Betriebsurlaub - Unterschiedliche Meinung
Ich suche Infos zum Thema Betriebsurlaub und Widerspruchsmöglichkeiten des BRs. Unser AG will Betriebsurlaub in Abteilungen einführen, wo wir als BR die betriebliche Notwendigkeit nicht sehen. Wir wollen aus diesem Grund keine BV abschließe. Wie können wir vorgehen? Wie geht es dann weiter? Einigungsstelle oder Gericht? Gilt auch noch das BAG-Urteil 1 ABR 79/79 (1981) das der AG und der BR drei Fünftel des Urlaubs festlegen dürfen?
Community-Antworten (4)
20.10.2011 um 12:07 Uhr
Betriebsvereinbarungen kommen durch übereinstimmende Beschlüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Einigen sie sich nicht, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen. Deren Entscheidung („Spruch“) hat dann die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
20.10.2011 um 12:17 Uhr
wo wir als BR die betriebliche Notwendigkeit nicht sehen. Wie können wir vorgehen?
Ihr sagt einfach NEIN. Das wars schon.
Wie geht es dann weiter?
Der AG kann die Verhandlungen für gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen.
Gilt auch noch das BAG-Urteil 1 ABR 79/79 (1981) das der AG und der BR drei Fünftel des Urlaubs festlegen dürfen?
Ja, aber IMHO sagt dieses Urteil nicht das der AG pauschal mindestens 3/5 des Urlaubs verplanen darf, sondern das er MAXIMAL 3/5 verplanen darf. Kleiner aber feiner Unterschied.
BTW: In der Rechtsprechung geht man nicht davon aus, das es betriebliche Notwendigkeiten geben muß damit der AG Betriebsurlaub ansetzen darf, sonder vielmehr das Betriebsurlaub die betriebliche Notwendigkeit schafft das alle AN Urlaub nehmen müssen. Insofern geht es nicht darum ob IHR eine betriebliche Notwendigkeit seht. Vielmehr solltet ihr diese Frage unter Berücksichtigung anderer Faktoren klären, z.B.:
Wie viel Urlaub haben die AN noch? Haben alle AN noch genug unverplanten Urlaub der voraussichtlich dazu führt das die AN zum Jahresende diesen nicht weg bekommen, so könnt und solltet ihr sogar Betriebsurlaub VERLANGEN. Das selbe gilt wenn in der Vergangenheit die AN regelmäßig Probleme hatten ihren Urlaub wegzubekommen. Manchmal muß man die AN zu ihrem Glück zwingen. Wenn einige AN nicht mehr genug Urlaub haben: Gibt es irgendwie die Möglichkeit das diese trotzdem am Betriebsurlaub teilnehmen können? Falls nein verbietet sich der Betriebsurlaub schon aus diesem Grund. Ist es objektiv einfacher den Betrieb einige Zeit zu schließen als mit reduzierter Mannschaft zwanghaft zu versuchen den Betrieb aufrecht zu erhalten, z.B. mit massiver Mehrarbeit? Auch dann solltet ihr Betriebsurlaub anstreben. EDIT: Der umgekehrte Fall gilt natürlich auch: Würde der Betriebsurlaub zu massiver Mehrarbeit NACH dem Urlaub führen um die Rückstände aufzuarbeiten, dann bitte keinen Betriebsurlaub....
Letztendlich müßt ihr selbst wissen was gut für Euren Betrieb und Eure AN ist.
BTW: Ein Einigungsstellenvorsitzender wird für seine Entscheidung ähnliche Fragen wie da oben zugrunde legen - allerdings kennt dieser Euren Betrieb nicht so gut wie ihr, also kann seine Entscheidung vollkommen daneben liegen. Insofern: Besser mit dem AG einigen als eine Einigung vor der Einigungsstelle erzwungen bekommen.
20.10.2011 um 12:18 Uhr
? Widerspruchsmöglichkeiten ?
Der Arbeitgeber kann die Maßnahme nur durchführen mit eurer ZUSTIMMUNG.
Wie geht es dann weiter? Einigungsstelle oder Gericht??
Führt er die Maßnahme ohne Zustimmung durch müsst ihr die Durchführung gerichtlich untersagen lassen.
Könnt ihr euch mit dem Arbeitgeber nicht einigen muss die Einigungstelle entscheiden
Gilt auch noch das BAG-Urteil 1 ABR 79/79 (1981) das der AG und der BR drei Fünftel des Urlaubs festlegen dürfen?
Auch dabei gilt obiges - der AG benötigt die Zustimmung, notfalls den Spruch der Einigungsstelle. Und er braucht dafür gute Gründe. Wenn der AG die betriebliche Notwendigkeit nicht darlegen kann wird auch die 3/5 Quote nicht durchsetzbar sein. Das war eine Einzelfallentscheidung und muss bei anderen Betrieben differenziert betrachtet werden.
Oh sehe gerade - Kollege rkoch war mal wieder schneller
20.10.2011 um 13:54 Uhr
Um es einfach zu sagen. Wenn ihr Euch mit dem Arbeitgeber in Sachen Betriebsurlaub nicht einigt, tut Ihr anschließend gar nichts mehr sondern wartet ab.
Ob der Arbeitgeber dann die Einigungsstelle anruft sei dahin gestellt. Vielleicht läßt er aber auch von seiner Forderung ab.
Führt er einfach seine Regelung ein, beauftragt Ihr einen Fachanwalt mit der Wahrnehmung Eurer Interessen und Durchsetzung Eurer Rechte auf dem Rechtsweg (siehe meine Vorredner)
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