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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsplatzbegehung durch Sicherheitsfachfraft ohne BR?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Wenn die Arbeitssicherheitsfachkraft (bei uns externe Firma) eine Arbeitsplatzbegehung bei Euch durchführt: ist der Betriebsrat mit dabei oder nicht?

Gerade war der gute Herr nämlich hier, um meinen Bildschirmarbeitsplatz zu besichtigen; der Betriebsrat weiß - wie immer - nichts davon... Auch unsere Sicherheitsbeauftragten im Betrieb wissen nichts davon...

3.084010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

25.10.2011 um 13:01 Uhr

@seesee War es denn eine Begehnung im Sinne der Vorschriften oder nur eine Überprüfung eines einzelnen ArbPlatzes?

ASA?

N
neskia

25.10.2011 um 13:05 Uhr

Wie ist es denn in eurer BV Gefährdungsbeurteilung geregelt?

S
seesee

25.10.2011 um 13:10 Uhr

@Kölner Keine Ahnung, in welchem Rahmen diese Begehung stattfindet; es werden alle Büroarbeitsplätze besichtigt. Der Herr fragt nach Lärmbelastungen, ob jemand Rücken- oder andere körperliche Probleme hat, etc. Ich denke schon, dass es um die Gefährdungsbeurteilungen geht... Unser Sicherheitsbeauftragter fragt gerade....

@neskia Öha! BV Gefährdungsbeurteilung??? Sowas ham wir nich...

K
Kölner

25.10.2011 um 13:13 Uhr

@seesee Gefährdungsbeurteilungen sind sogar mitbestimmungspflichtig. Das Urteil kennst Du?

N
neskia

25.10.2011 um 13:16 Uhr

Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer (§ 12) sind Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, bei deren Ausfüllung durch betriebliche Regelungen der Betriebsrat mitzubestimmen hat.

BAG, Beschluss vom 8. 6. 2004 - 1 ABR 13/03 (Lexetius.com/2004,2074)

Und ganz nebenbei bemerkt: Macht doch eine Termin mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ab und unterhaltet euch mit ihm.

ASIG §9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

Schöne Info: -> http://medien-e.bghw.de/bge/m113/m113.htm

G
gironimo

25.10.2011 um 13:35 Uhr

Bei uns wird der BR im Voraus über die Begehung informiert und ein BR-Mitglied läuft mit.

Der Vorschlag von neskia, sich mit der ASI-Fachkraft zu unterhalten, ist aus meiner Sicht unbedingt umzusetzen. Hier sollte man das Procedere des Miteinander abstimmen und natürlich auch über die Verpflichtung des Arbeitgebers eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

I
Immie

25.10.2011 um 15:19 Uhr

@neskia Was regelt eure BV zur Belastungs-und Gefährdungsanalyse? @seesee Warum gehen die vom BR benannten ASA Mitglieder nicht mit?

N
neskia

25.10.2011 um 16:03 Uhr

S
seesee

25.10.2011 um 17:54 Uhr

Wow! Vielen Dank an ALLE! Ich liebe dieses Forum!

R
rainerw

25.10.2011 um 19:41 Uhr

Interessant sein dürfte für euch auch § 89 BtrVG. Und wenn ihr einen SBV habt auch diesen mit ins Boot zu holen.

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