Erstellt am 21.10.2011 um 07:40 Uhr von Lernender
Oh, Oh
Danke das ihr aufgepasst habt. Bin mit meiner Ausführung des BGB wohl nicht mehr auf dem neuesten Stand.
[1. Januar 1900-1. Januar 2002]
§ 195. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
Nach 2002 § 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ergänzend, auch § 196 und §197 sind geändert worden.
Erstellt am 21.10.2011 um 09:11 Uhr von petrus
@lernender: Frag mal bei Google nach der Schuldrechtsreform. Da hat sich noch viel mehr geändert. Z.B. unterliegen Bestimmungen in Arbeitsverträge seitdem den AGB-Paragraphen §§305-310 BGB
Erstellt am 21.10.2011 um 10:53 Uhr von neskia
ach seid ihr alle so lieb !
Erstellt am 21.10.2011 um 11:08 Uhr von Lernender
@Petrus
Danke, dummerweise hab ich sogar ein Seminar dazu besucht. Ja, ja man wird alt.