Erstellt am 18.10.2011 um 18:30 Uhr von gironimo
gilt ein Tarifvertrag oder wird im Arbeitsvertrag auf ein Tarif bezug genommen? In Tarifen werden meist sogenannte Ausschlußfristen geregelt (Verjährung). Die sind meist recht kurz.
Erstellt am 18.10.2011 um 19:24 Uhr von blackjack
@Nichtwissender,
gibt es eine Rückzahlungsklausel im AV?
Wie hoch war die monatliche Überzahlung?
Bei Überzahlung von Vergütungsbestandteilen kann der AG vom AN die Rückerstattung der zu viel gezahlten Vergütung verlangen. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB).
Bei einer gerinfügigen Überzahlung - in der Regel 10 % des rechtmäßigen Vergütungsbetrags im maßgeblichen Zeitabschnitt, höchstens 100 EUR nicht übersteigt- kann eventuell eine Entreicherung vorliegen.
Erstellt am 18.10.2011 um 21:33 Uhr von DrUmnadrochit
"Bei einer gerinfügigen Überzahlung - in der Regel 10 % des rechtmäßigen Vergütungsbetrags im maßgeblichen Zeitabschnitt, höchstens 100 EUR nicht übersteigt- kann eventuell eine Entreicherung vorliegen."
"Entreicherung" bedeutet dass man das Geld ausgegeben hat, also nicht mehr bereichert ist! Also gerade bei einer nur unscheinbaren Überzahlung wird sicherlich keine Entreicherung vorliegen.
Erstellt am 18.10.2011 um 23:39 Uhr von sanifair
@Dr.
der Logik kann ich nun gerade nicht folgen.... gerade bei geringen Beträgen die man dann für den normalen Verbrauch ausgibt ist man doch besonders schnell entreichert
Erstellt am 18.10.2011 um 23:53 Uhr von neskia
Ich halte es mit dem Kollegen Gironimo. In der Regel findet sich eine Ausschlussfrist oder Verfallsklausel. Ansonsten drei Jahre BGB §195.
NACHTRAG zur Antwort von Lernender zwei Einträge tiefer (auf Grund Begrenzung der Antworten):
In welchem BGB liest du denn??
§195 BGB -> dreijährige Frist! oder regelmäßige Verjährung
§196 BGB -> Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (hat hier nichts zu suchen)
§197 BGB -> 30 jährige Verjährung
Erstellt am 18.10.2011 um 23:57 Uhr von DrUmnadrochit
Naja, es reicht eben nicht, zufälliger Weise genau diese 100 € ausgegeben zu haben und noch 500 "andere" €nen auf dem Konto zu haben, sondern das Geld muss wirklich "weg" sein. Zu dem Zeitpunkt wo sich der AN auf die Entreicherung beruft, darf er also keine "100" € mehr haben. Das ist gar nicht so einfach...
Wurden hingegen 1000 € zu viel bezahlt und diese ausgegeben, dann ist es häufig viel einfacher, keine 1000 € mehr zu haben.
Worauf blacklack möglicher Weise hinaus wollte ist, dass man sich nicht böswillig entreichern darf, also nicht in dem Wissen dass einem das Geld nicht zusteht es einfach ausgeben darf.
Letztendlich wird man sich auf Entreicherung in aller Regel nur dann berufen können, wo man sich zumindest in der Nähe der Privatinsolvenz bewegt.
Erstellt am 19.10.2011 um 08:21 Uhr von Lernender
@neskia
nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre! In dem beschriebenen Fall dürfte wohl eher § 196 zwei Jahre oder 197 BGB mit viejähriger Frist greifen.
Nicht immer hat man mit den ausschlussfristen eines TV Erfolg.
Rückzahlung von überzahltem Lohn
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer versehentlich zuviel Vergütung und wehrt sich der
Arbeitnehmer gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung mit Verweis
auf eine tarifliche Ausschlussfrist, kann der Arbeitgeber den Einwand des Rechtsmissbrauchs
entgegenhalten. Dies geht dann, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers
diesem Informationen vorenthält, die die Einhaltung der Ausschlussfrist verhinderten. Das
hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Angestellten im bayrischen Landesdienst entschieden,
die während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen fehlender Mitteilung gegenüber
dem Landesamt für Finanzen weiterhin fünf Jahre die Vollzeitvergütung erhielt. Gegenüber der
Rückforderung des Arbeitgebers über 41.237 Euro berief sich die Angestellte auf eine tarifliche
Ausschlussfrist. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Berufung auf die
Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des
Arbeitgebers ihm Informationen vorenthalte, die ihm eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs
möglich gemacht hätten. Vorliegend habe die Gehaltsabrechnung als Erläuterung den
unzutreffenden Hinweis enthalten, dass eine Vollzeitbeschäftigung vorliege. Diesen Irrtum habe
die Angestellte nicht aufgeklärt. Allerdings setze die Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchs
voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Unterlassen des Arbeitgebers
kausal gewesen sei. Daher sei der Einwand des Rechtsmissbrauchs nur solange möglich,
wie der Arbeitgeber aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens von der Einhaltung der
Ausschlussfrist abgehalten sei. Der Arbeitgeber müsse nach Kenntnis von der Überzahlung den
Anspruch nach Umständen des Falles sowie von Treu und Glauben ohne schuldhaftes Zögern
geltend machen. Zur näheren Sachaufklärung und Entscheidung wurde der Prozess an die Vorinstanz
zurück verwiesen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2010; Az.: 5 AZR 648/09)