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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuschlagsregelung am Feiertag

B
BRSPL
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Unsere Kollegen sollen am 31.10 in Berlin arbeiten (kein Feiertag). Arbeitsbeginn ist in Brandenburg (Feiertag). Müssen ihnen Feiertagszuschläge gezahlt werden? Wer hat ähnlche Fälle erlebt. Gruss BR Mitlied Uwe.

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

25.10.2011 um 23:58 Uhr

@BRSPL Mal ne Frage: Ist der 31.10. denn irgendwo in Deutschland ein Feiertag? Aber: Entscheidend ist der Erfüllungsort...

K
Kölner

26.10.2011 um 00:05 Uhr

@BRSPL Entschuldige. Da hatte ich überhaupt nicht dran gedacht. Sorry... Aber die Antwort bleibt: Erfüllungsort entscheidet.

D
DrUmnadrochit

26.10.2011 um 00:11 Uhr

Feiertagszuschläge stehen gesetzlich nicht zu, sondern sind einzel- oder tarifvertraglich geregelt. Deshalb sollte zuallererst dort nachgeschaut werden, ob es eine Klarstellung gibt.

B
BRVLH

26.10.2011 um 10:53 Uhr

N
niemand

26.10.2011 um 11:09 Uhr

Wenn der Arbeitsbeginn in Brandenburg liegt dürfen die Kollegen nur im Ausnahmefall beschäftigt werden und ihnen stehen dann auch die ansonsten üblichen Feiertagszuschläge zu. Wären die Kollegen bereits am Vortag nach Berlin angereist müssten diese arbeiten und hätten auch keinen Anspruch auf die Zuschläge.

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