Erstellt am 28.10.2011 um 07:31 Uhr von nicoline
muddy,
als was fragst Du hier, als Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglied?
Es gibt das ArbZG und diverse Urteile zu diesem Thema. Pause ist nur dann eine Pause, wenn keine Arbeit anfällt. Auch das Bereithalten für Arbeit schließt eine Pause aus. Der AG muss dafür sorgen, dass eine Pause genommen werden kann!
Erstellt am 28.10.2011 um 09:28 Uhr von gironimo
Hallo muddy,
nicoline hat ja schon beschrieben, dass eine Pause nur eine ist, wenn sie tatsächlich genommen werden kann.
Dein Problem wurde hier im Forum schon des öfteren diskutiert. Ich schließe daraus, dass es sich um ein weit verbreitetes Problem handelt. Natürlich könnte man (am Besten der BR) unter zuhilfenahme der Rechtstaatlichkeit handeln. Vielleicht wendest Du Dich mal an die Gewerkschaft (ver.di nehme ich an). Die müssten das Problemn kennen und haben sich sicherlich schon oft damit auseinander gesetzt.
Erstellt am 28.10.2011 um 09:32 Uhr von Kölner
@nicoline
Da lob ich mir doch die (ehemalige) Bereitschaftspause (BAT). Da konnte man das schlechte Gewissen wenigstens mit der Bezahlung der Pause kaschieren lassen...
Erstellt am 28.10.2011 um 10:44 Uhr von NoPain
Zu dem was @nicoline schon schrieb, würde ich als AN die Zeiten des "Nichtpausierens" individualrechtlich - also selber zum Anwalt gehen - dem AG als Arbeitszeit aufbügeln, die natürlich nachbezahlt werden muss und zeitgleich auf Unterlassung der Nichtgewährung von Pausen an's Knie nageln. Der BR sollte auch darauf pochen - glaube Arbeitsstättenverordnung - das entsprechende Pausenräume zur Verfügung gestellt werden, wo der AN ABSCHALTEN kann ;)
@All,
Zum Thema Pausenzeiten habe ich mal ein Frage an die Runde, ehe ich mich hier meiner Meinung zu DIESEM Thema entleere:
Nach § 4 ArbZG Satz 1 haben Pausen im voraus festzustehen. Ist damit gemeint das die Pausen zum Dienstbeginn, +/- z.B. 10 Minuten nach dem Einstempeln, dem AN mitzuteilen sind? Falls ja und so würde ich den § auch verstehen, müsste der AG dem AN zu dieser Zeit sogar mitteilen wann die Pausen genau stattfinden sollen. Dies würde dann auch einem z.B. "Springer" erlauben zu diesen Zeiten die entsprechenden AN abzulösen.
Oder ist dem § abgeholfen, wenn der AN jeden Tag auf's neue irgendwann während der Arbeitszeit die Pausenzeit zugerufen würde? Denke eher nein.
Erstellt am 28.10.2011 um 10:49 Uhr von Betriebsrätin
Sofern es keinen BR gibt der hier aktive werden MÜSSTE, können auch AN sich selbst an die für die Einhaltung zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeauwsich) wenden. Diese müssen dann aktiv werden und werden es wohl auch. Diese dann auffordern diese Meldung/Hinwei vertraulich zu behandeln, was sie dann auch müssen. Diese prüfen dann und die Folge für den AG ist dann wohl wegen groben Verstoßes, hier sogar Vorsatz ein Ordnungsgeld.
Die Pflichtpausen lt. ArbZG dürfen nicht missachtet werden sie sind weiter Freizeit und über diese dann auch wi ich diese wie verbringe darf der AG nicht entscheiden. Sie werden aber auch nicht bezahlt.
Erstellt am 28.10.2011 um 10:57 Uhr von Kölner
@NoPain
In diversen Kommentierungen zum ArbZG ist zu lesen, dass der AG es ermöglichen muss, dass die im voraus feststehende Pause genommen wird, gleichwohl der AN selbige dann zu nehmen hat.
Wenn der AG z.B. Pausenkorridore vorgibt, kann der AN wieder frei variieren. Nur im Bedarfsfall muss der AG dann auch kontrollieren, ob tatsächlich die Pause genommen wurde.
Erstellt am 28.10.2011 um 11:11 Uhr von NoPain
@Kölner,
das ist schon klar aber WANN muss der AN über die Pausenzeiten informiert werden wenn es keine REGELMÄSSIGEN Pausenkorridore gibt? Zum Dienstbeginn, sprich beim Einstempeln? Oder auf Zuruf jeden Tag anders, wenn es also mal passt und in der Station gerade mal kein Notfall besteht?
Beipiel:
Am Montag stempelt AN X um 07:00 Uhr ein und erhält AN X um 10:35 Uhr die mündliche Aufforderung 30 Minuten Pause zu machen.
Am Dienstag stempelt AN X um 07:00 Uhr ein und erhält AN X um 10:50 Uhr die mündliche Aufforderung 30 Minuten Pause zu machen.
Am Mittwoch stempelt AN X um 07:00 Uhr ein und erhält AN X um 09:15 Uhr die mündliche Aufforderung 30 Minuten Pause zu machen.
Am Donnerstag stempelt AN X um 07:00 Uhr ein und erhält AN X um 11:45 Uhr die mündliche Aufforderung 30 Minuten Pause zu machen usw. usw.
Würde das dem geforderten "im voraus feststehende Ruhepausen" genügen? Ich denke nein.