtzuschläge) in Zeitguthaben umwandeln ergibt auch keinen Lohnkostenvorteil für den AG.
Für 25 % Zuschlag = 25 % Freizeitzuschlag, kommt für den AG auf das gleiche raus.
Wichtig wäre doch zu wissen warum der AG das will, das sollte der Fragesteller beantworten.
Erstellt am 04.04.2013 um 16:15 Uhr von gironimo
Worauf ich hinweisen wollte:
§ 82 Abs. 2 BetrVG :"Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und (....) werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
Der AG kennt doch die Begebenheiten am Besten. Wir hingegen müssen diverse Mutmaßungen anstellen und können daher richtig oder falsch oder dazwischen liegen.
Erstellt am 05.04.2013 um 07:48 Uhr von rolfo
@ gironimo
Was willst du damit sagen????