Wieviel darf der AG zurückfordern?
Ein Kollege hat zuviel Gehalt erhalten. Dies über einen längeren Zeitraum. Im selber ist das nicht aufgefallen. Nun kommt der AG und fordert die Überzahlung zurück.
Gibt es einen Zeitraum, für den zurück gefordert werden darf? Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen. Einen BR oder MAV gibt es leider nicht.
Wie also verhalten?
Danke im Voraus!!!!
Community-Antworten (7)
18.10.2011 um 20:30 Uhr
gilt ein Tarifvertrag oder wird im Arbeitsvertrag auf ein Tarif bezug genommen? In Tarifen werden meist sogenannte Ausschlußfristen geregelt (Verjährung). Die sind meist recht kurz.
18.10.2011 um 21:24 Uhr
@Nichtwissender, gibt es eine Rückzahlungsklausel im AV? Wie hoch war die monatliche Überzahlung?
Bei Überzahlung von Vergütungsbestandteilen kann der AG vom AN die Rückerstattung der zu viel gezahlten Vergütung verlangen. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB). Bei einer gerinfügigen Überzahlung - in der Regel 10 % des rechtmäßigen Vergütungsbetrags im maßgeblichen Zeitabschnitt, höchstens 100 EUR nicht übersteigt- kann eventuell eine Entreicherung vorliegen.
18.10.2011 um 23:33 Uhr
"Bei einer gerinfügigen Überzahlung - in der Regel 10 % des rechtmäßigen Vergütungsbetrags im maßgeblichen Zeitabschnitt, höchstens 100 EUR nicht übersteigt- kann eventuell eine Entreicherung vorliegen."
"Entreicherung" bedeutet dass man das Geld ausgegeben hat, also nicht mehr bereichert ist! Also gerade bei einer nur unscheinbaren Überzahlung wird sicherlich keine Entreicherung vorliegen.
19.10.2011 um 01:39 Uhr
@Dr.
der Logik kann ich nun gerade nicht folgen.... gerade bei geringen Beträgen die man dann für den normalen Verbrauch ausgibt ist man doch besonders schnell entreichert
19.10.2011 um 01:53 Uhr
Ich halte es mit dem Kollegen Gironimo. In der Regel findet sich eine Ausschlussfrist oder Verfallsklausel. Ansonsten drei Jahre BGB §195.
NACHTRAG zur Antwort von Lernender zwei Einträge tiefer (auf Grund Begrenzung der Antworten):
In welchem BGB liest du denn??
§195 BGB -> dreijährige Frist! oder regelmäßige Verjährung §196 BGB -> Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (hat hier nichts zu suchen) §197 BGB -> 30 jährige Verjährung
19.10.2011 um 01:57 Uhr
Naja, es reicht eben nicht, zufälliger Weise genau diese 100 € ausgegeben zu haben und noch 500 "andere" €nen auf dem Konto zu haben, sondern das Geld muss wirklich "weg" sein. Zu dem Zeitpunkt wo sich der AN auf die Entreicherung beruft, darf er also keine "100" € mehr haben. Das ist gar nicht so einfach...
Wurden hingegen 1000 € zu viel bezahlt und diese ausgegeben, dann ist es häufig viel einfacher, keine 1000 € mehr zu haben.
Worauf blacklack möglicher Weise hinaus wollte ist, dass man sich nicht böswillig entreichern darf, also nicht in dem Wissen dass einem das Geld nicht zusteht es einfach ausgeben darf.
Letztendlich wird man sich auf Entreicherung in aller Regel nur dann berufen können, wo man sich zumindest in der Nähe der Privatinsolvenz bewegt.
19.10.2011 um 10:21 Uhr
@neskia nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre! In dem beschriebenen Fall dürfte wohl eher § 196 zwei Jahre oder 197 BGB mit viejähriger Frist greifen.
Nicht immer hat man mit den ausschlussfristen eines TV Erfolg.
Rückzahlung von überzahltem Lohn Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer versehentlich zuviel Vergütung und wehrt sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung mit Verweis auf eine tarifliche Ausschlussfrist, kann der Arbeitgeber den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Dies geht dann, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthält, die die Einhaltung der Ausschlussfrist verhinderten. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Angestellten im bayrischen Landesdienst entschieden, die während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen fehlender Mitteilung gegenüber dem Landesamt für Finanzen weiterhin fünf Jahre die Vollzeitvergütung erhielt. Gegenüber der Rückforderung des Arbeitgebers über 41.237 Euro berief sich die Angestellte auf eine tarifliche Ausschlussfrist. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers ihm Informationen vorenthalte, die ihm eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs möglich gemacht hätten. Vorliegend habe die Gehaltsabrechnung als Erläuterung den unzutreffenden Hinweis enthalten, dass eine Vollzeitbeschäftigung vorliege. Diesen Irrtum habe die Angestellte nicht aufgeklärt. Allerdings setze die Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchs voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Unterlassen des Arbeitgebers kausal gewesen sei. Daher sei der Einwand des Rechtsmissbrauchs nur solange möglich, wie der Arbeitgeber aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten sei. Der Arbeitgeber müsse nach Kenntnis von der Überzahlung den Anspruch nach Umständen des Falles sowie von Treu und Glauben ohne schuldhaftes Zögern geltend machen. Zur näheren Sachaufklärung und Entscheidung wurde der Prozess an die Vorinstanz zurück verwiesen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2010; Az.: 5 AZR 648/09)
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